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hörde, von der sie eingegangen, ohne weiters
wiederum rücksenden würde.
Innstruck den r4. Mat r810.
Königliches Appellationsgericht
des Inn= und Eisack-Kreises.
Freiher von Welden.
Stabinger.
Bekauntmachungen.
(Das Lumpen= Sammeln betreffend.)
Ministerium des Innern.
AufBefehl Seiner Majestät des Königs.
Was dem General= Kommissariate des
Iller-Kreises auf die berichtliche Aufrage
vom 236. v. M. im Betreff der Freiheit zum
Lumpensammeln zur Resolution eröffnet wur-
de, wird hier allgerrein bekannt gemacht:
1) Iuländischen Dapier-Fabrikanten ist in
Gemeßheit der Verordnungen vom 25. Juni
1787, (Gen. Samml. von 1788 Fel. 715)
23. Mai 1804, (Rgbl. S. 582) und v. 14.
Mai 1800 (Zgbl. S. 8336.) das Sammeln
der Lumpen im ganzen Königreiche ohne Un-
terschied der Kreise und Aemter durch ihr ge-
broedetes Gesind, oder durch andere unver-
daͤchtige und unbescholtene Inländer, un-
gehiudert zu gestatten, ohne daß die Pavpier-
Fabrikanten hierzu einer eignen Konzession be-
dürfen , da in der Natur ihrer Berechtigung
zur Papier-Fabrikation auch das Recht zum
Einkauf des Materials von selbst liegt.
Sie siud ab er verbunden, wenn sie ausser
dem Bezirke ihres Landgerichts oder Poli-
zei- Kommissariats Lumpen sammeln lassen,
ihre Kommisstenärs mit legalen Jengnissen der
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den Fabrikanten vorgesezken Polizeistelle über
die subjektive Zulässigkeit der Sammler, und
über den ihnen ertheilten Auftrag, zu verse-
hen, welche sodann am Orte des Sammelns
dem Polizei-Vorsteher oder Gemeinde-Vore
stande angezeigt, und mit seinem Vidit verse-
hen werden müssen.
2) Zwischenhändler, d. h. solche Julu-
der, welche die Lumpen auf eigene Rechnung
kanfen, und sie sodann an die Papier-Fabri-
kanten wieder verkäuflich abgeben, müssen;
wenn sie dieses Gewerbe treiben wollen, hier-
zu eine besondere, von, dem General: Krels-
Kommissariate ihres Wohnstßes ausgefertigte
Konzession haben, und sich mit solcher bei der
Orts-Polizei beim Einkaufe legitimiren.
Es sind aber dergleichen Zwischenhändler,
da sie nur das Material vertheuern, in der
Regel nicht zu begünstigen; sie mussen vor
der Verleihung Beweise eines vollkommen
guten Leimuths, und hinreichender Bestel-
lungen von Seite der inländischen Papier=
Fabrikanten beibringen; auch gilt das ihnen
ertheilte Konzessions-Decree nur in dem Be-
zirke desjenigen Gencral-Krois-Kommissa-
riats, von dem ihnen solches ausgestellt wor-
den ist, daher dergleichen Zwischenhändlern,
wenn sie ausser dem Kreise, in welchem sie
ihren Wohnsitz haben, Lumpen sammeln wollen,
von dem betreffenden General-Kommissariate
der andern Kreise eine besondere Konzession
lösen müssen.
dünchen den al. Mai 1810.
Graf Merawitzky.
Durch den Minister
von Arempelhuber#.