1885
mens mit den Kreis-Flnanz-Direkroren ob-
liegt.
F. 25. Neben der strengen Wachsamkelt
für den getreuen, richtigen und schnellen Voll-
jug der Finanz-Verordnungen und Geseze ba-
ben sich die Kreis-Finanz-Direktionen die
Erwerbung einer genauen tekal= und Perso=
nal-Kenmiiß ihres Kreises zur Pflicht zu ma-
chen. Sie haben die Finanz-Kräfte und
Schwächen desselben nicht bloß überhaupe,
sondern von jeder einzelnen darin besindlichen
Gemeinde, so wie die Hindernisse, welche
dem Wohlstande der Unterthanen, als der
solidesten Quelle der Staats-Renten, ent-
hegensteben, sorgfältig zu erforschen, und
bieraus ihre Vorschláge zu den Mitteln abzu-
leiten, wodurch sowohl die Beförderung des
leqzten, als die Entfernung der ersten zu erzies
len ist.
S. 26. Uebrigens bleibr jedes einzelne Rent-
ame, mit Ausnahme der bei der Kreis-Ein-
tbeilung mie einigen Landgerichts-Bezirken
vorgenommenen Abänderungen, welche sich
auch auf die betreffenden Rentämter erstrecken,
unverrückt in seinem bisberigen geograpbischen
Umfange, und in dem sowohl durch die Or-
ganisation vom 24. März 1302, als durch
einige seitdem erfolgte Bestimmungen ihm
vorgezeichneten Wirkungskreise; jedoch in un-
mittelbarer Unterordnung unter die Kreis-Fi-
nanz-Direktionen.
III. Ticel.
Geschäfts-Gang.
K. :7. Alle das Kasse-und Rechnungs-
Wesen betreffende Gegenstände, welche oben
1886
C. 16. in den Unter-Abtheilungen von a bis
p angeführt sind, stehen unter der persönlichen
Geschafis-Besorgung des Kreis-Finanz-Di-
rektors. — Er bearbeitet sie entweder selbst,
oder vertheilt sie zur Bearbeitung und zum
Vortrage unter die Kreis-Finanz-Räthe nach
Gutbefinden; und sie werden keiner kollegialen
Berachung ausgeseze.
C. 28. Zur kollegialen Berathung binge-
gen eignen sich dlejenigen Gegenstände, wel-
che zuvor den staatswirthschaftlichen Deputa-
tionen der tandes: Direktionen zugetheilt wa-
ren, und welche oben O. 19. von a bis n
vorgetragen sind.
C. 20. Bei diesen in kollegl aler Form zu
behandelnden Gegenständen kommt den beiden
Kreis-Finanz-Räthen eine entscheidende Stim-
me zu. Auch können in Fällen der Abwesen-
beit oder einer Krankbeit der lezteren, oder auch
sonst, nach Beschaffenbeit der Gegenstände,
der Ober-Aufschläger und Siegel-Beamte zur
Berathung gezogen werden. In allen rechts-
streirigen Gegenständen, bei Untersuchung der
Dienstes-Gebrechen, Konfiskations= und De-
sraudations-Fdlle u. s. w. hat jedesmal der zur
Bearbeitung der Rechts-Gegenslände vorzüg-
lich bestimmte Kreis-Finanz-Rach den Vor-
trag. Sind die Gegenstände von ganz be-
sonderer Wichrigkeit, so behalten Wir Uns
vor, das Kreis-Kommissariat mit den Kreis-
Finanz-Direkrionen, unrer dem Vorstze des Ge-
neral-Kreis-Kommissärs, darüber zusammen
treten und berathschlagen zu lassen.
H. zo. Unter den zur Komperenz der Fi-
nanz-Direktionen gebörigen Gegenständeu-
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