Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Summe überall auf die besonderen Verhält- 
nisse billige Rücksicht nehmen. 
Im Uebrigen macht es keinen Unterschied, 
eb der lehenbare Gegenstand ein Haus, ein 
Grundstück, ein gutsherrliches Recht, ein 
Zehend oder eine andere Besizung sen; in- 
dem der Antheil des Staatsvermögens in 
allen Fällen nach dem obigen Grundsate 
zu Bodenzins-Kapital gebildet werden kann. 
Das festgesezte Bodenzins-Kapital wird 
jährlich in zwei Fristen, zur Hälste am er- 
sten April und zur andern Hälfte am ersten 
Oktober mit drei vom Hundert verzinset, bis 
es abgeloͤset wird. Die Abloͤsung kann je- 
derzeit ganz oder theilweise geschehen; nur 
duͤrfen niemals weniger als Einhundert Gul- 
den auf einmal erlegt werden; es waͤre denn, 
daß die ganze Schuldigkeit jene Summe 
nicht erreichte. Uebrigens wird zur Ablä- 
sung des Bodenzins= Kapitals nicht der 
ganze Betrag desselben, sondern nur drei 
Vierrel davon erfodert, indem nur für je- 
den Gulden des jährlichen Bodenzinses fünf 
und zwanzig Gulden, als Ablösung, zu be- 
zahlen find. 
Von einem lehenbaren Gute z. B. das 
auf 1 2oc fl. geschizt worden, beträgt das 
Bedenzins-Kapital, weil vorhin die Lehen- 
Gefälle becrächtlich waren, 40 fl. Dieses 
wird mit 3 p. c. jährlich verzinset; der Bo- 
denzins beträgt demnach 12 fl. jährlich. 
Der Gutsbesizer will diesen Zins ablefen: 
dieß ist ihm jederzeit gestattet; und er erhält 
den, auf Joo fl. lautenden, anstatt der Ob- 
lgation dienenden Hypothekenschein zurück, 
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sobald er Zoo fl. baar erlegt hat. Will er 
den Zins nach und nach in zwei oder drei 
Fristen ablösen, so stehr ihm auch dieses frei; 
sobald er 100 fl. oder 150 fl. erlegt hat, 
wird diese Summe an dem Hypothekenschei- 
ne abgeschrieben, und er verzinset nur das 
Uebrigbleibende, bis er auch dieses ablöser, 
und das ganze Bodenzins-Kapital in dem 
Hopothekenbuche gelöscht und der Schein 
zurückgegeben wird. 
IV. 
Von dem Verfahren bei der behen-Umwandlung. 
Der Lehenbesizer, welcher die Umwand= 
lung seines Lehens in freies Eigenthum zu 
bewirken wünscht, hat sich an das Rent- 
amt, in dessen Bezirke das Lehen liege, zu 
wenden, und demselben den lezten Lehenbrief, 
nebst ordentlichen pfarramtlichen Taufscheinen 
über alle zur Erbfolge auf dem Lehen be- 
rechtigte Personen vorzulegen. Wenn Meh- 
rere in dem gemeinschaftlichen Besize eines 
Lehens, und wegen der Umwandlung dessel- 
ben im Widerspruche mit einander stehen, 
so hat das Rentamt die Umwandlung, 
auch wenn nur Einer der Besizer barauf 
anträgt, einzuleiten. 
Zu dieser Einleitung gehört 
1I) die Vermessung des Lehens, wenn es 
ein Grundstück ist, und nicht bereits 
eine ordentliche Vermessung desselben 
vorliegt. Die Rentämter haben dar- 
über zu wachen, daß hiedurch so we- 
nig als möglich: Kosten verursacht. 
werden. Eo ist daher Bedacht dar- 
auf zu nehmen, daß wo möglich im- 
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