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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend Maßregeln zur gekämpfung der Manl- und Klanensenche. Vom 14. Juni 1892.
Da die Verbreitung der Maul= und Klauenseuche unter dem Viehstand des Landes
einen sehr erheblichen Rückgang erfahren hat und die Seuche in der Hauptsache nur
mehr in vereinzelten Gehöften sich zeigt, werden der §. 3 der Ministerialverfügung vom
27. Juli 1888 (Reg. Blatt S. 309), sowie die Bestimmungen der §§. 1—6 der Ministerialverfügung
vom 26. Jannar 1889 (Reg. Blatt S. 10), durch welche für die Rindvieh-Transporte
der Viehhändler thierärztliche Gesundheitszeugnisse und ortspolizeiliche Bescheinigungen
vorgeschrieben worden sind, hiermit außer Kraft gesetzt.
Stuttgart, den 14. Juni 1892.
· Schmid.
IIIIIIIIII
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten
Ländern eingrhenden Waaren. Vom 14. Juni 1892.
Die in Nr. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1892 Seite 408 enthaltene
Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesrathes vom 12. Mai 1892, betreffend
die Abänderung der durch den Bundesrathsbeschluß vom 30. Jannar d. J. genehmigten
Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden
Waaren, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Febrnar
1892 (Reg. Blatt Seite 23) durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenuntniß
gebracht.
Stuttgart, den 14. Juni 1892.
Riecke.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. ds. Mts. beschlossen, dem ersten Absatz der
Ziffer 4 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 30. Januar ds. Is. genehmigten Bestimmungen
über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren (Central-Blatt
1892 S. 71) folgende Fassung zu geben: