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(Die gesezliche Schutzblattern-Impfung be-
treffend.)
Ministerium des Innern.
Nachdem es sich bei der vorjährigen ge-
sezlichen allgemeinen Schu-blartern-Impfung
immer mehr ausgewiesen hat, daß bei den
grossen Fortschritten, welche die Impfung
bisher in dem Königreiche gemacht hat, man
der durch das Gesetz angeordneten zweiten
oder Herbst-Impfung gänzlich enthoben seyn
kann, so haben Seine königliche Majestät
beschlossen, daß in Zukunft jährlich allemal
nur eine allgemeine gesezliche Impfung nach
den Bestimmungen des Schuzvocken-Gesezes,
und nach den an die respektiven General-Kreis-
Kommissariate insbesondere erlassenen Wei-
sungen vorgenommen, und vollzogen werden
soll, welche vor dem 1. Juli eines jeden Jah-
res beendigt seyn muß. Zngleich wird ver-
ordnet, daß das Impfjahr, welches bisher
zum Behnfe der etwa vorzunehmenden allge-
meinen Herbst-Imofung, alo bis zum Schluße
des Etats-Jahres fortlaufend angeschen ward,
von nun an ebenfalls mit dem 3o. Juni ei-
nes jeden Jahres geschlossen seyn soll; so zwar,
daß der Kontroll-Tag irgend einer vorgenom-
menen gesezlichen Schuzpocken-Imprfung in
sedem Jahre nicht über diesen Tag hinaus-
fallen darf, wenn die Imrfung nicht für das
nächstfolgende Jahr zählen, und so auch in
die Tabellen des nächstfolgenden Jahres ein-
getragen werden soll.
Ferner wird bestimmt, daß die Straßhand=
lung mit denjenigen Individuen, welche die
Zahlung der Geldbusse für scch, ihre Kinder
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oder Pflegekinder der Schulzpocken: Impfung
vorziehen, unmittelbar nach dem Schlusse der
jaͤhrlichen allgemeinen Impfung in jedem Ge-
richts-Bezirke vorzunehmen ist, und dabei
nicht mehr mit der bisherigen Willkührlich-
keit, in Hinsicht der Erlassung eines Theils
der Strafen rerfahren werden darf, son-
dern daß die Gerichts-Behörden
sich in Bestimmung derselben auf
das genaueste an den Buchstaben
des Gesezes zu binden, und die
Strafsumme nach Maßgabe des
Alters und Vermögens zu erhe-
ben haben; widrigenfalls sie selbst
dao an der Strafsumme fehlende
Onantum nach einer billigen Schä-
zung zu ersezen gehalten seyn fol-
len.
Um aber für die Zukunft aller Ungewiß-
heit darüber, ob ein Kind impfpflichtig oder
straffällig sey oder nicht, vorzubeugen, wer-
den hiemit alle Kinder vom 12ten bis zum
Zten Jahre, das heißr: alle welche von dem
30. Juni 1709 bis zum 1. Juli 1807 gebo-
ren, und welche nicht in den Schuzblattern-
Tabellen als geimpfe aufgeführt sind, und
daher auch keinen Impfschein empfangen ha-
ben, verpflichtek, ohne Ausnahme bei der
dießfährigen allgemeinen Impfung zu erschei-
nen, und sich auf eine glaubhafte, und den
Impfvorständen genügende Art darüber aus-
zuweisen, daß sie vor der Einführung des
Schutzblattern-Gesehes die Menschen-Pocken
schon überstanden haben, oder mie Erfolge
mit den. Schutzblattern geimpft worden sind,
und dafür einen nach der unten mitgetheilten