Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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versehen  sind,  ist  die  Lagerfrist  ausgeschlossen.  Der  Vermerk  muß  auf  der  Aufschriftsseite
der  Sendung  und  bei  Packeten  auch  auf  der  Begleitadresse  angegeben  sein.

Im  Fall  der  Nachsendung  (8.  47)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist
von  7  Tagen  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

c)  Sodann  tritt  als  neuer  Absatz  hinzu:

V  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §.  39
die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

d)  Der  bisherige  Absatz  V  erhält  die  Nummer  VI,  der  bisherige
Absatz  VI  fällt  weg.

e)Im  Absatz  VII  sind  die  Angaben  unter  3  zu  ändern  in:

3)  Die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages

an  den  Absender.

11.  §.  23  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur

Einholung  von  Wechselaccepten“.

a)  Im  Absatz  KX  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung  (XVII)
getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden
  Postanstalt  zu  leisten.

Der  vierte  Satz  (nach  dem  Semikolon)  erhält  folgende  Fassung:
hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung
die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

b)  Im  Absatz  X'Verhält  der  erste  Satz  nachstehende  Fassung:

Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accept  nicht  versehen
  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  der  Bezogene  Frist
verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars
  ein  anderes  Verfahren  (XVII)  vorgeschrieben  hat.

c)  Die  Absätze  XVIII  und  XIX  sind  mit  XIX  und  XX  zu  bezeichnen;
  unter  XVIII  wird  folgender  neuer  Absat  eingefügt:


XVIII  So  lange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurück-