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Summe überall auf die besonderen Verhält-
nisse billige Rücksicht nehmen.
Im Uebrigen macht es keinen Unterschied,
eb der lehenbare Gegenstand ein Haus, ein
Grundstück, ein gutsherrliches Recht, ein
Zehend oder eine andere Besizung sen; in-
dem der Antheil des Staatsvermögens in
allen Fällen nach dem obigen Grundsate
zu Bodenzins-Kapital gebildet werden kann.
Das festgesezte Bodenzins-Kapital wird
jährlich in zwei Fristen, zur Hälste am er-
sten April und zur andern Hälfte am ersten
Oktober mit drei vom Hundert verzinset, bis
es abgeloͤset wird. Die Abloͤsung kann je-
derzeit ganz oder theilweise geschehen; nur
duͤrfen niemals weniger als Einhundert Gul-
den auf einmal erlegt werden; es waͤre denn,
daß die ganze Schuldigkeit jene Summe
nicht erreichte. Uebrigens wird zur Ablä-
sung des Bodenzins= Kapitals nicht der
ganze Betrag desselben, sondern nur drei
Vierrel davon erfodert, indem nur für je-
den Gulden des jährlichen Bodenzinses fünf
und zwanzig Gulden, als Ablösung, zu be-
zahlen find.
Von einem lehenbaren Gute z. B. das
auf 1 2oc fl. geschizt worden, beträgt das
Bedenzins-Kapital, weil vorhin die Lehen-
Gefälle becrächtlich waren, 40 fl. Dieses
wird mit 3 p. c. jährlich verzinset; der Bo-
denzins beträgt demnach 12 fl. jährlich.
Der Gutsbesizer will diesen Zins ablefen:
dieß ist ihm jederzeit gestattet; und er erhält
den, auf Joo fl. lautenden, anstatt der Ob-
lgation dienenden Hypothekenschein zurück,
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sobald er Zoo fl. baar erlegt hat. Will er
den Zins nach und nach in zwei oder drei
Fristen ablösen, so stehr ihm auch dieses frei;
sobald er 100 fl. oder 150 fl. erlegt hat,
wird diese Summe an dem Hypothekenschei-
ne abgeschrieben, und er verzinset nur das
Uebrigbleibende, bis er auch dieses ablöser,
und das ganze Bodenzins-Kapital in dem
Hopothekenbuche gelöscht und der Schein
zurückgegeben wird.
IV.
Von dem Verfahren bei der behen-Umwandlung.
Der Lehenbesizer, welcher die Umwand=
lung seines Lehens in freies Eigenthum zu
bewirken wünscht, hat sich an das Rent-
amt, in dessen Bezirke das Lehen liege, zu
wenden, und demselben den lezten Lehenbrief,
nebst ordentlichen pfarramtlichen Taufscheinen
über alle zur Erbfolge auf dem Lehen be-
rechtigte Personen vorzulegen. Wenn Meh-
rere in dem gemeinschaftlichen Besize eines
Lehens, und wegen der Umwandlung dessel-
ben im Widerspruche mit einander stehen,
so hat das Rentamt die Umwandlung,
auch wenn nur Einer der Besizer barauf
anträgt, einzuleiten.
Zu dieser Einleitung gehört
1I) die Vermessung des Lehens, wenn es
ein Grundstück ist, und nicht bereits
eine ordentliche Vermessung desselben
vorliegt. Die Rentämter haben dar-
über zu wachen, daß hiedurch so we-
nig als möglich: Kosten verursacht.
werden. Eo ist daher Bedacht dar-
auf zu nehmen, daß wo möglich im-
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