Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Die gesezliche Schutzblattern-Impfung be- 
treffend.) 
Ministerium des Innern. 
Nachdem es sich bei der vorjährigen ge- 
sezlichen allgemeinen Schu-blartern-Impfung 
immer mehr ausgewiesen hat, daß bei den 
grossen Fortschritten, welche die Impfung 
bisher in dem Königreiche gemacht hat, man 
der durch das Gesetz angeordneten zweiten 
oder Herbst-Impfung gänzlich enthoben seyn 
kann, so haben Seine königliche Majestät 
beschlossen, daß in Zukunft jährlich allemal 
nur eine allgemeine gesezliche Impfung nach 
den Bestimmungen des Schuzvocken-Gesezes, 
und nach den an die respektiven General-Kreis- 
Kommissariate insbesondere erlassenen Wei- 
sungen vorgenommen, und vollzogen werden 
soll, welche vor dem 1. Juli eines jeden Jah- 
res beendigt seyn muß. Zngleich wird ver- 
ordnet, daß das Impfjahr, welches bisher 
zum Behnfe der etwa vorzunehmenden allge- 
meinen Herbst-Imofung, alo bis zum Schluße 
des Etats-Jahres fortlaufend angeschen ward, 
von nun an ebenfalls mit dem 3o. Juni ei- 
nes jeden Jahres geschlossen seyn soll; so zwar, 
daß der Kontroll-Tag irgend einer vorgenom- 
menen gesezlichen Schuzpocken-Imprfung in 
sedem Jahre nicht über diesen Tag hinaus- 
fallen darf, wenn die Imrfung nicht für das 
nächstfolgende Jahr zählen, und so auch in 
die Tabellen des nächstfolgenden Jahres ein- 
getragen werden soll. 
Ferner wird bestimmt, daß die Straßhand= 
lung mit denjenigen Individuen, welche die 
Zahlung der Geldbusse für scch, ihre Kinder 
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oder Pflegekinder der Schulzpocken: Impfung 
vorziehen, unmittelbar nach dem Schlusse der 
jaͤhrlichen allgemeinen Impfung in jedem Ge- 
richts-Bezirke vorzunehmen ist, und dabei 
nicht mehr mit der bisherigen Willkührlich- 
keit, in Hinsicht der Erlassung eines Theils 
der Strafen rerfahren werden darf, son- 
dern daß die Gerichts-Behörden 
sich in Bestimmung derselben auf 
das genaueste an den Buchstaben 
des Gesezes zu binden, und die 
Strafsumme nach Maßgabe des 
Alters und Vermögens zu erhe- 
ben haben; widrigenfalls sie selbst 
dao an der Strafsumme fehlende 
Onantum nach einer billigen Schä- 
zung zu ersezen gehalten seyn fol- 
len. 
Um aber für die Zukunft aller Ungewiß- 
heit darüber, ob ein Kind impfpflichtig oder 
straffällig sey oder nicht, vorzubeugen, wer- 
den hiemit alle Kinder vom 12ten bis zum 
Zten Jahre, das heißr: alle welche von dem 
30. Juni 1709 bis zum 1. Juli 1807 gebo- 
ren, und welche nicht in den Schuzblattern- 
Tabellen als geimpfe aufgeführt sind, und 
daher auch keinen Impfschein empfangen ha- 
ben, verpflichtek, ohne Ausnahme bei der 
dießfährigen allgemeinen Impfung zu erschei- 
nen, und sich auf eine glaubhafte, und den 
Impfvorständen genügende Art darüber aus- 
zuweisen, daß sie vor der Einführung des 
Schutzblattern-Gesehes die Menschen-Pocken 
schon überstanden haben, oder mie Erfolge 
mit den. Schutzblattern geimpft worden sind, 
und dafür einen nach der unten mitgetheilten
	        
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