Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Re gierungsblatt. 
* 
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag, den 23. Juni 1810. 
m 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Abstimmungen bei den Land- und Mediat- 
Untergerichten in Justiz-Gegenständen be- 
tresffend.) 
Wir Maximilkan Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Di- verschiedenen Bedenken, welche meh- 
rere Untergerichte über die Abstimmungen in 
Justiz-Gegenständen erhoben, und die bericht- 
lichen Gutachten, welche Unsere Appellations= 
Gerichte deshalb erstattet haben, veranlassen 
Uns zu folgenden Bestimmungen und Erläu- 
terungen der in dem orgamschen Edikte über 
die Justiz-Verfassung des Königreichs hier- 
auf sich beziehenden Verfügungen. 
ntens. Der Vorstand des Land= und Me- 
diat= Untergerichts, welchem die Stimmen zu 
sammeln obliegt, hat seine Seimme abzuge- 
ben, sobald das Mitglied des Gerichte, wel- 
ches den Vortrag führt, hierüber gestimmt 
hat. 
atens. Wenn schon dem Vorstande des 
Gerichts der Regel nach nur eine Stimme 
gebührt, so soll demselben doch eine zweite 
Stimme in den Fällen zustehen, wo die 
sämtlichen Mitglieder der erwühmen Untet- 
— 
gerichte einer verschiedenen Meinung sind, 
und eine Stimmen-Mehrheit nicht hergestellt 
werden kann. 
Ztens. Die gleichen Befugnisse kommen 
in Abwesenheit des Gerichts Vorstandes dem 
ersten Assessor zu. 
Wir wollen daß diese Unsere Verord= 
nung der Keuneniß und Nachachtungswillen 
Unserm Regierungsbkatte einverleibr werde. 
München den t0. Juni 1810. 
Wax Joseph. 
Graf Morawitky. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
(Die Geschäfte führung bei dem koniglichen ge- 
heimen Ministerial-Justiz-Departement wäh= 
rend der Abwesenheit Seiner Majestät des Ko- 
nigs betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Mafjestät des Königs. 
Das, über die Gesch istsführunz bei dem 
königlichen geheimen Justiz Ministerium wäh- 
rend der Abwesenheit Seiner Maiestäkt des Kö- 
nige, von allerhöchst demselben an den untes- 
(34) 
 
	        
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