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stimmtheit und ü#ngleichheit ihrer ausseroedent-
lichen Beirräge zu Kriegs= und Kommunal=
Lasten führen, ein für allemal gehoben wis
sen wollen, so haben Wir bereits durch
Unsere Verordnung vom 13. v. M. die Vor-
sorge getroffen, daß Uns alle zu Kriegsbe-
dürfnissen ohne Unsere allerhöchste Bewilli-
gung durch die Landgerichte und Kreisstellen
erhobene Konkurrenzen genau angezeigt wer-
den, damit Wir auch diese auf Unsere Un-
terthanen so ungleich und unverhältnißmässig
vertheilte Last neben den statt gehabten Ratu-
ral-Lieferungen in die Berechnung der perä-
guabeln Keiegskosten aufnehmen lassen kön-
nen. Um aber für die Zukunft ähnliche Ueber-
griffe zu vermeiden, und zugleich Unsere Un-
terthanen in den Stand zu sezen, zu beur-
theilen, ob Unsere Beamte zur Einfoderung
einer Extra: Umlage befugt seyen, oder nicht,
verordnen Wir wie folge:
1) Vom heutigen Tage anfangend ist keine
Ausschreibung einer ausserordentlichen Geld-
Umlage, sie sey zur Bezahlung von Kriegs-
Auslagen, oder der aus dem Kommunalver=
mögen zu bestreitenden Kosten der bestehenden
Sicherheits-, Armen, so anderen Anstalten be-
stimmt, gültig, wenn sie sich nicht auf Unsere
spezielle allerhöchste Bewilligung gründet, und
diese Unsere Bewilligung durch das Regie-
rungsblatt bekannt gemacht ist.
a) Eben dieses versteht sich von der Ablö-
sung ausgeschriebener Natural-Konkurrenzen
in Geld, welche Natural-Konkurrenzen übri-
gens von den Landgerichten nie ohne Bewil-
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ligung der vorgesezten General-Kreis Kommist-
sariate verfügt, und von diesen, sobald sie
von geringerem Belange sind, Uns mit
Bemerkung der Veranlassung und des Grun-
des der ertheilcen Bewilligung angezeigt, —
sobald ihr Betrag aber den Werth von soo fl.
übersteigt, eben so wenig ohne Unsere aus-
drückliche allerhöchste Genehmigung bewillige
werden dürfen.
3) Alle Lieferungs= und Anlehens-Kon-
trakte, welche von Gemeinde-Vorstehern, von
Unseren Beamten und Unterbehörden unter
dem Vorwande dringender Kriegs= und Ge-
meinds-Bedürfnisse abgeschlossen werden, ohne
daß solche hierzu von Uns besonders autori-
sirt snd, erklären Wir hiemit in Beziehung
auf das Vermögen der Gemeinden und Kon-
kurrenten für unverbindlich, und werden die
hieraus enrstehenden Ansprüche lediglich den-
jenigen zur Last legen, welche unbefugt Kon-
trakte abgeschlossen und Schulden kontrahirt
haben.
3) Jede Konkurrenz-Ausschreibung ohne
Unsere Bewilligung, es mag hierauf wirk-
lich etwas erhoben seyn oder niche, soll mit
einer unerläßlichen Strafe von fünfzig Du--
katen geahndet werden, und wenn eine wirk-
liche Gelderhebung state gefunden hat, soll
der doppelte Ersaz an die Unterthanen aus
dem Vermögen des Beamten, der hiedurch
diese Unsere Verordnung übertreten hat, ge-
leistet werden, ohne Rücksicht ob eine, und
welche Verwendung der erhobenen Gelder
vorher gegangen ist.