1889
gung, welche die Zweckmässigkeit und Si-
cherheit ibrer Ausführung fodert, verbunden
werden müsse. ·
Im Besonderen ertheilen Wir hieruͤber
solgende Vorschrift:
I. 33. Alle Dekrete, Schreiben, Berichte
und Borstellungen, welche die Finanz-Ver-
waltung des Kreises betreffen, werden an den
Kreis-Finanz-Direktor gebracht. — Dieser
erbricht sie, und nachdem er sse mit dem Prä-
sentatum und der Bezeichnung des Referenten,
an den sie gelangen sollen, verseben hat, gibt
er sie zu dem Geschäfts-Protokolle ab.
I. 34. Dieses Protokoll wird unter der
unmittelbaren Aufssicht des Kreis-Finanj-Di-
rektors, in der für die General: Kreis-Kom-
missariate vorgeschriebenen tabellarischen Fo#mm
geführt, und in der Registcatur ein alphabe-
tischer Renner darüber gehalten.
G. 35. Sobald das Erbibit eingecragen
ist, wird es zur Registratur abgegeben, welche
dasselbe, mit den nöthigen Vorakten begleitet,
noch an dem nämlichen balben Tage des
Empfanges dem Referenten zuzustellen hat.
F. 36. Es bängt von dem Kreis, Finanz-
Direktor ab, ob er sich über diejenigen Gegen-
stände, wofür die kollegiale Bersthung nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist, von dem Re-
serenten einzeln vortragen, oder sich in eige-
nen Sizungen, mit Beiziehuns anderer Finanz=
Bebörden des Kreises, darüber Vortrag erstat-
ten lassen will. — In jedem Falle legen die
NReferenten die von ihnen entworfenen Aufsäze
in allen für die Kollegial: Berathung nicht
besonders ausgeschiedenen Gegenständen dem
Kreis-Finanz Di##ktor sogleich vor, welcher
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dieselben, wenn er sie der Sache angemessen
findet, mit dem Expediatur bezeichnet, wor-
auf sie in das obenerwaͤhnte Geschaͤfts-Pro-
tokoll eingetragen, in's Reine geschrieben, und
zur Expedition besorgt werden.
C. 37. Ueber die der kollegialen Berathung
unterworfenen Gegenstände werden von dem
Sekreti#r förmliche Sizungs= Protokolle in
der für die General-Kreis= Kommissariate
bierüber vorgeschriebenen Form gehalten. In
diesen müssen bei jedem Gegenstande auch die
einzeinen Abstimmungen eingetragen werden;
und jedesmal ist zu bemerken, ob der Be-
schluß einstimmig, oder bloß nach der Mehr-
beit der Stimmen gefaßt worden ist. — Die
von dem Referenten verfaßten Aufséze werden
von dem Sebretär unterzeichnet, und von dem
Kreis-Finanz-Direktor mit dem Expediatur
verseben.
F. 38. Die Beschlüsse, welche in die eige-
neu Sizungs Protokolle eingerragen werden
müssen, sind in dem Geschäfts= Protokolle
nur mit Hinweisung auf den Tag und die
Vortrags: Numer des Sizungs-Protokolls
zu bemerken.
G. 30. Der Krels-Finanz-Direktor unter-
zeichnet alle Ausfertigungen, und der Sekre-
taͤr kontrasignirt dieselben.
G. 40. Die Form der Berichte zur aller-
böchsten Stelle stimmt mit derjenigen überein,
welche den General-Kreis-Kommissariaten
in dem über ihre Einrichtung erlassenen orga-
nischen Edikre vorgeschrieben ist.
F. Ar. In Uebereinstimmung mit der den
Kreis-Kommissariaten vorgeschriebenen Form
geschehen auch alle übrige Ausfertigungen der