Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  Maßregeln  zur  gekämpfung  der  Manl-  und  Klanensenche.  Vom  14.  Juni  1892.

Da  die  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  dem  Viehstand  des  Landes
einen  sehr  erheblichen  Rückgang  erfahren  hat  und  die  Seuche  in  der  Hauptsache  nur
mehr  in  vereinzelten  Gehöften  sich  zeigt,  werden  der  §.  3  der  Ministerialverfügung  vom
27.  Juli  1888  (Reg.  Blatt  S.  309),  sowie  die  Bestimmungen  der  §§.  1—6  der  Ministerialverfügung
  vom  26.  Jannar  1889  (Reg.  Blatt  S.  10),  durch  welche  für  die  Rindvieh-Transporte
  der  Viehhändler  thierärztliche  Gesundheitszeugnisse  und  ortspolizeiliche  Bescheinigungen
  vorgeschrieben  worden  sind,  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1892.
·  Schmid.

IIIIIIIIII
betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten
  Ländern  eingrhenden  Waaren.  Vom  14.  Juni  1892.

Die  in  Nr.  23  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1892  Seite  408  enthaltene
  Bekanntmachung  des  Beschlusses  des  Bundesrathes  vom  12.  Mai  1892,  betreffend
die  Abänderung  der  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  Jannar  d.  J.  genehmigten
Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden
  Waaren,  wird  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Febrnar
1892  (Reg.  Blatt  Seite  23)  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenuntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1892.
Riecke.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  ds.  Mts.  beschlossen,  dem  ersten  Absatz  der
Ziffer  4  der  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  Januar  ds.  Is.  genehmigten  Bestimmungen
über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren  (Central-Blatt
  1892  S.  71)  folgende  Fassung  zu  geben: