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Aemter ihre staͤte Aufmerksamkeit zu verwen-
den, sondern es wird auch noch insbesondere
den koͤniglichen Polizeibehoͤrden und Orts-
obrigkeiten aufgetragen, uͤber den gesezwidri-
gen hoͤhern Verkauf des Stempelpapiers vor-
zuͤglich zu wachen, und die Uebertreter zur
gebuͤhrenden Strafe zu ziehen.
Muͤnchen den 30. Juni 1810.
Aus Seiner Masestät des Königs
Special-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhchsten Befehl
der General= Sekretär
G. Geiger.
(Die Auditore bei der Nationalgarde 11I. Klasse
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Nachdem Wir bei verschiedenen Gelegen-
heiten Unsere allerhöchste Absicht dahin erklaͤrt
haben, daß der Militärdienst Unserer Natio-=
nalgarde III. Klasse dem Nahrungsstande
des Bürgers, und also auch jenem des wis-
senschaftlichen Geschäftsmannes, so viel mög-
lich ist, nicht nachtheilig werden solle; so fin-
den Wir es dem Dienste angemessen, ja
selbst auch in Beziehung auf die Stärke der
Garnison, und die individuelle Beschäfti-
gung der zu Auditors Verrichtungen verwen-
det werdenden Rechtsgelehrten nothwendig,
daß in allen jenen Garnisonen, wo, wie
z. B. in München, Augsburg, Nürnberg,
u. s. w. ein ganzes Infanterie:Regiment von
der National: Garde lII. Klasse, und nebst-
dem ein Schizenkorps, eine Artillerie-Kom-
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pagnie, und eine Division oder Eskadron
Kavallerie sich befinden, außer dem Auditor
für das Regiment, noch ein Auditor für die
übrigen besondern Abrheilungen, jedoch in
der Art angestellt werden solle, daß dieser
auch im Verhinderungsfalle des erstern, oder
zufälliger Geschäfts-Vermehrung beim Regi-
mente, und eben so in diesen Fällen der Re-
gimentsauditor bei den übrigen Abtheilungen
auszuhelfen habe.
Indem Wir dieses hiemit zur gehorsam-
sten Nachachtung öffentlich bekannt machen,
erklären Wir zugleich, daß, da Wir die be-
sondere Zurheilung eines zweiten Auditors nur
wegen des stärkern Garnisons-Standes ge-
statten, hierdurch von den andern minder
starken Garnisonen Unserer Nationalgarde III.
Klasse etatswidrig auf ähnliche Zutheilung
kein Anspruch oder Folge gemacht werden
könne.
München den r. Juli 1810.
Aus Seiner Majestär des Königs
Special-WVollmachr.
Graf von Monrgela S.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Erledigung der Pfarrei Lehengütingen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch den am 21. d. M. erfolgten Tod
des Pfarrers Mayr ist die Pfarrei Lehen-
gütingen im Landgerichte Dinkelsbühl,