Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1885 
mens mit den Kreis-Flnanz-Direkroren ob- 
liegt. 
F. 25. Neben der strengen Wachsamkelt 
für den getreuen, richtigen und schnellen Voll- 
jug der Finanz-Verordnungen und Geseze ba- 
ben sich die Kreis-Finanz-Direktionen die 
Erwerbung einer genauen tekal= und Perso= 
nal-Kenmiiß ihres Kreises zur Pflicht zu ma- 
chen. Sie haben die Finanz-Kräfte und 
Schwächen desselben nicht bloß überhaupe, 
sondern von jeder einzelnen darin besindlichen 
Gemeinde, so wie die Hindernisse, welche 
dem Wohlstande der Unterthanen, als der 
solidesten Quelle der Staats-Renten, ent- 
hegensteben, sorgfältig zu erforschen, und 
bieraus ihre Vorschláge zu den Mitteln abzu- 
leiten, wodurch sowohl die Beförderung des 
leqzten, als die Entfernung der ersten zu erzies 
len ist. 
S. 26. Uebrigens bleibr jedes einzelne Rent- 
ame, mit Ausnahme der bei der Kreis-Ein- 
tbeilung mie einigen Landgerichts-Bezirken 
vorgenommenen Abänderungen, welche sich 
auch auf die betreffenden Rentämter erstrecken, 
unverrückt in seinem bisberigen geograpbischen 
Umfange, und in dem sowohl durch die Or- 
ganisation vom 24. März 1302, als durch 
einige seitdem erfolgte Bestimmungen ihm 
vorgezeichneten Wirkungskreise; jedoch in un- 
mittelbarer Unterordnung unter die Kreis-Fi- 
nanz-Direktionen. 
III. Ticel. 
Geschäfts-Gang. 
K. :7. Alle das Kasse-und Rechnungs- 
Wesen betreffende Gegenstände, welche oben 
  
1886 
C. 16. in den Unter-Abtheilungen von a bis 
p angeführt sind, stehen unter der persönlichen 
Geschafis-Besorgung des Kreis-Finanz-Di- 
rektors. — Er bearbeitet sie entweder selbst, 
oder vertheilt sie zur Bearbeitung und zum 
Vortrage unter die Kreis-Finanz-Räthe nach 
Gutbefinden; und sie werden keiner kollegialen 
Berachung ausgeseze. 
C. 28. Zur kollegialen Berathung binge- 
gen eignen sich dlejenigen Gegenstände, wel- 
che zuvor den staatswirthschaftlichen Deputa- 
tionen der tandes: Direktionen zugetheilt wa- 
ren, und welche oben O. 19. von a bis n 
vorgetragen sind. 
C. 20. Bei diesen in kollegl aler Form zu 
behandelnden Gegenständen kommt den beiden 
Kreis-Finanz-Räthen eine entscheidende Stim- 
me zu. Auch können in Fällen der Abwesen- 
beit oder einer Krankbeit der lezteren, oder auch 
sonst, nach Beschaffenbeit der Gegenstände, 
der Ober-Aufschläger und Siegel-Beamte zur 
Berathung gezogen werden. In allen rechts- 
streirigen Gegenständen, bei Untersuchung der 
Dienstes-Gebrechen, Konfiskations= und De- 
sraudations-Fdlle u. s. w. hat jedesmal der zur 
Bearbeitung der Rechts-Gegenslände vorzüg- 
lich bestimmte Kreis-Finanz-Rach den Vor- 
trag. Sind die Gegenstände von ganz be- 
sonderer Wichrigkeit, so behalten Wir Uns 
vor, das Kreis-Kommissariat mit den Kreis- 
Finanz-Direkrionen, unrer dem Vorstze des Ge- 
neral-Kreis-Kommissärs, darüber zusammen 
treten und berathschlagen zu lassen. 
H. zo. Unter den zur Komperenz der Fi- 
nanz-Direktionen gebörigen Gegenständeu- 
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