Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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dem Berichte des koͤniglichen General-Kom- 
missariats uͤber die am Ende des Schuljahres 
in seinem Kreise vacant werdenden 
Stipendien, und mit bestimmten 
Begutachtungs--Vorschlaͤgen eines 
obder mehrerer benannter Indivi—- 
duen für jedes einzelne sich erledi- 
gende Stipendium, zur allerhöchsten 
Seelle einzusenden. 
Nur auf diese genau einzuhaltende Weise 
wird es möglich, die geeigneten Ministerial- 
Anrrage zur Bertheilung der disponiblen 
Sripendien= Renten nicht nur noch vor dem 
„Anfang des nächsten Studien-Jahrs Seiner 
königlichen Majestät zur allerhöchsten Enc- 
scheidung vorlegen, sondern auch die erfoder- 
lichen Zahlungs-Anweisungen bei den ein- 
schlägigen Administramonen zu rechter Zeit 
verfügen zu können. 
In Absiche auf die Bestätigung im 
Fortgenusse schon früher rechtmassig er- 
langter und genossener (allgemeiner oder be- 
sonderer) Sripendien werden die königlichen 
General-Kommissariate hiemit ermächtiget, 
künftighin allen jenen Sripendiaten, welche 
sich über die Forrdauer ihrer fundationsmäs- 
sigen Ansprüche zum Stipendiums-Genusse, 
so wie über die Fortsezung ihrer Seudien 
auf einer öffentlichen (in der Regel) inlän- 
dischen behranstalt durch genügende Zeugnisse 
ansgewiesen haben werden, ohne weitern Re- 
kurs oder Bericht an Seine königliche Ma- 
jestät, Bescheinigungen über den Fort- 
genuß ihrer Sripendien auszustellen, welche 
die einschlägigen Stiftungs-Administrationen 
  
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in Hinsicht auf die Fortbezahlung der tref- 
senden Semestral= oder Jahres-Raten zu ho- 
noriren haben. Auch hievon sind die Stu- 
direnden allfährlich vor Ende des Studien- 
Jahrs durch die Rekrerate in Kenntniß zu 
sezen, damit dieselben sich um den Fortgenuß 
ihrer Stipendien jeder Zeit unmirtelbar an 
die geeignete königliche Kreis-Stelle zu wen- 
den wissen. Nur in Fällen des aus beson- 
dern Gründen verweigerten Fortgenusses 
ist zur allerhöchsten Stelle Bericht nebst neuen 
Besezungs-Vorschlägen zu erstatten. 
Muͤnchen den 25. Mai 1810. 
Graf Morawitzky. 
Durch den Mlulster 
von Krempelhuber. 
  
Au die königlichen Stadt= und Landgerichte 
der Inn= und Eisack: Kreise. 
(Wegen Einsendung der Advokaten-Belträge in 
vollgültigen Münzsorten.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da unter den an die königliche Adminl- 
stration der Central-Pensions= Anstalt für die 
Hincerlassenen der Advokaten des Königreichs 
Baiern eingesendeten Beicrägen mehrere ver- 
rusene Münzsorten sich befunden haben sollen, 
so werden sämtliche königliche Kand= und Stadt- 
gerichte des dießortigen Geriches-Bezirkes an- 
gewiesen, künftig bei Einschickung der Advo- 
katen= Belträge keine devalvirren, sondern im 
Königreiche Baiern vollgüleigen Münzsorten 
um so gewisser an dießseitiges königliche Appel- 
lationsgeriche einzuschicken, als man sonsft sol- 
ches ungangbares Geld auf Kosten jener Be- 
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