Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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b) in Faͤllen, wo es sich um ein jas 
perpetuum handelt. 
II. Titel. 
Von den Appellarions-Fatalien. 
Art. 1. Das Verufungsfatale erwei- 
tern Wir hiemit durchgängig, sowohl für 
Berufung von der ersten zur zweiten In- 
stanz, das ist von den Erkenntnissen der 
Landgerichte, Rentämter, Postämter, Po- 
lizei-Direktionen u. s. w. an die General- 
Kreis= Kommissariate, Finanz= Direktionen, 
General-Postdirektion u. s. w. als auch von 
der zweiten zur dritten Instanz auf zo Tage. 
Art. 2. Bei Berufungen über gravir= 
liche Erkenuenisse in Aufschlags-Galz= und 
Maut-Defraudationen soll für Auslän= 
der, welche dle Berufung ergreifen, das 
Fatale, wie bisher sich auf 60 Tage er- 
strecken. 
Art. 3. Den Termin zur Abgabe der 
Appellations-Exception, oder Berufungs- 
Beantwortung, welche nur für die Beru- 
fungen von der ersten zur zweiten Instanz 
Plaz greift, wollen Wir hiemit durchgän- 
gig, jedoch als peremtorisch auf 30 Tage 
verlängern. 
III. Titel. 
Von den übrigen bei diesen Berufungen erfo- 
derlichen Förmlichkeiten. 
Art. 1. Alle jene Förmlichkeiten, wel- 
che Unsere noch geltende baierische Gerichts- 
Ordnung Kapit. 15. G. ö. aub poens de- 
rertionis für die zu introducirenden Beru- 
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fungen an die ordentlichen Gerichtshoͤfe vor- 
schreibt, sollen auch in Faͤllen der Berufun- 
gen über die, in den oben Tit. I. Art. r. 
benannten, Gegenstände unter gleichem 
Rechtsnachtheile beobachtet werden. 
München den 8. August #810. 
Max Joseoh. 
Graf von Montgelas. 
Lufkbniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Den Instanzenzug in Kriminalsachen in der Pro- 
vinz Baireuth betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem die Provinz Baireuth mit 
Unserm Königreiche vereiniget worden, da- 
selbst aber in Ansehung des Verfahrens in 
Kriminalsachen, des Instanzenzuges, der 
Rechtemittel wider Straferkennenisse und 
der Berichtserstattung zur allerhöchsten Stelle 
in Kriminalfällen verschiedene große Ano- 
malien bestehen; so haben wir beschlossen, 
daß in Ansehung des Instanzenverhältnis- 
ses in Kriminalsachen Unser organisches 
Edikt, die Gerichts-Verfassung betreffend, 
vom 24. Juli 1808. (Regierungsblatt St. 
XXXXV. S. 1786. ff.); in Ansehung 
der Rechtsmittel in Kriminalsachen Unsere 
Verordnung vom 31. Dezember 180§. 
(Regierungsblatt v. J. 18c9. Stück lll. 
Seite S§.) nebst den hierauf folgenden Leu- 
terationen, und was die in der preußischen 
(437)
	        
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