Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1889 
gung, welche die Zweckmässigkeit und Si- 
cherheit ibrer Ausführung fodert, verbunden 
werden müsse. · 
Im Besonderen ertheilen Wir hieruͤber 
solgende Vorschrift: 
I. 33. Alle Dekrete, Schreiben, Berichte 
und Borstellungen, welche die Finanz-Ver- 
waltung des Kreises betreffen, werden an den 
Kreis-Finanz-Direktor gebracht. — Dieser 
erbricht sie, und nachdem er sse mit dem Prä- 
sentatum und der Bezeichnung des Referenten, 
an den sie gelangen sollen, verseben hat, gibt 
er sie zu dem Geschäfts-Protokolle ab. 
I. 34. Dieses Protokoll wird unter der 
unmittelbaren Aufssicht des Kreis-Finanj-Di- 
rektors, in der für die General: Kreis-Kom- 
missariate vorgeschriebenen tabellarischen Fo#mm 
geführt, und in der Registcatur ein alphabe- 
tischer Renner darüber gehalten. 
G. 35. Sobald das Erbibit eingecragen 
ist, wird es zur Registratur abgegeben, welche 
dasselbe, mit den nöthigen Vorakten begleitet, 
noch an dem nämlichen balben Tage des 
Empfanges dem Referenten zuzustellen hat. 
F. 36. Es bängt von dem Kreis, Finanz- 
Direktor ab, ob er sich über diejenigen Gegen- 
stände, wofür die kollegiale Bersthung nicht 
ausdrücklich vorgeschrieben ist, von dem Re- 
serenten einzeln vortragen, oder sich in eige- 
nen Sizungen, mit Beiziehuns anderer Finanz= 
Bebörden des Kreises, darüber Vortrag erstat- 
ten lassen will. — In jedem Falle legen die 
NReferenten die von ihnen entworfenen Aufsäze 
in allen für die Kollegial: Berathung nicht 
besonders ausgeschiedenen Gegenständen dem 
Kreis-Finanz Di##ktor sogleich vor, welcher 
  
1890 
dieselben, wenn er sie der Sache angemessen 
findet, mit dem Expediatur bezeichnet, wor- 
auf sie in das obenerwaͤhnte Geschaͤfts-Pro- 
tokoll eingetragen, in's Reine geschrieben, und 
zur Expedition besorgt werden. 
C. 37. Ueber die der kollegialen Berathung 
unterworfenen Gegenstände werden von dem 
Sekreti#r förmliche Sizungs= Protokolle in 
der für die General-Kreis= Kommissariate 
bierüber vorgeschriebenen Form gehalten. In 
diesen müssen bei jedem Gegenstande auch die 
einzeinen Abstimmungen eingetragen werden; 
und jedesmal ist zu bemerken, ob der Be- 
schluß einstimmig, oder bloß nach der Mehr- 
beit der Stimmen gefaßt worden ist. — Die 
von dem Referenten verfaßten Aufséze werden 
von dem Sebretär unterzeichnet, und von dem 
Kreis-Finanz-Direktor mit dem Expediatur 
verseben. 
F. 38. Die Beschlüsse, welche in die eige- 
neu Sizungs Protokolle eingerragen werden 
müssen, sind in dem Geschäfts= Protokolle 
nur mit Hinweisung auf den Tag und die 
Vortrags: Numer des Sizungs-Protokolls 
zu bemerken. 
G. 30. Der Krels-Finanz-Direktor unter- 
zeichnet alle Ausfertigungen, und der Sekre- 
taͤr kontrasignirt dieselben. 
G. 40. Die Form der Berichte zur aller- 
böchsten Stelle stimmt mit derjenigen überein, 
welche den General-Kreis-Kommissariaten 
in dem über ihre Einrichtung erlassenen orga- 
nischen Edikre vorgeschrieben ist. 
F. Ar. In Uebereinstimmung mit der den 
Kreis-Kommissariaten vorgeschriebenen Form 
geschehen auch alle übrige Ausfertigungen der
	        
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