1877
Monaten nach Ablauf eines jeden Etats-
Jabres geschlossen, und an das Finanz-
Ministerium eingesendet werde. «
F.17.DerFinahz-Ditekkoreinesjeven
Kreises sorge zwar auch für die richtige und
vollständige Eintreibung der nach Titel III.
é. 4. der Konstiturion, zur Bestreitung der
Kreis= und Kommunal: Ausgaben, abgeson-
dert in den jährlichen Finanz-Erar als Neben-
beischläge aufzunehmenden Summen; ibre
Verwendung aber schränke sich bloß auf den
Zweck, zu welchen se erhoben werden, ein; und
die Disposttion darüber fängt von Unserem
Ministerium des Innern, so wie von den durch
dasselbe biezu bevollmáchtigten Behörden ab.
. 18. In denjenigen Kreisen des König-
reichs, worin sich die Spezial: Schuldentil-
gungs-Kassen befinden, führt, wenn Wir nicht
bierüber eine besondere Anordnung ereffen,
der Finanz-Direktor des Kreises zugleich die
Aussicht über dieselben, und hat bierin genau
die Vorschriften zu befolgen, welche über das
Schuldentilgungswesen im 17. GS. Unserer
Verordnung über das Kassewesen vom 3. Au-
gust 1808 enthalten sind.
S. 19. Als Verbindlichkeiten und Befug-
nisse, welche bisber den staarswirtb-
schaftlichen Deputationen der tan-
des-Direktionen in der Finanz-Verwal-
tung zugerbeilt waren, gehen auf die Kreis-
Finanz: Direkteren über:
a) Die Aufsicht über das Stenerwesen des
Kreises; die Vertheilnng der Steuern nach
den Bestinmungen des Steuer-Proviso-
ruinme, bis zue Einfebrung der allgemeinen
1873
Seeuerberichtigung, und die Behandlung
der Steuernachlässe nach den bestehenden
oder noch festzusezenden Normen.
b) Die Aufüche über sämeliche Staatsgefllle
des Kreises, so weit sie nicht zentralisirt,
und einer andern Aufsiche und teitung schon
unterworfen sind.
„) Die Aufsicht über alles im Kreise befindli-
che Finanz-Vermögen an Grundeigenehum
und Remen; die Behandlung der Nachlässe
an Seisten und Gisten, die Zebend Ver-
pachtungen, die Laudemial-Behandlun-
gen u. s. w. nach den bereiks festgesezten,
dder künfrig eineretenden Nermen.
4) Die Behandlung und Begutachtung ber
Verkäufe von entbehrlichen, und als Staats-
eigenehnm mindern Vortheil gewäbrenden
Stiaats-Realitaͤten.
c) Die Behandlung und Begutachtung der
tandemlal, und sonstigen zur Freimachung
des Eigenthums von den ihm nachtheiligen
Lasten gereichenden Ablösungen.
1Die Aufsicht über das gesammte Kreis-
Fiuanz-Personal, in so fern es nicht un-
ter der besondern Aufsscht einer Zentral-
Stelle stebt.
86) Die Begutachtung zur Wiederbesezang
der ihnen untergeordneten Finanz-Seellen
welche zur Erledigung kommen.
v) Die Begutachtung der Pensionen sowohl
für die aus don Aktiv-Dienste tcetenden
Staatsdiener, als für die Wittwen und
Waisen der Versterbenen.
i) Die Bebandlung deo gesamten Bürg-