1875
e) Alle balbe Jahre, und nach Erforderniß
der Umstaͤnde oͤfter, hat er ohne Voran-
kündigung des Tages und der Stunde, in
abwechselnde: Reibe, den Umsturz der Rent-
amts Kassen des Kreises durch den für das
Rechnungswesen vorzüglich bestimmten Fi-
nanz-Rath, oder einen Rechnungs= Kem-
missär vornehmen zu lassen, so daß jede
Rentamts.-Kasse wenigstens zweimal im
1 Jahre untersucht wird. «
OAUfgietcheAktohne Vorankuͤndigung des
ages und der Stunde bat er den Umsturz
der Kras-Kasse wenigstens zweiwal im
Jahre wvorzunehmen.
Kk) Ueberhaupt bat er sich in bestäudiger ge-
nauer Kenntniß des Zustandes der Kassen
durch die Monats-Extrakte der Rentämter,
und die Tagbuchs-Extrakte der Kreis-Kasse
zu erhalten.
h) Die Neportition der in jeder Woche aus
der Kreis-Kasse zu leistenden Zahlungen ent-
wirfter mit dem Anfange einer jeden Woche,
und sendet sie an das Finayz-Ministerium
zur Genehmigung ein.
i) Er sorgt für die pünktlichste Einsendung
der disponiblen Kreis-Kasse-Ueberschüsfe an
die Zentral. Staats-Kasse.
k) Erhat weder auf die Kreis-Kasse, noch anf
die übrigen Staats-Kassen des Kreises, ir-
gend eins Zablungo-Anweisung abzugeben,
. welche sich nicht auf besondere Reskripte,
ordonnanzirte Besoldungs-, Penstons und
„usgabs-tisten, oder auf besondere einzelne
Anordnungen und VerfügungendesFinanz=
Ministeriums gründet; den Fall dringender
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NRotbwendigkeit allein ausgenommen, in
welchem er durch den 0. &. der Verordnnng
über das Kassewesen eine Borschuß Summe
von soc fl. auf die Kreis-Kasse anzuwei-
sen zwar ermächtigt, bievon aber auch auf
der Stelle an das Finanz Ministerlum die
Anzeige zu machen verbunden ist.
9 Uleber das Finanz-Rechnungswesen hat er-
die genaueste Aufsicht zu führen, und auf
die sedesmalige Ablage der Rechnungen in
den festgesezten Terminen, so wie auf ihre
ungesäumte Revision ununterbrochen seine
Aufmerksamkeit zu richten.
m) Bel jedem Kasse-Umsturze láßt,er zugleich
die Untersuchung eintreten, obdie Tagbücher,
Manuale, Vormerkungs-Bücher u. s. w
vorschriftmäßig gebalten, und die Rech-
vungs.Geschäfte nach den bestebenden Ner-
men, und wie es die Erhaltung der Ord-
nung. und Richtigkeits-Pflege ersodert, be-
bandelt werden.
n) Den jährlichen Kreis-Finanz: Etat ent-
wirft ex nach den an ihn einzusendenden
Spezial-Uemter-Etats, und begleitet ihn
mit vergleichenden Anmerkungen über die
Ab-oder Zunahme der Einnahmen uni Aus-
gaben. «
o)Vorzüglichliegtihmob,dethtelnnach-
zuforschen, wie die Einnahmen olne Be-
drückung der Unterthauen vermehrt, und
die Ausgaben ohne Nachtheil des Staats-
dienstes vermindert werden können.
D) Auch hat er sich zur besondern Obliegen-
beit zu machen, daß die Kreis-Kasse-Rech-
nung spätest in einem Zeitraume von drei