Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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K. Ix. 
Wirkung der Atteste fuͤr die 
Pfarramts-Kandidaten. 
a) Jeder Kaudidat muß sich mit dem vom 
General-Konsistorium erhaltenen Aufnahms- 
Avrteste bei dem Distrikts-Dekan, in dessen 
Diöces er wohne, melden, sich demselben so 
viel, als möglich, bekannt zu machen suchen, 
und ihm auch die etwaigen Veränderungen 
seines Aufenthalt-Ortes anzeigen. 
b) Aus den nach vollendeter Prüfung von 
der Prüfungs-Kommisston einzuschickenden 
Protokollen und deren Beilagen, se wie aus 
den für die Kaudidaten ausgefertigten Arte- 
sten, wird bei dem General-Konsistorium ein 
Perzeichuiß abgefaßt und aufbewahrt, worin 
alle geprüften Kandidaten nach dem Jahre 
ihrer Aufnahme, und nach ihren Befähigungs- 
Noten, ob sie 
1) vorzüglich, 
2) sehr gut, 
3) gut, 
4) hinlänglich, 
5) nothdürftig befähiger erfunden wor- 
den sind, eingetragen werden. Eben (#0 
wird ein Register der mit der Note 
6) schwach, und 
7) untüchrig, eneweder auf eine Zeit lang, 
oder auf immer zurückgewiesenen Subjekte 
abgefaßt. 
Sellte ein Kandidat in der Meinung 
stehen, daß durch die ihm zugetheilte Be- 
fähigungs-Note ihm nicht völlige Gerech- 
tigkeit wiederfahren sey, so steht es demsel- 
ben frei, sich an das General: Konsisto= 
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rium zu wenden, um von demselben noch- 
mal geprüft, und mit einer seiner Quali- 
fükation angemessenen Note in die Kandi- 
daren-Liste eingetragen zu werden. Doch 
muß ein solcher Rekurs an das General- 
Konststorium spétestens innerhalb 6 Wo- 
chen, von der ersten Prüfung an, genommen 
werden. 
c) Jedem Kandidaten, der das Accest 
der Aufnahme mit einer der obigen s ersten 
Befähigungs-Noten erhalten hat, darf der 
Dekan des Kreises, worin der Kandidat sich 
aufhäálr, mit Zuziehung dés geistlichen Mini- 
steriums der Stadt, worin das Kreis-Dekanat 
seinen Siz hat, nach vorher eingeholter Er- 
laubniß des General-Konssstoriums, die Ordi- 
nation, der eingeführten Kirchen-Ordnung ge- 
mäáß, ertheilen, sobald der Kandidat nachge- 
wiesen hat, daß ihm ein Vikariat übertragen 
worden sey. Hingegen darf kein Kandidar, 
dem das Aufnahms-Attest, odec eine der # 
oben genanmen ersten Befähigungs-Noten 
fehlt, zur Ordination, oder zu einem Vika- 
riate zugelassen, noch weniger aber zu einer 
Pfarestelle präsentirt werden. 
4) Kein Pfarrer im Königreiche Baiern 
darf einem Kandidaten, der nicht mit einem 
Aufnahms-Atteste versehen ist, Predigten oder 
Pfarrgeschäfte auferagen. Ausländer, wenn 
sie sich gleich für ordiniete Prediger ausgeben, 
soll Riemand eine Gastpredigt halten lassen. 
e) Sendirende auf Universttäten sollen 
keinen Versuch im Predigen machen, wenn 
sie nicht ihre zu haltende Predigt vorher dem 
Distrikte-Dekan, oder einem öffentlichen
	        
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