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K. Ix.
Wirkung der Atteste fuͤr die
Pfarramts-Kandidaten.
a) Jeder Kaudidat muß sich mit dem vom
General-Konsistorium erhaltenen Aufnahms-
Avrteste bei dem Distrikts-Dekan, in dessen
Diöces er wohne, melden, sich demselben so
viel, als möglich, bekannt zu machen suchen,
und ihm auch die etwaigen Veränderungen
seines Aufenthalt-Ortes anzeigen.
b) Aus den nach vollendeter Prüfung von
der Prüfungs-Kommisston einzuschickenden
Protokollen und deren Beilagen, se wie aus
den für die Kaudidaten ausgefertigten Arte-
sten, wird bei dem General-Konsistorium ein
Perzeichuiß abgefaßt und aufbewahrt, worin
alle geprüften Kandidaten nach dem Jahre
ihrer Aufnahme, und nach ihren Befähigungs-
Noten, ob sie
1) vorzüglich,
2) sehr gut,
3) gut,
4) hinlänglich,
5) nothdürftig befähiger erfunden wor-
den sind, eingetragen werden. Eben (#0
wird ein Register der mit der Note
6) schwach, und
7) untüchrig, eneweder auf eine Zeit lang,
oder auf immer zurückgewiesenen Subjekte
abgefaßt.
Sellte ein Kandidat in der Meinung
stehen, daß durch die ihm zugetheilte Be-
fähigungs-Note ihm nicht völlige Gerech-
tigkeit wiederfahren sey, so steht es demsel-
ben frei, sich an das General: Konsisto=
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rium zu wenden, um von demselben noch-
mal geprüft, und mit einer seiner Quali-
fükation angemessenen Note in die Kandi-
daren-Liste eingetragen zu werden. Doch
muß ein solcher Rekurs an das General-
Konststorium spétestens innerhalb 6 Wo-
chen, von der ersten Prüfung an, genommen
werden.
c) Jedem Kandidaten, der das Accest
der Aufnahme mit einer der obigen s ersten
Befähigungs-Noten erhalten hat, darf der
Dekan des Kreises, worin der Kandidat sich
aufhäálr, mit Zuziehung dés geistlichen Mini-
steriums der Stadt, worin das Kreis-Dekanat
seinen Siz hat, nach vorher eingeholter Er-
laubniß des General-Konssstoriums, die Ordi-
nation, der eingeführten Kirchen-Ordnung ge-
mäáß, ertheilen, sobald der Kandidat nachge-
wiesen hat, daß ihm ein Vikariat übertragen
worden sey. Hingegen darf kein Kandidar,
dem das Aufnahms-Attest, odec eine der #
oben genanmen ersten Befähigungs-Noten
fehlt, zur Ordination, oder zu einem Vika-
riate zugelassen, noch weniger aber zu einer
Pfarestelle präsentirt werden.
4) Kein Pfarrer im Königreiche Baiern
darf einem Kandidaten, der nicht mit einem
Aufnahms-Atteste versehen ist, Predigten oder
Pfarrgeschäfte auferagen. Ausländer, wenn
sie sich gleich für ordiniete Prediger ausgeben,
soll Riemand eine Gastpredigt halten lassen.
e) Sendirende auf Universttäten sollen
keinen Versuch im Predigen machen, wenn
sie nicht ihre zu haltende Predigt vorher dem
Distrikte-Dekan, oder einem öffentlichen