Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Das gerichtliche Verfahrem im Konkursprozesse 
am dritten Edlkkstage betreffend.) 
Wir Maximiklian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es sind Uns seit geraumer Zeit mehrere Be- 
schwerden gegen das Verfahren einiger Unserer 
Gerichtsskellen am dritten Ediktstage in Kon- 
kursprozessen, dann offizielle Anzeigen über die 
Verschiedenheit dieses Verfahrens bei Unserm 
Gerichten, und über die nicht gleichförmige- 
Auslegung und Anwendung der im r0. Kapi- 
tel der baierischen Gerichtsordnung für solchem 
Betreff enthalrenen gesezlichen Normen zuge- 
gangen, und Wir finden Uns hiedurch bewo- 
gen, nach erholtem Gutachten Unserer ober- 
sten Justizstelle mit Vernehmung Unsers ge- 
heimen Rathe über die im 10. Kapitel der 
gedachten Gerichtsordnung enthaltenen Stel- 
len, das gerichtliche Berfahren bei dem drictten 
Edikestage in Konkursen bereffend, nachfolgen- 
de authemische Erläuterung zu geben, und 
zur allgemeinen Beobachtung der bereffendem 
Gerichte bis zum Erscheinen einer neuen ver- 
besserten allgemeinen Gerichtsordnung öffent- 
lich bekannr zu machen. 
1) Bei dem Verfahren am dritten Edikts- 
tage in Konkursprozessen sind die dermal beste- 
henden, und nach ihrem wahren Sinne und 
Zwecke sich keineswegs widersprechenden Ge- 
seJstellen im 10. Kapitel Cod. jud. Bar. mit 
Entfernumg aller geflissentlichen Weitschichrig- 
kriten und Zögerungen noch ferners in An- 
wendung zu bringen. 
* 
2) Zur Erzweckung einer allgemelnen Gleich- 
foͤrmigkeit bei den sämtlichen Gerichts-Behör- 
den, und zur Vermeidung ungleicher Ausle- 
zungen dieser Gesezstellen bestimmen Wir er- 
läuterungsweise näher, daß der Tern#nn des 
dritten Ediktstages in zwei. gleiche Perioben 
zu Abgabe der Repliken und Dupliken, als. 
successiver und nicht gleichzeitiger Handlun- 
gen, in der Regel abgetheilt werden, und 
für die übrigen an diesen drei Ediktstagen 
einzutretenden Verhandlungen die vorgesezten 
f0 Tage unabänderlich als terminus ad 
duem bleiben sollen- 
3) Es ist jedoch den Interessenten hiedurch 
nicht benommen, für diesen lezten Edikfstag 
auch noch beschränktere Termine, als die 
obengedachte durch selbstwillige Vereinigung 
mit gerichtlicher Genehmhaltung unter sich 
sestzusetzen. 
4) Ausnahmsweise kann aber bei, grossen 
und wichtigen Konkursfällen und bei eintre- 
renden besonderm Hindernissen der Nro. 2. 
gedachte Terminus ad duem noch weiter, 
als oben bestimm' wurde, auf ausdräöck- 
liches Verlangen, und mit Einstimmung 
der Interessenten nach richterlichen Ermessen 
auogedehnt werden. 
tuͤnchen den 9. August 1810. 
Max Joseph- 
Graf Morawitkky. 
Aaf königlichem allerhöchsten Befehl 
der Gencral-Sekrerär 
Remmer. 
(42 )
	        
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