1883
Fällen, wobei es bloß auf technische Exrekution
der Banren ankommt, und durch welche der
ratisizirte Bau-Kosten--Betrag nicht über-
schritten wird, ertheilt der Kreis-Ban-In-
spektor ohne Rückfrage Resolution. — Jedes
Jahr muß er wenigst einmal seinen Kreis
bereisen, um gebörige Nachsicht über die vor-
genommenen Bauten, und über den Zu-
stand der darin befindlichen Staats. Gebaude
zu führen.
E) Derselbe jastifizirt die Bau-Rechnun-
gen der Rentämter, im Gegenhalte der rati-
f6zirten Ueberschläge; erläßt kierüber unter
seiner Fertigung die geeigneten Bedenken, und
macht, wenn Ersaz= Posten zu erholen sind,
die Anzeige darüber an die Kreis-Finanz-
Direktion.
F) Er trägt Sorge, daß die Ueberschläge
nach der bisber üblichen General-Mandatmäs-
sigen Form verfaßt, und räcksichtlich der
sroßen und kleinen Baufälle die Bestimmun-
gen des General: Ban-Mandats vom 20.
November 7757, bis eine näbere Vorschrift
bierüber etwas anders bestimmt, genau be-
solge werden.
□) In allem, was das Banwesen des
Kreises betrift, bat er sich die Bereini-
gung der möglichsten Kosten Ersparniß mir
der sorgsältigen und zweckmässigen Herstellung
der Banten angelegen seyn zu lassen.
6. 23. Der Ober-Aufschläger, Siegel-
Beamte und tandbau= Inspektor stehen zwar
in ihrer besondern Geschäfts-Führung unter
der unmittelbaren teitung der ihnen vorgesez-
ten Zemral= Stelle; jedoch dehnt sich die all-
1884
gemeine Aufsicht des Kreis-Finan), Direk-
tors über das gesamte Finanz: Personal in
seinem Kreise auch anf dieselben aus, und
er hat nicht allein fie über jede zu seiner Kennr-
niß gelangende Dienst-Vernachlässsgung und
dienstwidrige Handlung zureche zu weisen;
sondern auch nach Beschaffeubeit des Falles
die Anzeige davon Unserm Finanz-Miuiste-
rium zu machen. Auch haben sich die genann-
ten zemralisirten Kreis-Behörden mit den
Kreis-Finanz-Direkteren in allen Fällen,
wo ein gemeinschaftliches Interesse ihren Wir-
kungs-Kreis mie dem Wirkungs-Kreise der lez-
eren in Berübrung bringt, jedesmal, bevor
sie faktisch darin vorschreiten, zu benehmen.
G. 24. Eben so bilden zwar die Kreie-
Finanz= Direktionen selbstständige, von den
General: Kreis-Kommissariaren ganz unab-
bängige Stellen. — Da jedoch der General-
Kreis-Kommissär durch Unser organisches
Edikt vom 17. Juni d. J. angewiesen ist,
die an ihn von Unserm Finanz-Ministerium
gelangenden Aufträge zu befolgen, so sind zu-
gleich die Kreis= Finanz-Direktoren schuldig
und gebalten, alle in Gemäßbeit dieser Auf-
träge ihnen ertheilten Weisungen der General"
Kreis-Kommissäre auf das genaueste zu voll-
ziehen; auch sich in allen Gegenständen, wo
bei das Interesse der Finanz. Verwaltung mit
dem Interesse der übrigen Adnmuistrations-
Verwaltung des Kreises in Berührung kommt,
sich mit den General-Kreis-Kommissariaten
in benehmen, welchen dagegen auf ihrer Seile
in Gegenständen eines gemeinschaftlichen In-
teresse die Beobachtung eines gleichen Beneb-