Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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in Dienstes- Sachen gefertigten Arbeiten, ohne 
besondere Erlaubniß, zu fremdartigen Zwecken 
zu gebrauchen. 
Wir tragen Unsern General-Kreis-Kom- 
missariaten auf. über Mißbräuche dieser Art 
zu wachen, in vorkommenden Fällen die er- 
foderlichen Untersuchungen anzustellen, und 
Uns die koncravenirenden Staatsdiener an- 
zuzeigen, um, nach Umständen, die weitern 
Verfügungen gegen dieselben treffen zu kön- 
nen. ) 
Muͤnchen den 19. Jaͤnner 1810. 
Aus Seiner Majestät des Kdnigs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitky. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
v. Krempelhuber. 
  
Auftrag 
an 
die Stadt= und Landgerichte des 
Appellationsgerichts des Inn und 
Eisack= Kreises. 
(Die Pensions= Anstalt für die Wlitwen und 
Kinder der Advokaten betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zufolge einer, die feste Begründung des 
Pensions--Instieuts für die Witewen und 
Kinder der Advokaten des Königreichs be- 
treffenden allerhöchsten Resolution, wird 
allen königlichen Seadt= und Landgerich- 
ten des unterfertigten Gerichtshofes auf- 
getragen: 
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1. Binnen 14 Tagen ein verlässsges, die 
bisher eingesendeten Anzeigen berichrigendes 
Verzeichniß sämtlicher, in ihrem Gerichts- 
bezirke sich aufhaltenden, und ihnen unter- 
geordneten Advokaten und ihres Familien= 
standes an dieses königliche Appellarionsge= 
richt einzusenden, und dabei zu bemerken, ob 
und welche Veränderung sich seither durch 
Todfälle, Beförderung oder Versetzung der- 
selben ergeben habe, jede solche Veränderung 
in dem Stande der Advokaten auch in Zu- 
kunft jedesmal, sobald sie sich ereignet, so- 
Fleich berichtlich anzuzeigen; 
2. wenn gegen einen Advokaten oder wen 
immer eine, der Advokaten = Wittwenkasse 
zu Guten kommende Strafe verhängt wird, 
davon an dieses königliche Appellationsgericht 
jedesmal die Anzeige zu machen; 
3. endlich den gegenwärtigen Mitgliedern 
der Pensions-Anstalt, die sich in dem Gerichts- 
bezirke der Stadt= und Landgerichte aufhal- 
ten,, zu eröffnen, daß 
-a) ihnen zur Entrichtung der etwa rück- 
ständigen Eintrirtsgebühren noch eine halb- 
jährige Frist, vom r. Jänner bis lezten Juni 
13to, unter dem Drdjudiz des Ausschlusses 
aus der Gesellschaft und der Beiträge, ge- 
stattet sen; 
b) daß bei allen künftigen Mitgliedern mit 
unnachsichtlicher Strenge darauf werde ge- 
halten werden, daß keines ohne, den legalen 
Beweis der entrichteten Eintrittsgebühr we- 
der zur Funktion, noch zum Trauungsakte 
zugelassen werden soll.; endlich