Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

5 Königlich-Baierisches 
Regierungsesblat t. 
  
1. Stück. München, Samstag den ö. Janner 1810. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Erbdhung des dirigirenden Staats= und 
Konferenz-Minisiers Freiherrn von Mont- 
gelas in den Grafenstand betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben in dankbarer Erinnerung so- 
wohl der bewährtesten Treue und Anhäng-= 
lichkeit, welche Unser Staats= und Konfe- 
renz= Minister, Maximilian Freiherr von 
Montgelas wöährend vielen Jahren Uns 
und Unserem königlichen Hause bewiesen, 
als der wichtigen Dienste, welche derselbe 
in allen Zweigen der dußern und innern 
Scaats-Verwaltung, die seiner obern Lei- 
tung während Unserer Regierung anvertraut 
waren, in den gefahrvollesten Zeiten dem Va- 
terlande geleistet hat, und mit fortgesezten 
Eifer durch seine tiefen Einsichten noch wirk- 
lich leistet, — beschlossen, denselben für sich, 
seine eheliche mänmliche und weibliche Nach- 
kommenschaft in den Grafenstand mit allem 
in Unserem Königreiche damit verbundenen 
Nechten und Vorzügen zu erheben. 
Mit dieser Standes-Erhöhung ertheilen 
Wir zugleich erwähnten Marimilian Frei- 
herrn von Montgelas, und seiner männ- 
lichen ehelichen Descendenz, nach der in 
dem organischen Edikte über den Adel vom 
#u . Juli 1o#8, G. 36. vorgeschriebenen Suc- 
cessions= Ordnung, eine Majorats= Dotation, 
welche auf die schuldenfreie, durch gültige 
Küufe in einem Werthe von 2osooo fl. bereits. 
erworbene, und durch die mit Unserer vor- 
käufigen Genehmigung eingeleitete Arrondi- 
rung oder sonst noch hinzukommenden Güter 
konstitmirt wird. 
Unserm Ministerium der auswärtigen Ber- 
hältnisse und der Justiz wird zu Folge des 
I. 33 des obenangeführten Edikts der Auf- 
trag ertheilt, nach dem einem jedem der- 
selben darin angewiesenen Wirkungskreise 
die Majorats= Urkunde nach der bemerkten 
Dotation augzufertigen, seiner Zeit diefelbe 
sowohl in das Hypothekenbuch als in die Ma- 
trikel des einschlägigen Gerichts, so wie die 
ertheilte Standes-Erhöhung in das AUdels- 
Register vorschriftmäßig eintragen zu lassen, 
und durch das Regierungsblatt bekannt zu 
machen. 
Gegeben in Unserer Haup: und Restidenz= 
Stadt München den J. November 1800. 
Max Joseph. 
Freyherr von Hompesch. 
#uuf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller.