Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Sctempelamtes sogleich einzuziehen und anher 
einzusenden. 
München den 30. Juni 1810. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special-WVollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
Den Verkauf des Siegelpapiers betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da mehrere Fälle vorgekommen sind, 
aus denen sich ergeben hat, daß einige Be- 
hörden und Privaten das Siegelpapier über 
den gesezten Preis verkaufen, so finden Wir 
Uns bewogen, unter Bezug auf den C. IX. 
des Stempelmandats vom 1. Maͤrz 1805 
allgemein zu verordnen, wie folgt: 
  
J. 
Saͤmtliche Gerichts- und Kameral-Be- 
hoͤrden und Aemter haben das benoͤthigte 
Scempelpapier nach den verschiedenen Gat- 
tungen sowohl zum eigenen ämtlichen Ge- 
brauche, als zum Verkaufe an jeden, der 
dessen bedarf, bei den einschlágigen könig- 
lichen Kreis -Siegelmtern gegen gleich 
baare Bezahlung abzunehmen. 
II. 
Für die Stempelpapier = Abnahme wird 
sämtlichen Amtsbehörden und eben so auch 
den Privatabnehmern, wenn das auf ein- 
mal abgenommene Quantum den Betrag 
von lo fl. ausmacht, ein Rabat von fünf 
Prozent zugestanden, es mag übrigens dem 
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Stempelpapier ein hoͤherer oder geringerer 
Stempel aufgedruͤckt seyn. 
Dieser Rabat erstreckt sich auch auf den 
Preis des Papieres selbst, fuͤr welches noch 
insbesondere bei dem einschlaͤgigen Siegel- 
amte von jedem Bogen ohne Unterschied 
des aufgedruckten Stempels ein halber Kreu- 
zer bezahlt werden muß. 
III. 
Dagegen wird allen Gerichts= und Ka- 
meral = Behörden, so wie allen Aemtern 
überhaupt, und ingleichen allen Privatab= 
nehmern des Stempelspapieres strenge ver- 
boten, bei dem weitern Debit= oder Wieder- 
verkauf des Stempel-Papiers mehr als den 
betreffenden Stempelbetrag zu fodern, den 
Betrag des Papiers ausgenommen, für wel- 
ches von jedem Bogen nicht mehr als ein 
halber Kreuzer besonders angerechnet werden 
darf. 
IV. 
Sollte sich eine Amtsbehörde oder auch 
ein Privatabnehmer des Stempelpapiers gegen 
vorstehende Bestimmung verfehlen, und bei 
dem weitern Debit oder Wiederverkaufe des 
Stempelpapiers außer dem betreffenden Stem- 
pelbetrag und dem halben Kreuzer für jeden 
einzelnen Bogen Papier einen größern Betrag 
sodern, so verfällt die dagegen handelnde 
Amtsbehörde oder der Drivatabnehmer in 
eine Strafe von 20 Reichsthalern oder o fl., 
welche ad aerarium zu verrechnen ist. 
V. 
Für die richtige und genaue Befolgung 
dieser Verordnung haben nicht nur sämtliche
	        
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