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sogenannten Wett: Komtoirs, und das Aus-
spielen von Gütern oder Esffekten durch irgend
eine Lorterie ist und bleibt ohne Unsere aller=
höchste Bewilligung in Unserm Reiche Jeder-
mann verboten.
II. Auf die Uebertretung dieses Verbotes
werden nach Verschiedenheit der Fälle fol-
gende Strafen geseze:
1) Derjenige Unferer Unterthanen, wel-
cher schuldig befunden wird, in einer aus-
ländischen Lotterie gespielt zu haben, wird
mit 2§ Gulden, oder wenn er wegen Dürf-
tigkeit diese Geldstrafe nicht bezahlen kann,
mit achttägigem Gefängnisse gestraft.
2) Derjenige Unserer Unterthanen, wel-
cher überführt wird, in Unserm Reiche für
auswärtige Lotterien Kollekten übernommen,
oder das Spielen in denselben durch Versen-
dung der Loose, Spiellisten, oder wie im-
mer befördert zu haben, soll mic so Gulden,
oder bei Zahlungs= Unvermögenheit, mit
vierzehntägigem Gefängnisse bestraft werden:
Der nämlichen Strafe sollen auch die
Ausländer unterliegen, welche in Unserm
Reiche mit Kollektiren für ausländische Lot-
terien, oder mit Beförderung des Spielens
in denselben betreten werden.
3) Wer in Unseren Staaten eine Privat:
Lottoanstalt, oder ein sogenanntes Wett=
Komtoir auf die Ziehungen anderer Lotterien
unternimmt, soll mit 100 Gulden, oder mit,
vierwochentlichem Gefängnisse gestraft wer-
den. Diefenigen hingegen, welche in einer
solchen Privat: Loktoanstalt spielen, sollen
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der Strafe unterliegen, welche auf das Spie-
len in auswaͤrtigen Lotterien gesezt ist.
4) Wer ohne vorlaͤufige hoͤhere Autori-
sation ein Gut, oder was immer fuͤr Effek-
ten auf die Ziehung irgend einer Lotterie
ausspielen laͤßt, soll eine Geldstrafe, die dem
vierten Theile des Werthes des ausgespiel-
ten Objektes gleichkommt, oder einer ver-
hältnißmässigen Gefängnißstrafe unterliegen.
Diejenigen hingegen, welche an einem solchen
Spiele Antheil nehmen, sollen mit dem drei-
fachen Geldbetrage der von ihnen abgenom-
menen Loose, oder ebenfalls mit verhältniß-
mässigem Gefängnisse gestraft werden.
III. Gegen diesenigen, welche gegenwär-
tiges Verbot in irgend einem Punkte auf
eine, und die nämliche Weise öfter übertre-
ten, sollen die im vorgehenden H. auf eben
dieselbe Art der Uebertretung festgesezten Stra-
seen von jedem neuen Uebertretungsfalle ver-
doppelt, und nach Umständen noch höher ge-
steigert werden. çl
IV. In allen Fäallen, wo es sich um Ueber-
tretung der gegenwärtigen Verordnung han-
delr, soll die Judikatur in erster Instanz den
konstituirten Polizei= Behörden, sohin in
Städten den Polizei-Direktionen, oder Poli-
zei: Kommissariaten, und auf dem Lande,
so wie in kleinern Seädten den Land= oder
Untergerichten zustehen.
V. Von den Untergerichten findet in einem
präklusiven Termine von Zo. Tagen die Ar-
pellation zu den einschlägigen General-Kom-
missariaten statt, welche in zweiter und le;
ter Instanz erkennen.