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Regieru
Königlich-
Baierisches 298
ngsblatt.
XVIII. Stück. München,
——
Allgemeine Verordnung.
I
(Die Unterredung der Advokaken mit den In-
quisiten betreffend.)
Ministerium der Justiz.
D- hier nachfolgende allerhöchste Restript
an das königliche Appellations-Gericht da-
hier wird zur Nachachtung sämtlicher Justiz-
Stellen hiemit öffentlich bekannt gemacht.
München den 15. April 1810.
Auf Seiner Königlichen Majestät
besondern allerhöchsten Befehl.
Graf Morawißky#
Durch den Minister
der General Sekretär
Nenumer.
Wir Marximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die berichtliche Anfrage vom a. die-
ses eröffnen Wir hiemit:
1) Zur Ausführung der Appellation in
Kriminal: Sachen ist dem Inquisiten die Un-
terredung mit seinem Vertheidiger überhaupt
gestattet.
Samstag den ar. April 1810.
) Diese Unterredung geschieht in Ge-
genwart eines gerichtlichen Kommissärs, je-
doch nicht derjenigen Gerichts-Person, wel-
che entweder als Inquirent, oder als Akruar
an der geführten Untersuchung Theil genom-
men hat. Auch dürfen der Gefangenwärter,
oder einer dessen Knechte dabei nicht gegen-
wärtig sepn.
3) Der anwesende gerichtliche Kommissär
hat nur darauf zu sehen, daß nicht der Ver-
theidiger die Grenzen erlaubter Vertheidigungs-
mittel durch sträfliche Kollusionen, u. d. gl.
überschreite. Daher ist auch lezterer vor der
Unterredung, jedoch in Abwesenheit des In-
quisiten, von dem Kommissär seiner Pflichten
zu erinnern. »
4) Ueber die gefuͤhrte Unterredung wird
kein Protokoll abgehalten, auch ist dabei al-
ler Anschein einer feierlichen Gerichtshandlung
sorgfältig zu vermeiden.
München den 15. April 2810.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär.
Nemmer.
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