543
Sctempelamtes sogleich einzuziehen und anher
einzusenden.
München den 30. Juni 1810.
Aus Seiner Majestät des Königs
Special-WVollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Den Verkauf des Siegelpapiers betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da mehrere Fälle vorgekommen sind,
aus denen sich ergeben hat, daß einige Be-
hörden und Privaten das Siegelpapier über
den gesezten Preis verkaufen, so finden Wir
Uns bewogen, unter Bezug auf den C. IX.
des Stempelmandats vom 1. Maͤrz 1805
allgemein zu verordnen, wie folgt:
J.
Saͤmtliche Gerichts- und Kameral-Be-
hoͤrden und Aemter haben das benoͤthigte
Scempelpapier nach den verschiedenen Gat-
tungen sowohl zum eigenen ämtlichen Ge-
brauche, als zum Verkaufe an jeden, der
dessen bedarf, bei den einschlágigen könig-
lichen Kreis -Siegelmtern gegen gleich
baare Bezahlung abzunehmen.
II.
Für die Stempelpapier = Abnahme wird
sämtlichen Amtsbehörden und eben so auch
den Privatabnehmern, wenn das auf ein-
mal abgenommene Quantum den Betrag
von lo fl. ausmacht, ein Rabat von fünf
Prozent zugestanden, es mag übrigens dem
544
Stempelpapier ein hoͤherer oder geringerer
Stempel aufgedruͤckt seyn.
Dieser Rabat erstreckt sich auch auf den
Preis des Papieres selbst, fuͤr welches noch
insbesondere bei dem einschlaͤgigen Siegel-
amte von jedem Bogen ohne Unterschied
des aufgedruckten Stempels ein halber Kreu-
zer bezahlt werden muß.
III.
Dagegen wird allen Gerichts= und Ka-
meral = Behörden, so wie allen Aemtern
überhaupt, und ingleichen allen Privatab=
nehmern des Stempelspapieres strenge ver-
boten, bei dem weitern Debit= oder Wieder-
verkauf des Stempel-Papiers mehr als den
betreffenden Stempelbetrag zu fodern, den
Betrag des Papiers ausgenommen, für wel-
ches von jedem Bogen nicht mehr als ein
halber Kreuzer besonders angerechnet werden
darf.
IV.
Sollte sich eine Amtsbehörde oder auch
ein Privatabnehmer des Stempelpapiers gegen
vorstehende Bestimmung verfehlen, und bei
dem weitern Debit oder Wiederverkaufe des
Stempelpapiers außer dem betreffenden Stem-
pelbetrag und dem halben Kreuzer für jeden
einzelnen Bogen Papier einen größern Betrag
sodern, so verfällt die dagegen handelnde
Amtsbehörde oder der Drivatabnehmer in
eine Strafe von 20 Reichsthalern oder o fl.,
welche ad aerarium zu verrechnen ist.
V.
Für die richtige und genaue Befolgung
dieser Verordnung haben nicht nur sämtliche