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versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite
der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse angegeben sein.
Im Fall der Nachsendung (8. 47) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist
von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.
c) Sodann tritt als neuer Absatz hinzu:
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 39
die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
d) Der bisherige Absatz V erhält die Nummer VI, der bisherige
Absatz VI fällt weg.
e)Im Absatz VII sind die Angaben unter 3 zu ändern in:
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages
an den Absender.
11. §. 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von Wechselaccepten“.
a) Im Absatz KX erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige
Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVII)
getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden
Postanstalt zu leisten.
Der vierte Satz (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung:
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung
die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.
b) Im Absatz X'Verhält der erste Satz nachstehende Fassung:
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen
worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls der Bezogene Frist
verlangt und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Auftragsformulars
ein anderes Verfahren (XVII) vorgeschrieben hat.
c) Die Absätze XVIII und XIX sind mit XIX und XX zu bezeichnen;
unter XVIII wird folgender neuer Absat eingefügt:
XVIII So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück-