Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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;  den  Prüfungsausschusses  (5
rt  Vertrauensmänner  (8  8  un
¾“  ve  Geschäfts-Personals  (§  85).
lle  Glieder  der  Verwaltung  mit  Ausnahme  des  Geschäft-Personals  müssen
Mitglieder  des  Vereins  sein.

871.
Generalversammlung.
Einberufung.

Die  Einberufung  der  GHeneralversammlung  erfolgt  durch  die  Vorsitzenden  des
Verwaltungsrathes  und  des  Direktorin

Die  Einladung  geschieht  zurs  Fsshene  mindestens  zweimalige  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Zeit,  des  Ortes  und  der  Tagesordnung  dergestalt,  daß
von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet  bis  zum  Tage  der  anberaumten
Generalversammlung  eine  Frist  von  mindestens  vierzehn  Tagen  inneliegt.

Nach  Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  regelmäßig  und  längstens  binnen
sechs  Monaten  eine  Generalversammlung  einzuberufen.

Bei  besonderen  wichtigen  Veranlassungen  jedoch  bleibt  dem  Vereinsvorstande
unbenommen,  noch  außerdem  außerordentliche  Generalversammlungen  auyzuschreiben.
Insbesondere  muß  dies  geschehen,  wenn  der  Verwaltungsrath  Beschwerden  gegen  das
Direktorium  oder  soust  vorzubringen  hat  oder  wenn  mindestens  der  zehnte  Theil  der
jedesmaligen  Vereinsmitglieder  schriftlich  darauf  anträgt.

In  diesen  Fällen  kann  die  Berufung  der  Generalversammlung  auch  von
dem  *  des  Verwaltungsrathes  allein  geschehen.

In  der  Regel  und  wenn  nicht  die  letzte  Generalversammlung  einen  anderen
Ort  für  die  nöchsticlgende  bestimmt  hat,  was  derselben  freisteht,  werden  die  Generalversammlungen
  am  Sitze  des  Vereins  in  Dresden  abgehalten.

§#772.
Leitung  der  Verhandlungen.

Die  Verhandlungen  in  der  Generaluersommlung  leitet  der  Vorsitzende  des
Direktoriums  oder,  wenn  Beschwerden  gegen  das  Direktorium  vorliegen  sowie  wenn
außerordentliche  Generalversammlungen  durch  den  Verwaltungsrath  einberufen  worden
sind  (§  71),  der  Vorsitzende  des  Letzteren.

In  allen  Fällen,  in  welchen  das  persönliche  Interesse  des  Direktoriums  in
Frage  kommt,  hat  der  Vorsitzende  desselben  die  Leitung  an  den  Vorsitenden  des
Verwaltungerathen  abzutreten.

5r  dnns  wird  in  der  Regel  vom  Vereinsvorstande,  dagegen  in
den  in  „  1  Absatz  4  am  Ende  bezeichneten  außerordentlichen  Fällen  vom  Verwaltungsrathe
  bestimmt.  Auf  dieselbe  müssen  auch  alle  Anträge  einzelner  Mitglieder