1879
schaftswesens der Finanz= Beameen im
Kreise.
k) Die Untersuchung und Beurtheilung der
Dienstes-Gebrechen derselben mit Rücksicht
auf die in der Constitution Titel III. G. 2.
darüber enthaltenen Bestimmungen, und
mit Vorbebalt der zu den Justiz-Stellen
nach Umständen geeigneten Rekurse —
Das Urtheil erhält nicht eher seine Rechts-
krast, als bis es von Unserm Finanz Mi-
nisterium bestätiget worden.
1) Die richterliche Entscheidung in zweiter
Instanz über Defraudations Fälle des
Aufschlags= und Siegelwesens. — Ueber-
steigt der konsiszirte Betrag die Summe von
doo fl., so steht dem Verurtbeilten der
Rekurs zu Unserm gebeimen Rathe in einem
präklustoen Termin von 20 Tagen. offen.
m) Die Wahrnehmung der Rechte und
Fübrung der Prozesse in allen unter der be-
sondern teitung Unsers Finanz-Ministe-
riums stehenden Gegensiänden.
Mn) Ueberbaupt tbätige und zweckmässige
Sorge für Abwendung alles dessen, was
dem sinanziellen Sraats-Interessei im Kreise
nachtheilig, und für die Anwendung und
Besörderung alles dessen, was demselben
vortheilhaft seyn kann.
G. 20. Der Ober-Aufschläger des Krei-
ses führt die spezielle Anfsicht über das ge-
samte Aufschlags: Wesen in demselben, nach
der Haupt= Verordnung vom 16. Juli 1807;
und wacht, daß diese Berordnung in allen ib-
ren Theilen genau befolgt werde. — Alle
Unter: Aufschläger des Kreises sind ihm un-
1880ö.
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tergeordnet. — In Aufschlags-Defrauda
tions Fällen hat er die Judikatur erster In
stanz, und von seinen Entscheidungen kann
binnen eines peremtorischen und präklusiven
Termines von 30 Tagen die Appellation an die
Kreis-Finanz = Direktion ergriffen werden.
Die eingebenden Aufschlags= Gefälle werden
zur Kreis-Kasse abgegeben.
§. 21. Der Kreis, Siegelbeamte hat
I. In Ansehung des Siegelwesens
a) den Einkauf des rohen, jum Siegel-
wesen des Kreises erfoderlichen Papiers,
und dessen Stempelung, so wie den Ver-
kauf des gesiegelten Papiers zu beforgen;
b) über den Einkauf des roben Papiers
und dessen Stempelung, so wie über den
Verkauf des gestempelten Papiers genaue
Rechnung nach den schon ertheilten, und
darüber zu erwartenden nabern Vorschrif-
ten zu fuͤhren;
c) die Revision der Siegel, Anzeigen,
welche von den tand= und Patrimonial=
Gerichten und von den übrigen Bebörden
mit den zur Siegelung bestimmten Unter-
tbans-Briefen, Inventarien und Vor-
munbschafes-Rechnungen, so wie anderen
dem Stempel unterliegenden Dokumenten,
samt dem dafür zu entrichtenden Geld Be-
trage alle Pjerteljahre an denselben einzu-
unden sind, nach den bestehenden, oder
noch zu erlassenden SiegelVerordnungen
vorzunehmen; auf jedes dieser Dokumente
den geeigneten Stempel aufbrücken zu las
Fen, den Geld: Betrag in Empfang zu
nebmen, und zur Koeis-Kasse abzulieseru;