Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

220  IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

stücke  zu  verfügen  und  die  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen  im  Hypotheken—
buche  zu  veranlassen.

§.  144.  Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung
eines  Defekts  für  verpflichtet  erklärt  wird  (§§.  137  und  140),  steht  demselben
  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit1/5)
  außer  der  Beschwerde  im  Instanzenzuge  der  Rechtsweg  zu  55).

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges  beträgt  ein  Jahr,  ist  eine
Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten  geschehenen
Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn  der  Beamte  an
seinem  Wohnort  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.


In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreit  hat  das
Gericht  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen  Behauptungen  der  Parteien
nach  seiner  freien  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften
  Ueberzeugung  zu  entscheiden.

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch  Eid,
sowie  über  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher
Geständnisse  bleiben  unberührt  13.).

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer  thatsächlichen
  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem  Ermessen  des
Gerichts  überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem
Beamten,  insofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen
den  abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf  des  Jahres,  wenngleich  sie  im
Civilprozeß  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,  vorbehalten.

§.  145.  Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen  einzustellen
sei.  Die  einstweilige  Einstellung  erfolgt,  wenn  der  Beamte  glaubhaft  macht,
daß  die  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung  für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen
Nachtheil  zur  Folge  haben  würde.  Das  Gericht  ist  jedoch  verpflichtet,  falls
es  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  verordnet,  an  Stelle  derselben
auf  Antrag  der  verklagten  Reichsbehörde  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  behufs  des  Ersatzes  des  Defekts  herbeizuführen.

§.  146.  Wenn  eine  nahe  und  dringende  Gefahr  vorhanden  ist,  daß
ein  Beamter,  gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  zulässig  ist  (§.  141),
sich  auf  flüchtigen  Fuß  setzen  oder  sein  Vermögen  der  Verwendung  zum  Ersatz
  des  Defekts  entziehen  werde,  so  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Be-135)

  Nicht  hinsichtlich  sonstiger  Streit-  137)  EG.  (z.  CPO.)  30.  Jan.  77
punkte  (förmliche  Gültigkeit  des  Be=  (RGB.  244)  §  135.  Jetzt  gelten  über
schlusses)  U.  RGer.  5.  Febr.  85  (XII  143).  Beweis  durch  Eid  CPO.  §  445—477,

136)  §  153.  —  Zuständig  sind  die  durch  Urkunden  §  415—444,  durch  Ge-Landgerichte
  GVG.  §  70  Abs.  2  Nr.  1.  ständniß  §  288—290.