Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Art.  10.

Die  in  Art.  1  des  Gesetzes  vom  20.  März  1881,  betreffend  die  Staatsschuld,  (Reg.-Blatt.
  S.  172)  rücksichtlich  der  Tilgung  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die
in  der  Finanzperiode  1883/85  aufzunehmenden  Staatsanlehen  Anwendung.

Art.  11.

Die  Anstellung  auf  Lebenszeit  findet  bei  den  Bahnmeistern,  den  Werkführern  is  in
Eisenbahn=  und  Telegraphenwerkstätten,  den  Buchhaltern  der  Eisenbahnhaupt
und  Montirungsverwaltung  und  der  Dampsschifffahrtsverwaltung,  den  Güter=  und  Gepäckabfertigungsbeamten,
  den  Bahnhofkassieren,  dem  Materialverwalter  bei  der  Eisen-#GGU

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bahnverwaltung,  den  Posterwaltern  und  den  Postassistenten  dann  statt,  wenn  dieselben
eine  höhere  Dienstprüfung  erstanden  haben.
Art.  12.

Das  Finanzministerium  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds  wird  ermächtigt,
  die  für  Erbauung  einer  neuen  Kunstschule  in  Stuttgart  vorbehaltenen  Restmittel
und  die  Ersparniß  an  den  durch  Artikel  6  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Juni  1877
(Reg.  Blatt  S.  164)  für  Verbesserung  und  Erweiterung  der  chirurgischen  Klinik  im  alten
akademischen  Krankenhaus  in  Tübingen  aus  der  Restverwaltung  verwilligten  Mitteln,
sowie  einen  weiteren  Zuschuß  aus  der  Restverwaltung  zu  nachstehenden  Bauten  zu  verwenden:


Zu  einem  Ateliersgebände  für  die  Kunstschule  in  Stuttgart  154600.-4
zur  Erweiterung  des  Kuustgebaudes  in  Stuttgart  mittelst  eines  zweiten  Flügelanbaues,
  erste  Ratec  .  100000.4
für  Einrichtung  einer  Filialstrafanstalt  des  Zuchthauses  zu  Ludwigsburg  in  der
vormaligen  Festung  Hohenasperg  .  ....91440-6
zu  Herstellung  eines  neuen  Laboratoriums  für  angewandte  Chemie  an  der  Universität
  zu  Tübingen  .  1385  100.4
für  einen  Rindviehstall  in  0Hohenheim  ....  ....78000--L

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzmitiisierium  zu  vollziehen.
Gegeben,  Stuttgart  den  8.  Juni  1883.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Wundt.  Faber.  Hoölder.