Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Bekanntmachungen. 
  
(Die Stempel-Befreiung fuͤr die in das Ausland 
versendeten Spielkarten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben Uns über die Bitte der bür- 
gerlichen Karten-Fabrikanten dahier, diejenigen 
Spielkarten, welche von ihnen in das Aus- 
land versendet werden, von dem Stempel zu 
befreien, nach hierüber eingeholtem Gutach- 
ten der Steuer-und Domänen-Sektion Un- 
seres geheimen Finanz-Ministeriums, und der 
General-Zoll= und Maut-Direktion umständ- 
lichen Vortrag erstatten lassen, und beschließen 
hierauf, wie folge: 
1) Sämclichen Karten-Fabrikanten Unsers 
Reichs wird von ihren in das Ausland 
versendet werdenden Spielkarten die 
Stempel-Befreiung unter der Bedin- 
gung zugestanden, daß sie die Paquete 
Spielkarten, welche zu dieser Versen- 
dung bestimmt sind, auf das Hallamt 
ihres Wohnortes bringen, dort ver- 
schnüren lassen, und auf diese Art ab- 
schicken, wogegen sse von dem Hall- 
amte eine Mautpollete erhalten, die 
sie an der Austritts-Station, von wel- 
cher der Zustand der Verschnürung 
genau untersucht werden muß, gegen 
Rezepisse abzulegen haben. 
Sollte an einem Orte, wo sich Karten- 
Fabrikanten befinden, kein Hallamt er- 
richtet seyn, so haben solche Fabrikan= 
ten die Obliegenheit, die Paquete Spiel- 
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karten, die sie in das Ausland versen- 
den wellen, an das zunächst gelegene 
Hallamt zu schicken, und dort die oben 
beschriebene Behandlung vornehmen zu 
lassen. 
3) Für alle Spielkarten, welche nicht zu 
obigem Zwecke der Versendung in das 
Ausland bei einem Hall= oder Maut- 
amce erscheinen, sondern ungesiegelt 
von einem inländischen Orte zum an- 
dern verschickt werden, bleibt die be- 
stimmte Siegelstrafe festgesezt. 
Auch dehnt sich obige Begünstigung 
nicht auf die Zwischenhändler aus, 
sondern beschränkt sich einzig und allein 
auf die Spielkarten-Fabrikanten. 
München den 23. Jänner 1810. 
Aus Seiner Köntglichen Majestär 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitzky. 
Auf kdniglichen allerhöchsien Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
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(Die Aufnahms-Prüufung protestantischer Pfarr= 
amts-Kandidaten für dieses Jahr betreffend.) 
Zu Folge der in dem X. Stücke des könig- 
lichen Regierungsblatts vom Jahre 1800 be- 
kannt gemachten allerhöchsten Verordnung, die 
Prüfung protestantischer Pfarramts-Kandida- 
ten betreffend, wird die erste Aufnahms-Prüfung 
für dieses Jahr in der Woche vom 238. April 
bis s. Mai angefangen werden. 
Alle, welche sich zu derselben zu melden 
Ursache haben, werden erinnert, sämtliche,
	        
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