Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Berechnung des Bodenzinses ist für die 
Fälle, wo ein Bodenzins regullrt wird, so 
zu verstehen, daß auf zwanzig Jahre ein 
Haupt= und Nebenfall zusammen mi 20 
Prozento des wahren zur Zeit der Verhand- 
lung bestehenden Werthes mit Zuschlagung 
der passirlichen Taren, Sporteln, und andern 
Lehen = Bürden angenommen, und von der 
ganzen hierdurch sich ergebenden Summen der 
zwanzigste Theil des Bodenzinses festgesezt 
werde. 
V. Die in H. 27. des behen-Edikes an- 
geordnete Einsendung der Lehen-Auflösungs- 
Verträge an das Ministerium der auswärti= 
gen Angelegenheiten soll auf die Afterlehen 
allein beschränkt werden. 
VI. Bei den übrigen Privat-Lehen soll 
es genügen, daß mit dem Verflusse des Auf- 
lösungs = Termins sämtliche Privat-Lehen= 
herren eine Anzeige der bereits aufgelösten, 
oder in andere Grund-Verträge umgeänder= 
ten Lehen einsenden, um sodann durch die 
Behörden die noch mangelnde Verwandlung 
in Erbrecht nach dem Inhalte des O. 3. auf 
Kosten des säumigen Theils ex Osficio verfuͤ- 
gen lassen zu können. 
VII. Nach dem Verflusse des Termins 
soll kein, wie immer Namen habender Lehen- 
Haupt; oder Nebenfall bei Strafe des dop- 
pelten Ersazes an den Lehenmann mehr gefo- 
dert werden dürfen, und überhaupt solche Le- 
hen nach dem Termine in allen rechtlichen Ver- 
Hlenissen, der Erbfolge, der Veräusserung, 
und sonst wie Erbrecht behandelt werden, da- 
gegen haben aber 
  
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VIII. die Lehenholden oder Besizer der 
Lehen-Objekte von dem Tage des geendig- 
ten Termins dasjenige an den ehemaligen ke- 
henherrn zu leisien und zu bezahlen, was die 
Verhälenisse des oben (F. 3) näher bezeich- 
neten Erbreches mit Hch bringen. 
IX. Diesenige Fälle, welche sich vor dem 
Ablaufe des oben bestimmten Termins oder 
vor einer innerhalb dieses Zeitraums zu 
Stande gekommenen gätlichen Ausgleichung 
ergeben, sollen nach den bisherigen Lehen- 
Verhälenissen behandelt werden. 
X. Derjenige Fall, wo Drivac,= Lehen 
mit Allodien so sehr vermischt sind, daß sie 
sich kaum ausscheiden lassen, muß der güeli- 
chen Ausgleichung zwischen dem Obereigen- 
thümer, und den Grundholden zur Eruirung 
des Lehenwerths überlassen bleiben. 
Indem Wir diese Unsere Eneschliessungen 
als Theile des konstitutionellen Lehen= Edikts 
bekannt machen, erklären Wir zugleich, daß 
sie jene Privat= und Afterlehenherren, welche 
vormals Reichsstände waren, nicht berühren, 
diesen vielmehr die in Unserer Erklärung vom 
3. Februar v. J. bestimmte Art der Auflö-= 
sung des Lehen, Verbandes vorbehalten bleibe. 
München den r6. August 1870. 
Mar Josepbp. 
Graf von Montgelas. 
lKuf kbniglichen allerhdhsten Befehl 
der General-Sekretá#e 
Baumiller.
	        
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