Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1875 
e) Alle balbe Jahre, und nach Erforderniß 
der Umstaͤnde oͤfter, hat er ohne Voran- 
kündigung des Tages und der Stunde, in 
abwechselnde: Reibe, den Umsturz der Rent- 
amts Kassen des Kreises durch den für das 
Rechnungswesen vorzüglich bestimmten Fi- 
nanz-Rath, oder einen Rechnungs= Kem- 
missär vornehmen zu lassen, so daß jede 
Rentamts.-Kasse wenigstens zweimal im 
1 Jahre untersucht wird. « 
OAUfgietcheAktohne Vorankuͤndigung des 
ages und der Stunde bat er den Umsturz 
der Kras-Kasse wenigstens zweiwal im 
Jahre wvorzunehmen. 
Kk) Ueberhaupt bat er sich in bestäudiger ge- 
nauer Kenntniß des Zustandes der Kassen 
durch die Monats-Extrakte der Rentämter, 
und die Tagbuchs-Extrakte der Kreis-Kasse 
zu erhalten. 
h) Die Neportition der in jeder Woche aus 
der Kreis-Kasse zu leistenden Zahlungen ent- 
wirfter mit dem Anfange einer jeden Woche, 
und sendet sie an das Finayz-Ministerium 
zur Genehmigung ein. 
i) Er sorgt für die pünktlichste Einsendung 
der disponiblen Kreis-Kasse-Ueberschüsfe an 
die Zentral. Staats-Kasse. 
k) Erhat weder auf die Kreis-Kasse, noch anf 
die übrigen Staats-Kassen des Kreises, ir- 
gend eins Zablungo-Anweisung abzugeben, 
. welche sich nicht auf besondere Reskripte, 
ordonnanzirte Besoldungs-, Penstons und 
„usgabs-tisten, oder auf besondere einzelne 
Anordnungen und VerfügungendesFinanz= 
Ministeriums gründet; den Fall dringender 
  
1876 
NRotbwendigkeit allein ausgenommen, in 
welchem er durch den 0. &. der Verordnnng 
über das Kassewesen eine Borschuß Summe 
von soc fl. auf die Kreis-Kasse anzuwei- 
sen zwar ermächtigt, bievon aber auch auf 
der Stelle an das Finanz Ministerlum die 
Anzeige zu machen verbunden ist. 
9 Uleber das Finanz-Rechnungswesen hat er- 
die genaueste Aufsicht zu führen, und auf 
die sedesmalige Ablage der Rechnungen in 
den festgesezten Terminen, so wie auf ihre 
ungesäumte Revision ununterbrochen seine 
Aufmerksamkeit zu richten. 
m) Bel jedem Kasse-Umsturze láßt,er zugleich 
die Untersuchung eintreten, obdie Tagbücher, 
Manuale, Vormerkungs-Bücher u. s. w 
vorschriftmäßig gebalten, und die Rech- 
vungs.Geschäfte nach den bestebenden Ner- 
men, und wie es die Erhaltung der Ord- 
nung. und Richtigkeits-Pflege ersodert, be- 
bandelt werden. 
n) Den jährlichen Kreis-Finanz: Etat ent- 
wirft ex nach den an ihn einzusendenden 
Spezial-Uemter-Etats, und begleitet ihn 
mit vergleichenden Anmerkungen über die 
Ab-oder Zunahme der Einnahmen uni Aus- 
gaben. « 
o)Vorzüglichliegtihmob,dethtelnnach- 
zuforschen, wie die Einnahmen olne Be- 
drückung der Unterthauen vermehrt, und 
die Ausgaben ohne Nachtheil des Staats- 
dienstes vermindert werden können. 
D) Auch hat er sich zur besondern Obliegen- 
beit zu machen, daß die Kreis-Kasse-Rech- 
nung spätest in einem Zeitraume von drei
	        
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