Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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geschehen. 
tung oder Verstreuung an den Seiten herum 
angeglichen, dann ebenhin abgestrichen, und 
der Abfall mit der Hand oder Schaufel dem 
Verkaͤufer in den Sack zuruͤckgegeben werden. 
18) Die Schrannenmesser messen in ei- 
gener Person; es dürfen dazu weder unrer- 
pflichtete Knechte noch Weibsleute gebrauche 
merden. Alle Exzesse sind bei nachdrücklicher 
Scrafe zu vermeiden. Die Schrannenmes- 
ser erhalten zum ohne für jedes Schäffel Ge- 
treide ohne Unterschied von dem Verkdufer 
11 kr. und von dem Käufer ebenfalls 11#1 kr., 
und bei dem Mezenkaufe von jedem Mezen 
2 Pfenninge, wovon der Kaͤufer und Verkaͤu- 
fer jeder 1 Pfenning bezahlt. 
19) Bei der Ausmessung in Haͤusern und 
Einsezen außer der Schrannenzeit haben die 
Getreidemesser das Naͤmliche zu beobachten, 
und den naͤmlichen Lohn zu empfangen 
230) Bei der Schrannen-Obrigkeit wird 
ein Schrannenbuch gehalten. Der Käufer 
hat bei diesem Buche den Kauf gegen Em- 
pfang eines Zeichens anzusagen, dieses über- 
gibt er seinem Getreidemesser, welcher ihn 
sodann und nicht eher abführen läßt. Von 
den Getreidemessern werden nach geendigter 
Schranne die empfangenen Zeichen dem Buch- 
halter wieder eingeliefert. Uebertretungen die- 
ser Vorschrift sollen nachdrücklich gestraft 
werden. 
al) Jeder Seck eingesezten Gerreides 
wird das erste Mal mit einem rothen Srriche, 
und das zweite Mal mit zwei solchen Strichen 
sichtlich bezeichnet. Das dritte Mal ist kei- 
nem mehr einzusezen erlaubt; sondern am 
  
Die Fruche soll ohne Verschüt- 
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Ende des dricten Schrannentages wird das 
von dem Eigenthümer dreimal unverkauft ge- 
lassene Getreide durch die Schrannen-Obrig- 
keit von Amtswegen nach dem Preise dessel- 
ben Schrannentages verkauft, und dem Ei- 
genthümer der Erlös zugestellt. Das einge- 
sezte Gerreide ist auch jedesmal in dem Schran- 
nenbuche vorzumerken, und zu diesem Ende 
von den Getreidemessern bei der Buchhal- 
tung genaue Anzeige zu machen. 
à2) Die Brod= und Mehl-Tarife sollen 
wäêchentlich nach dem Schrannenbuche und 
nach keinem anderen Daten festgesezt werden. 
23)) Alle weiteren Anordnungen über die 
Schranne, welche Zeit und Umstände verane 
lassen mögen, müssen in dem Schrannenbuche 
als einer Matxikel, so wie sie erscheinen, ein- 
getragen werden. Mit Eintragung des Ge- 
genwärtigen wird das Schrannenbuch ange- 
fangen. 
24) Die erste Schranne soll am 13ten 
des nächstkommenden Monats September ge- 
halten werden. Das hiesige Polizei-Kom- 
missariat als konsticuirte Obrigkeit ist beauf- 
tragt, inzwischen alle nöthigen Vorkehrungen 
zu treffen, und wie dieß geschehen, anher an- 
zuzeigen, damit am besagten Tage die Ge- 
treideschranne mit vollständiger Ordnung eröff- 
net werden könne. 
Welches hiemit öffentlich bekannt gemacht 
wird. 
Passau den 5. August 1810. 
Koͤnigliches General-Kommissariat 
des Unter-Donaukreises. 
Karl Graf von Prepfing. 
Stlwel.
	        
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