Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat 
der erstgeborne Sohn der aͤltesten Prinjzes- 
sinn in der Erbfolge-Ordnung den Vorzug 
vor den übrigen. 
Art. za. Wenn keine männliche Nach- 
kommenschaft von der dlresten Tochter vor- 
handen ist, so fällt die Succession auf den 
erstgebornen Sohn der zweitgebornen Prinzess 
sinn Tochter u. s. w. Das Nämliche hat 
statt bei den nach Art. 31. zur Succession 
berufenen männlichen Nachkommen der übri- 
gen Prinzessinnen. 
Art. 33. Wenn eben die bestimmte Succes- 
sions-Ordnung in der weiblichen Descendenz 
auf einen Prinzen fällt, welcher zur Suc-- 
cession in einem auswärtigen in dem rheini- 
schen Bunde nicht begriffenen Staate beru- 
sen ist, oder schon wirklich einen solchen 
Scaat als Regent besize, und nicht geneigt 
ist, auf den Besiz dieses Staates oder 
auf die Succession in demselbem zu ver- 
zichten, so soll in diesem Falle an dessen 
Stelle der zunächst folgende Sohn treten, 
oder wenn in dieser Linie nur ein einziger 
Peinz vorhanden wäre, derjenige Prinz, 
welcher nach dem Artikel 31. zur Sucees= 
sion berufen ist. 
Art. 34. Sollte der unglückliche Fall sich 
ergeben, daß nach den bieherigen Bestim- 
mungen sowohl in der männlichen als weib- 
lichen Nachkommenschaft Unseres Hauses kein 
Suoceessionsfähiger Erbe weder wirklich vor- 
handen, noch mit Wahrscheinlichkeit zu hof- 
fen waͤre, so würde es dem lezten Monar- 
chen zur Pflicht gemacht, durch Annahme ei- 
¾r 
nes Peinzen aus einem fürstlichen Hause, 
welcher noch keinen Staat besizt, und zur 
Regierung desselben niche unmirtelbar berufen 
ist, an Kindesstatt sich einen Nachfolger zu 
bestimmen. 
Art. 35. Wenn der Prinz, welcher adop- 
tirt werden soll, und desselben Eltern oder 
nächste männliche Verwandte, und im Falle 
der Minderjährigkeit desselben Vormund, 
in einer schriftlichen Urkunde hiezu eingewil- 
liget haben, so versammelt der adopeirende 
Monarch den Familien= Rath des königlichen 
Hauses; in Gegenwart desselben erklären so- 
wohl der adoptirende Monarch, als der zu 
adoptirende Peinz, eder desselben Bevoll= 
mächtigter, ihre Einwilligung zur Adovtion, 
welche zugleich die Designation des Adop= 
tirten zum künftigen Thronfolger für den Fall 
einer nicht erfolgenden mámlichen Descen- 
denz enthält. Der Minisier der auswärti- 
gen Angelegenheiten verfaßt über diese Hand- 
lung einen von sämtlichen Anwesenden zu 
unterzeichnenden Ake. 
Art. 36. Dieser auf solche Art ausgefer- 
tigte Akt wird der National Repräsentation 
durch ein Dekret eröffnet. Sodann geschieht 
die Eintragung in das Register, welches 
über die das königliche Haus betreffende Akte 
des Civilstandes gehalten wird. 
Art. 37. Der auf diese Art adoptirte 
Prinz tritt in die Linie der direkten Nach- 
kommenschaft des Monarchen, und erhaält 
den Titel eines baierischen Prinzen. 
Art. 38. Stirbt in der Folge der Mo- 
narch ohne Hinterlassung einer rechtmässig
	        
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