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(Das gerichtliche Verfahrem im Konkursprozesse
am dritten Edlkkstage betreffend.)
Wir Maximiklian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Es sind Uns seit geraumer Zeit mehrere Be-
schwerden gegen das Verfahren einiger Unserer
Gerichtsskellen am dritten Ediktstage in Kon-
kursprozessen, dann offizielle Anzeigen über die
Verschiedenheit dieses Verfahrens bei Unserm
Gerichten, und über die nicht gleichförmige-
Auslegung und Anwendung der im r0. Kapi-
tel der baierischen Gerichtsordnung für solchem
Betreff enthalrenen gesezlichen Normen zuge-
gangen, und Wir finden Uns hiedurch bewo-
gen, nach erholtem Gutachten Unserer ober-
sten Justizstelle mit Vernehmung Unsers ge-
heimen Rathe über die im 10. Kapitel der
gedachten Gerichtsordnung enthaltenen Stel-
len, das gerichtliche Berfahren bei dem drictten
Edikestage in Konkursen bereffend, nachfolgen-
de authemische Erläuterung zu geben, und
zur allgemeinen Beobachtung der bereffendem
Gerichte bis zum Erscheinen einer neuen ver-
besserten allgemeinen Gerichtsordnung öffent-
lich bekannr zu machen.
1) Bei dem Verfahren am dritten Edikts-
tage in Konkursprozessen sind die dermal beste-
henden, und nach ihrem wahren Sinne und
Zwecke sich keineswegs widersprechenden Ge-
seJstellen im 10. Kapitel Cod. jud. Bar. mit
Entfernumg aller geflissentlichen Weitschichrig-
kriten und Zögerungen noch ferners in An-
wendung zu bringen.
*
2) Zur Erzweckung einer allgemelnen Gleich-
foͤrmigkeit bei den sämtlichen Gerichts-Behör-
den, und zur Vermeidung ungleicher Ausle-
zungen dieser Gesezstellen bestimmen Wir er-
läuterungsweise näher, daß der Tern#nn des
dritten Ediktstages in zwei. gleiche Perioben
zu Abgabe der Repliken und Dupliken, als.
successiver und nicht gleichzeitiger Handlun-
gen, in der Regel abgetheilt werden, und
für die übrigen an diesen drei Ediktstagen
einzutretenden Verhandlungen die vorgesezten
f0 Tage unabänderlich als terminus ad
duem bleiben sollen-
3) Es ist jedoch den Interessenten hiedurch
nicht benommen, für diesen lezten Edikfstag
auch noch beschränktere Termine, als die
obengedachte durch selbstwillige Vereinigung
mit gerichtlicher Genehmhaltung unter sich
sestzusetzen.
4) Ausnahmsweise kann aber bei, grossen
und wichtigen Konkursfällen und bei eintre-
renden besonderm Hindernissen der Nro. 2.
gedachte Terminus ad duem noch weiter,
als oben bestimm' wurde, auf ausdräöck-
liches Verlangen, und mit Einstimmung
der Interessenten nach richterlichen Ermessen
auogedehnt werden.
tuͤnchen den 9. August 1810.
Max Joseph-
Graf Morawitkky.
Aaf königlichem allerhöchsten Befehl
der Gencral-Sekrerär
Remmer.
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