Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Regieru 
Königlich- 
Baierisches 298 
ngsblatt. 
  
XVIII. Stück. München, 
—— 
Allgemeine Verordnung. 
I 
  
(Die Unterredung der Advokaken mit den In- 
quisiten betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
D- hier nachfolgende allerhöchste Restript 
an das königliche Appellations-Gericht da- 
hier wird zur Nachachtung sämtlicher Justiz- 
Stellen hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
München den 15. April 1810. 
Auf Seiner Königlichen Majestät 
besondern allerhöchsten Befehl. 
Graf Morawißky# 
Durch den Minister 
der General Sekretär 
Nenumer. 
Wir Marximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die berichtliche Anfrage vom a. die- 
ses eröffnen Wir hiemit: 
1) Zur Ausführung der Appellation in 
Kriminal: Sachen ist dem Inquisiten die Un- 
terredung mit seinem Vertheidiger überhaupt 
gestattet. 
Samstag den ar. April 1810. 
) Diese Unterredung geschieht in Ge- 
genwart eines gerichtlichen Kommissärs, je- 
doch nicht derjenigen Gerichts-Person, wel- 
che entweder als Inquirent, oder als Akruar 
an der geführten Untersuchung Theil genom- 
men hat. Auch dürfen der Gefangenwärter, 
oder einer dessen Knechte dabei nicht gegen- 
wärtig sepn. 
3) Der anwesende gerichtliche Kommissär 
hat nur darauf zu sehen, daß nicht der Ver- 
theidiger die Grenzen erlaubter Vertheidigungs- 
mittel durch sträfliche Kollusionen, u. d. gl. 
überschreite. Daher ist auch lezterer vor der 
Unterredung, jedoch in Abwesenheit des In- 
quisiten, von dem Kommissär seiner Pflichten 
zu erinnern. » 
4) Ueber die gefuͤhrte Unterredung wird 
kein Protokoll abgehalten, auch ist dabei al- 
ler Anschein einer feierlichen Gerichtshandlung 
sorgfältig zu vermeiden. 
München den 15. April 2810. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
Nemmer. 
(21)
	        
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