Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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den von ihnen ausgesoͤhnten Partelen aus- 
druͤcklich den Rath zu ertheilen: daß sie 
ihren Vergleich sofort bei der kompetenten 
Gerichtsbehörde gerichtlich niederschreiben 
und demselben dadurch die Wirkung eines 
gerichtlichen Transakts beilegen lassen. 
III. 
Da sich die Zweckmaͤßigkeit und der 
Nuzen des den Dorfs--Vorstehern aufgetra- 
genen Vermittlungs-Amtes schon in ver- 
schiedenen Distrikten erprobt hat; so wollen 
Wir, daß dasselbe von nun an in allen 
Rural-Gemeinden Unsers Koͤnigreichs un- 
verzuͤglich in Wirkung trete, und von kei- 
nem Landgerichte eine Klage oder Prozeß 
zwischen Gemeinde-Gliedern und ihren Fa- 
milien mehr angenommen werde, ehe und 
bevor das Zeugniß der Dorfs-Vorsteher 
beigebracht ist, daß in der strittigen Ange- 
legenheit von ihnen die vorschriftmäßige 
Vermittlung mäglichsten Fleißes versucht 
worden sey. 
München den 31. Mai 1810. 
Max Joseph. 
Graf Morawitkky. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl 
v. Krempelhuber. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Austretung des Dr. Philipp von 
Woͤrndle von der Korporation der Advo- 
katen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Do der Dr. Philipp von Wörndle 
sich schriftlich erklärt hat., von der Korpo- 
  
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ration der Advokaten auszutreten, und 
Seine koͤnigliche Majestaͤt durch aller- 
höchstes Reskript vom 19. laufenden Mo- 
nats diese Erklárung allergnddigst anzu- 
nehmen, und den besagten von Wörndle 
aus der Korporation der Advokaten aus- 
streichen zu lassen geruhet haben; so 
wird dieses hiemit zu Jedermams Wis- 
senschaft und Benehmung öffentlich bekannt 
gemacht. 
Innsbruck den 25. Mai 1810. 
Königliches Appellations-Gericht 
des Inn= und Eisak-Kreises. 
Freiherr von Welden. 
# Falk. 
  
(Die Konkursprüfung der Adspiranten zum 
Staatödienste des Finanzfaches im Main- 
Kreise betreffend.) 
Im Namen Seiner Mazestt des Königs. 
Der allerhöchsten Verordnung vom 8. 
August rgo zufolge wird bei unten gefer- 
tigter Stelle unmittelbar nach der am 25. 
des kommesden Monats Juni beginnenden 
ersten dießjahrigen Drüfung der Adspiranten 
zum Staatedienste bei dem königlichen Ge- 
neral-Kommissariate des Mainkreises auch 
die erste Konkursprüfung im Finanzfache 
für dieses Jahr vorgenommen werden. 
Diejenigen Kandidaten, welche nach den 
Bestimmungen des G. 4. der oben ange- 
führren allerhöchsten Verordnung, sich die- 
ser Prüfung zu unterziehen wünschen, ha- 
ben sich hiezu zeitig und unter Vorlegung 
der vorgeschriebenen Qualifikations-Beweise
	        
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