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Königlich-Baierisches
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Re gierungsbla t t.
Samstag, den 10. August 1810.
—
Allgemeine Verordnungen.
(Die Pensionirung der Wittwen der Land-Ge-
richtsdrzte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
D. schon öster der Zweifel erhoben wor-
den ist, ob die Wittwen der Land-Gerichts-
Arzte nach der bei ihrer ersten Institution
erlassenen Special-Norme vom 28. Oktober
1803, oder nach den allgemein gleichen
Rormen der spaͤterhin am 1. Jaͤnner 1805
erlassenen Dienstespragmatik pensionirt wer-
den sollen, so entscheiden Wir hiemit im
Allgemeinen, daß die Wittwen und Kinder
jener Land-Gerichtsaͤrzte, welche vor dem
1. Jaͤnner 1805 angestellt worden sind, nach
der Special-Nornie vom 28. Oktober 1803,
die Wittwen und Kinder jener Land-Gerichts-
aͤrzte aber, welche nach dem 1. Jaͤnner
r805 angestellt worden sind, nach der
allgemeinen Dienstespragmatik pensionirt wer-
den sollen, wie Wir dieses Leztere fuͤr die
Wittwen und Kinder der neu ernannten
Stadt-Gerichtsaͤrzte bereits unterm 19.
Juni l. J. (Regierungsblatt St. XXII.
S. J26.) erklärt haben.
München den 7. August 1810.
Max Joseoh.
Graf von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Vervollständigung der Kompetenzreguli-
rung des königlichen geheimen Rathes in ad-
ministrativ, polizeilich und finanziellen Ge-
genständen betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bereits in dem organischen
Edikte vom 4. Juni 180#8 die Bildung
des geheimen Rathes betreffend Tit. II.
Art. 6. (Regierungsblatt von 1808 Seite
1332) erklaͤrt, daß sowohl in Beziehung
auf die Gegenstände, für welche Unser ge-
heimer Rath die lezte Instanz bilden soll,
als auf die dabei zu beobachrenden Förm-
lichkeiren, Unsere näheren Bestimmungen
nachfolgen werden.
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