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die Anzahl der Landgerichte im Innkreise auf
14 erhöhet.
Die Bestandtheile, den Siz und Namen
dieser Landgerichte bestimmen Wir, wie folgt:
1) Das bandgericht Kitzbühel behäle die
Grenzen, welche Wir demselben bei seiner
Errichtung durch Unser Reskript vom 11.
Jänner dieses Jahrs bestimmt haben, und
es besteht sonach
a#) aus dem bisherigen Patrimonial-Gerichte
Kitbühel und
b) ans der vormaligen Hofmarkt Pillersee.
Dasselbe enthäle auf 117 □ Meilen eine
Bevölkerung von 15,306 Seelen.
Der St#z des Landgerichts ist zu Kitzbü-
hel in dem von der Gemeinde angebotenen
Amtsgebäude. Zur Aufbewahrung der Ge-
fangenen wird die Frohnfeste des bisherigem
Patrimonial-Gerichts verwendet.
11) Das Landgericht Kufstein behält eben-
salls die Grerzen, welche demselben bei
Gelegenheit der Errichtung des Landgerichts
Kitzbühel gegeben worden sind, und es be-
steht sonach
a) aus dem vormaligen Amte Auerburg;
b) aus dem Bezirke des ehemaligen Stadt-
und Landgerichts Kufstein, wie dasselbe
unter der vorigen Regierung bestand;
Jc) aus der bisherigen Hofmarkt Thier=
berg, und
d) aus der bisherigen Hofinarkt Maria:
stein.
Dasselbe enthält auf ro Meilen 74,710
Seelen.
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Die Landgerichts-Wohnung und Ge-
fängnisse in Kufstein bleiben wie bisher.
III) Das Landgericht Rattenberg bestehe
künftig
a) aus dem bisher schon unmittelbar gewese-
senen Landgerichts-Bezirke, nämlich dem
ehemaligen Landgerichte Rattenberg,
lwie solches unter der vorigen Regierung
bestand, mit der Schraune Braitenbach
und dem Urbargerichte Rattenberg;
b) aus der bisherigen Hofmarkt Stum;
ck) aue der bisherigen Hofmarkt Lichtwere
und Münster;
d) aus demjenigen Theile des bisherigen
Pateimonial= Gerichts Rottenburg am
Inn, welcher zwischen den ad a undc
angegebenen Bestandtheilen inklavirt ist,
und
e) aus demjenigen Theile des nämlichen bis-
herigen Patrimonial= Gerichts Rotten-
burg, welcher von dem Sazburgsschen
Jillerthale inklavirt ist.
Das auf solche Art bestimmte Landge-
richt Rattenberg enthält auf 10#1 □Meilen
14,808 Einwohner.
Der Siz des Landgerichts bleibt un-
verändert.
IV) Das Landgericht Schwaz bestehe:
a) aus dem durch die Verordnung vom 21.
Nov. 1 806. als unmittelbar zugewiesenen
Bezirke des ehemaligen Landgerichts
Freunsberg und Schwaz.
b) aus dem ehevor zum Handgerichte Rarten-
berg gehörig gewesenen bisherigen Patrimo=
nialgerichte Rottenburg am Inn mir
Ausnahme der in dem vorigen h. ad d