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den von ihnen ausgesoͤhnten Partelen aus-
druͤcklich den Rath zu ertheilen: daß sie
ihren Vergleich sofort bei der kompetenten
Gerichtsbehörde gerichtlich niederschreiben
und demselben dadurch die Wirkung eines
gerichtlichen Transakts beilegen lassen.
III.
Da sich die Zweckmaͤßigkeit und der
Nuzen des den Dorfs--Vorstehern aufgetra-
genen Vermittlungs-Amtes schon in ver-
schiedenen Distrikten erprobt hat; so wollen
Wir, daß dasselbe von nun an in allen
Rural-Gemeinden Unsers Koͤnigreichs un-
verzuͤglich in Wirkung trete, und von kei-
nem Landgerichte eine Klage oder Prozeß
zwischen Gemeinde-Gliedern und ihren Fa-
milien mehr angenommen werde, ehe und
bevor das Zeugniß der Dorfs-Vorsteher
beigebracht ist, daß in der strittigen Ange-
legenheit von ihnen die vorschriftmäßige
Vermittlung mäglichsten Fleißes versucht
worden sey.
München den 31. Mai 1810.
Max Joseph.
Graf Morawitkky.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl
v. Krempelhuber.
Bekanntmachungen.
(Die Austretung des Dr. Philipp von
Woͤrndle von der Korporation der Advo-
katen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Do der Dr. Philipp von Wörndle
sich schriftlich erklärt hat., von der Korpo-
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ration der Advokaten auszutreten, und
Seine koͤnigliche Majestaͤt durch aller-
höchstes Reskript vom 19. laufenden Mo-
nats diese Erklárung allergnddigst anzu-
nehmen, und den besagten von Wörndle
aus der Korporation der Advokaten aus-
streichen zu lassen geruhet haben; so
wird dieses hiemit zu Jedermams Wis-
senschaft und Benehmung öffentlich bekannt
gemacht.
Innsbruck den 25. Mai 1810.
Königliches Appellations-Gericht
des Inn= und Eisak-Kreises.
Freiherr von Welden.
# Falk.
(Die Konkursprüfung der Adspiranten zum
Staatödienste des Finanzfaches im Main-
Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Mazestt des Königs.
Der allerhöchsten Verordnung vom 8.
August rgo zufolge wird bei unten gefer-
tigter Stelle unmittelbar nach der am 25.
des kommesden Monats Juni beginnenden
ersten dießjahrigen Drüfung der Adspiranten
zum Staatedienste bei dem königlichen Ge-
neral-Kommissariate des Mainkreises auch
die erste Konkursprüfung im Finanzfache
für dieses Jahr vorgenommen werden.
Diejenigen Kandidaten, welche nach den
Bestimmungen des G. 4. der oben ange-
führren allerhöchsten Verordnung, sich die-
ser Prüfung zu unterziehen wünschen, ha-
ben sich hiezu zeitig und unter Vorlegung
der vorgeschriebenen Qualifikations-Beweise