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gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat
der erstgeborne Sohn der aͤltesten Prinjzes-
sinn in der Erbfolge-Ordnung den Vorzug
vor den übrigen.
Art. za. Wenn keine männliche Nach-
kommenschaft von der dlresten Tochter vor-
handen ist, so fällt die Succession auf den
erstgebornen Sohn der zweitgebornen Prinzess
sinn Tochter u. s. w. Das Nämliche hat
statt bei den nach Art. 31. zur Succession
berufenen männlichen Nachkommen der übri-
gen Prinzessinnen.
Art. 33. Wenn eben die bestimmte Succes-
sions-Ordnung in der weiblichen Descendenz
auf einen Prinzen fällt, welcher zur Suc--
cession in einem auswärtigen in dem rheini-
schen Bunde nicht begriffenen Staate beru-
sen ist, oder schon wirklich einen solchen
Scaat als Regent besize, und nicht geneigt
ist, auf den Besiz dieses Staates oder
auf die Succession in demselbem zu ver-
zichten, so soll in diesem Falle an dessen
Stelle der zunächst folgende Sohn treten,
oder wenn in dieser Linie nur ein einziger
Peinz vorhanden wäre, derjenige Prinz,
welcher nach dem Artikel 31. zur Sucees=
sion berufen ist.
Art. 34. Sollte der unglückliche Fall sich
ergeben, daß nach den bieherigen Bestim-
mungen sowohl in der männlichen als weib-
lichen Nachkommenschaft Unseres Hauses kein
Suoceessionsfähiger Erbe weder wirklich vor-
handen, noch mit Wahrscheinlichkeit zu hof-
fen waͤre, so würde es dem lezten Monar-
chen zur Pflicht gemacht, durch Annahme ei-
¾r
nes Peinzen aus einem fürstlichen Hause,
welcher noch keinen Staat besizt, und zur
Regierung desselben niche unmirtelbar berufen
ist, an Kindesstatt sich einen Nachfolger zu
bestimmen.
Art. 35. Wenn der Prinz, welcher adop-
tirt werden soll, und desselben Eltern oder
nächste männliche Verwandte, und im Falle
der Minderjährigkeit desselben Vormund,
in einer schriftlichen Urkunde hiezu eingewil-
liget haben, so versammelt der adopeirende
Monarch den Familien= Rath des königlichen
Hauses; in Gegenwart desselben erklären so-
wohl der adoptirende Monarch, als der zu
adoptirende Peinz, eder desselben Bevoll=
mächtigter, ihre Einwilligung zur Adovtion,
welche zugleich die Designation des Adop=
tirten zum künftigen Thronfolger für den Fall
einer nicht erfolgenden mámlichen Descen-
denz enthält. Der Minisier der auswärti-
gen Angelegenheiten verfaßt über diese Hand-
lung einen von sämtlichen Anwesenden zu
unterzeichnenden Ake.
Art. 36. Dieser auf solche Art ausgefer-
tigte Akt wird der National Repräsentation
durch ein Dekret eröffnet. Sodann geschieht
die Eintragung in das Register, welches
über die das königliche Haus betreffende Akte
des Civilstandes gehalten wird.
Art. 37. Der auf diese Art adoptirte
Prinz tritt in die Linie der direkten Nach-
kommenschaft des Monarchen, und erhaält
den Titel eines baierischen Prinzen.
Art. 38. Stirbt in der Folge der Mo-
narch ohne Hinterlassung einer rechtmässig