Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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November 1308 h. 7. (Regierungsblatt Stuͤck 
LXVIII. S. 2711.) den Kandidaten der bereits 
gehaltenen allgemeinen Konkurse alle Befug- 
nisse laͤßt, die ihnen vorhin zugestanden waren. 
Da mun bieher nur in dem J., XIII., 
XIV. und XV. Kreise die Konkurs-Klassift- 
kationen von 1807 erschöpft sind; so werden 
s#mtliche Kandidaten des im Jahre 1800 
gehaltenen Konkurses auf obige Verordnung 
mit dem Beisaze neuerdings angewiesen, daß 
solche Birtgesuche künftig ohne Entschließung 
belassen werden sollen, auch von den königli- 
chen General-Kreis-Kommissariaten mit ih- 
ren Berichten nicht mehr einbefördert werden 
dürfen, bis nicht zum wenigsten alle Kandi- 
daten der II. Klasse des Konkurses von 1807 
angestellt seyn werden. 
Durch diese Verordnung ist aber jenen 
Bekannrmachungen niches derogirt, welche 
in Betreff der in dem Illerkreise (im ehemals 
rorarlbergischen Antheile) zu besezenden Stel- 
len von den betreffenden königlichen General- 
Kreis-Kommissariaten erlassen worden find. 
Muͤnchen den 2. April 1810. 
Auf Seiner Masjestät des Königs 
Specialbefehl. 
Graf Morawitkky. 
Turch den Minister 
von Krempelhuber. 
  
(Die proolforische Anstellung zweier Advokate#m 
dei den Landgerichten Wegscheid und Wolf- 
stein betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Vermög einer von der allerhöchsten Stelle 
untern 10. Februar laufenden Jahres erfolg- 
ten allerhoͤchsten Entschließ ung seuen bei dyr 
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beiden Landgerichten in Wegscheid und Wolf- 
stein, und zwar bei jedem ein Advokat pro- 
visorisch angestellt werden. 
Wer nun eine derlei Advokaten= Seelle 
zu erlangen wünscht, der hat sich bei dießseiti- 
gen königlichem Appellarionsgerichte schriftlich 
zu melden, seinem Anlangen aber auch ein 
Prüfungs-Zeugniß beizulegen. 
Straubing den . April 1 810. 
Königliches Appellations-Gericht 
für den Regen= und Unter-Do- 
nau= Kreis. 
Reichlin. 
Lict. Echmid. 
(Die zusammengepackte Bagage der Postwagen- 
Passagiers betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs. 
Die zusammengepackte Bagage mehrerer 
Reisenden ist in Ansehung des Gewichts wie 
gemeinschaftliches Gut zweier Passagiers, und 
in Ansehung des Werths wie das Gut eines 
Einzigen zu behandeln. 
Aus der Anwendung dieser Regel folge, 
daß von zusammengepackter Bagage, ohnge- 
achtet die Zahl der Theilhaber größer wäre, 
dennoch an Gewicht niemal mehr, als achtzig 
Pfund, und am Werthe niemal mehr als Ein- 
kausend Gulden pertofrei aufzunehmen seyn, 
mithin der Ueberschuß sowohl an Gewiche, 
als an Werth nach der bekannten doppelten 
Norme der Verordnung vom 22. Juli 1808 
bezablt werden müsse. 
Welches hiemit zur allgemeinen Wissen- 
schafe bekanne gemacht wird. 
Muͤnchen den 3. April 1810. 
Königliche General-Postdirektion. 
Karl Freiherr ven Drechsek. 
Deisenrider. 
 
	        
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