Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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stimmtheit und ü#ngleichheit ihrer ausseroedent- 
lichen Beirräge zu Kriegs= und Kommunal= 
Lasten führen, ein für allemal gehoben wis 
sen wollen, so haben Wir bereits durch 
Unsere Verordnung vom 13. v. M. die Vor- 
sorge getroffen, daß Uns alle zu Kriegsbe- 
dürfnissen ohne Unsere allerhöchste Bewilli- 
gung durch die Landgerichte und Kreisstellen 
erhobene Konkurrenzen genau angezeigt wer- 
den, damit Wir auch diese auf Unsere Un- 
terthanen so ungleich und unverhältnißmässig 
vertheilte Last neben den statt gehabten Ratu- 
ral-Lieferungen in die Berechnung der perä- 
guabeln Keiegskosten aufnehmen lassen kön- 
nen. Um aber für die Zukunft ähnliche Ueber- 
griffe zu vermeiden, und zugleich Unsere Un- 
terthanen in den Stand zu sezen, zu beur- 
theilen, ob Unsere Beamte zur Einfoderung 
einer Extra: Umlage befugt seyen, oder nicht, 
verordnen Wir wie folge: 
1) Vom heutigen Tage anfangend ist keine 
Ausschreibung einer ausserordentlichen Geld- 
Umlage, sie sey zur Bezahlung von Kriegs- 
Auslagen, oder der aus dem Kommunalver= 
mögen zu bestreitenden Kosten der bestehenden 
Sicherheits-, Armen, so anderen Anstalten be- 
stimmt, gültig, wenn sie sich nicht auf Unsere 
spezielle allerhöchste Bewilligung gründet, und 
diese Unsere Bewilligung durch das Regie- 
rungsblatt bekannt gemacht ist. 
a) Eben dieses versteht sich von der Ablö- 
sung ausgeschriebener Natural-Konkurrenzen 
in Geld, welche Natural-Konkurrenzen übri- 
gens von den Landgerichten nie ohne Bewil- 
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ligung der vorgesezten General-Kreis Kommist- 
sariate verfügt, und von diesen, sobald sie 
von geringerem Belange sind, Uns mit 
Bemerkung der Veranlassung und des Grun- 
des der ertheilcen Bewilligung angezeigt, — 
sobald ihr Betrag aber den Werth von soo fl. 
übersteigt, eben so wenig ohne Unsere aus- 
drückliche allerhöchste Genehmigung bewillige 
werden dürfen. 
3) Alle Lieferungs= und Anlehens-Kon- 
trakte, welche von Gemeinde-Vorstehern, von 
Unseren Beamten und Unterbehörden unter 
dem Vorwande dringender Kriegs= und Ge- 
meinds-Bedürfnisse abgeschlossen werden, ohne 
daß solche hierzu von Uns besonders autori- 
sirt snd, erklären Wir hiemit in Beziehung 
auf das Vermögen der Gemeinden und Kon- 
kurrenten für unverbindlich, und werden die 
hieraus enrstehenden Ansprüche lediglich den- 
jenigen zur Last legen, welche unbefugt Kon- 
trakte abgeschlossen und Schulden kontrahirt 
haben. 
3) Jede Konkurrenz-Ausschreibung ohne 
Unsere Bewilligung, es mag hierauf wirk- 
lich etwas erhoben seyn oder niche, soll mit 
einer unerläßlichen Strafe von fünfzig Du-- 
katen geahndet werden, und wenn eine wirk- 
liche Gelderhebung state gefunden hat, soll 
der doppelte Ersaz an die Unterthanen aus 
dem Vermögen des Beamten, der hiedurch 
diese Unsere Verordnung übertreten hat, ge- 
leistet werden, ohne Rücksicht ob eine, und 
welche Verwendung der erhobenen Gelder 
vorher gegangen ist.
	        
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