Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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seichnen Wir nachfolgende als solche aus, 
worüber sie keine eigenmächtige Verfügun- 
gen zu treffen, sovdern durch Berichee an das 
Finanz-Ministerium Unsere Entscheidung 
vorläufig zu erbolen baben, « 
a)UebervieAnstellungneuecStaawDies 
ner fuͤr das Finanz-Fach des Kreises. 
Wenn jeboch, um nicht den Dienst zu 
unterbrechen, eine provisorische Vorkehr 
auf der Stelle getroffen werden muß, so 
ist der Finanz-Direktor biezu befugt, mit 
der Verbindlichkeit, davon unverzügliche 
Anzeige zu machen. Z 
b) Ueber die Ertbeilung neuer Besoldun- 
gen, so wie über Gratifikations-Wer- 
leihungen. 
) Ueber die Verleihung neuer Pensionen 
und Unterstüzungs-Beiträge. 
d) Ueber alle Verkäufe von Staats-Rea 
litäten. 
Wc Ueber alle wichtige Verpachtungen, bei 
welchen der jäbrliche Pachtzins zweihun- 
dert Gulden überschreitet., vorauögesezt, 
daß die öffentliche Versteigerung dabel 
vorausgegangen ist. 
1) Ueber alle Ublbsungen Lon taudemien, 
und sonstigen das Eigenthum beschrän= 
kenden Rechten. 
0 Ueber alle neue Akquisttionen, Täusche 
oder andere das Finan= Vermögen un- 
mittelbar betresseude Verträge. 
(# Ueber alle nöthig, oder nüxlich besundene 
neue Einrichtungen in der Finanz-Ver- 
waltung, oder Abänderungen der darüber 
bestehenden Rormen, bevor bierin zu ir- 
gend einem Vollzuge geschritten wird. 
1838 
i) Ueber alle neue Ausgaben, welche nicht 
bereits etatemässig regulirt und festgesezt 
sind. 
k), Ueber alle Untersuchungen der Dien- 
stes-Gebrechen der Finanz-Beamten. 
1) Ueberhaupt über alle Finanz-Gegen- 
stände von Wichtigkeit, zu deren Entschei- 
dung nicht schon binlänglich bestimmte 
Normen vorhanden sind. 
Aus den monatlich einzusendenden Ge- 
schäfts= und Sizungs-Protokollen wird das 
Finanz-Ministerium sich die Ueberzeugung 
verschaffen, in wie fern von den Kreis-Fi- 
nanz,. Dircktionen der vorgeschriebene Ge: 
schäftegaug eingehalten wird. 
I. 3u. Die Berichte über obige Gegen- 
stände haben scch nicht bloß auf die Einsen- 
dung der darüber erstarteten rentämtlichen Be- 
richte, und auf die Anzeige ihres Inhaltes 
zu beschränken, sondern sie müssen die eige: 
ne Anssche und Beurtheilung der Finanz“ 
Direktionen über jeden Gegenstand enthalten 
und wenn bei der Berathung darüber wesentt 
lich von einander abweichende Meinungen sich 
bervorgethan haben, so ist die Verschiedenheit 
dieser lezten, mit den Gründen, worauf sie 
sich stüzen, in dem Berichte zu bemerken. 
h. 32. Was die Geschäfesbehandlung im 
Allgemeinen betrifft, so baben die Finanz“ 
Direktionen, wie es schon in Unserm ergani- 
schen Edikte über die Anordnung der Gene- 
ral= Kreis-Kommissariate den #ezteren vorge: 
schrieben ist, den Gesschts-Punkt nie aus 
dem Auge zu lassen, daß der höchste Grad 
der Beschleunigung, dessen die Geschäfte f# 
big sind, jederzeit mit der Relfe der Ueberle
	        
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