Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
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Re gierungsbla t t. 
  
Samstag, den 10. August 1810. 
  
— 
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Pensionirung der Wittwen der Land-Ge- 
richtsdrzte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D. schon öster der Zweifel erhoben wor- 
den ist, ob die Wittwen der Land-Gerichts- 
Arzte nach der bei ihrer ersten Institution 
erlassenen Special-Norme vom 28. Oktober 
1803, oder nach den allgemein gleichen 
Rormen der spaͤterhin am 1. Jaͤnner 1805 
erlassenen Dienstespragmatik pensionirt wer- 
den sollen, so entscheiden Wir hiemit im 
Allgemeinen, daß die Wittwen und Kinder 
jener Land-Gerichtsaͤrzte, welche vor dem 
1. Jaͤnner 1805 angestellt worden sind, nach 
der Special-Nornie vom 28. Oktober 1803, 
die Wittwen und Kinder jener Land-Gerichts- 
aͤrzte aber, welche nach dem 1. Jaͤnner 
r805 angestellt worden sind, nach der 
allgemeinen Dienstespragmatik pensionirt wer- 
den sollen, wie Wir dieses Leztere fuͤr die 
Wittwen und Kinder der neu ernannten 
Stadt-Gerichtsaͤrzte bereits unterm 19. 
Juni l. J. (Regierungsblatt St. XXII. 
S. J26.) erklärt haben. 
München den 7. August 1810. 
Max Joseoh. 
Graf von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Vervollständigung der Kompetenzreguli- 
rung des königlichen geheimen Rathes in ad- 
ministrativ, polizeilich und finanziellen Ge- 
genständen betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bereits in dem organischen 
Edikte vom 4. Juni 180#8 die Bildung 
des geheimen Rathes betreffend Tit. II. 
Art. 6. (Regierungsblatt von 1808 Seite 
1332) erklaͤrt, daß sowohl in Beziehung 
auf die Gegenstände, für welche Unser ge- 
heimer Rath die lezte Instanz bilden soll, 
als auf die dabei zu beobachrenden Förm- 
lichkeiren, Unsere näheren Bestimmungen 
nachfolgen werden. 
(43)
	        
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