Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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sogenannten Wett: Komtoirs, und das Aus- 
spielen von Gütern oder Esffekten durch irgend 
eine Lorterie ist und bleibt ohne Unsere aller= 
höchste Bewilligung in Unserm Reiche Jeder- 
mann verboten. 
II. Auf die Uebertretung dieses Verbotes 
werden nach Verschiedenheit der Fälle fol- 
gende Strafen geseze: 
1) Derjenige Unferer Unterthanen, wel- 
cher schuldig befunden wird, in einer aus- 
ländischen Lotterie gespielt zu haben, wird 
mit 2§ Gulden, oder wenn er wegen Dürf- 
tigkeit diese Geldstrafe nicht bezahlen kann, 
mit achttägigem Gefängnisse gestraft. 
2) Derjenige Unserer Unterthanen, wel- 
cher überführt wird, in Unserm Reiche für 
auswärtige Lotterien Kollekten übernommen, 
oder das Spielen in denselben durch Versen- 
dung der Loose, Spiellisten, oder wie im- 
mer befördert zu haben, soll mic so Gulden, 
oder bei Zahlungs= Unvermögenheit, mit 
vierzehntägigem Gefängnisse bestraft werden: 
Der nämlichen Strafe sollen auch die 
Ausländer unterliegen, welche in Unserm 
Reiche mit Kollektiren für ausländische Lot- 
terien, oder mit Beförderung des Spielens 
in denselben betreten werden. 
3) Wer in Unseren Staaten eine Privat: 
Lottoanstalt, oder ein sogenanntes Wett= 
Komtoir auf die Ziehungen anderer Lotterien 
unternimmt, soll mit 100 Gulden, oder mit, 
vierwochentlichem Gefängnisse gestraft wer- 
den. Diefenigen hingegen, welche in einer 
solchen Privat: Loktoanstalt spielen, sollen 
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der Strafe unterliegen, welche auf das Spie- 
len in auswaͤrtigen Lotterien gesezt ist. 
4) Wer ohne vorlaͤufige hoͤhere Autori- 
sation ein Gut, oder was immer fuͤr Effek- 
ten auf die Ziehung irgend einer Lotterie 
ausspielen laͤßt, soll eine Geldstrafe, die dem 
vierten Theile des Werthes des ausgespiel- 
ten Objektes gleichkommt, oder einer ver- 
hältnißmässigen Gefängnißstrafe unterliegen. 
Diejenigen hingegen, welche an einem solchen 
Spiele Antheil nehmen, sollen mit dem drei- 
fachen Geldbetrage der von ihnen abgenom- 
menen Loose, oder ebenfalls mit verhältniß- 
mässigem Gefängnisse gestraft werden. 
III. Gegen diesenigen, welche gegenwär- 
tiges Verbot in irgend einem Punkte auf 
eine, und die nämliche Weise öfter übertre- 
ten, sollen die im vorgehenden H. auf eben 
dieselbe Art der Uebertretung festgesezten Stra- 
seen von jedem neuen Uebertretungsfalle ver- 
doppelt, und nach Umständen noch höher ge- 
steigert werden. çl 
IV. In allen Fäallen, wo es sich um Ueber- 
tretung der gegenwärtigen Verordnung han- 
delr, soll die Judikatur in erster Instanz den 
konstituirten Polizei= Behörden, sohin in 
Städten den Polizei-Direktionen, oder Poli- 
zei: Kommissariaten, und auf dem Lande, 
so wie in kleinern Seädten den Land= oder 
Untergerichten zustehen. 
V. Von den Untergerichten findet in einem 
präklusiven Termine von Zo. Tagen die Ar- 
pellation zu den einschlägigen General-Kom- 
missariaten statt, welche in zweiter und le; 
ter Instanz erkennen.
	        
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