797
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einfuͤhrung des baierischen Malzaufschlages
in dem Fürstenthume Regensburg de-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben auf den Antrag Unseres Mini-
steriums der Finanzen, nach Vernehmung Un-
sers Hofkommissärs des Fürstenthums Re-
gensburg allergnädigst beschlossen, auch in
den Bestandtheilen des gedachten Fürsten-
thums den im Königreiche Baiern bereits be-
stehenden Malz-Aufschlag einzuführen, und
dadurch eine völlige Gleichheit dieser Staats-
abgabe herzustellen.
Wir verordnen demnach wie folgt:
I. Soll vom Anfange des nächsteintreten-
den Südjahrs von jedem baierischen Schäffel
eingesprengten Malzes ohne Unterschied der in
Baiern bestehende Malzaufschlag auch in den
Bestandtheilen des gedachten Fürstenthums
entrichtet, und überhaupt die in Aufschlags-
sachen unterm 28. Juli 1 8o7 für das König-
reich Baiern erlassene allerhöchste Verordnung
genau angewender, und beobachtet werden.
Zu näherer Bestimmung der Zeit wird ver-
ordnet, daß dieser Aufschlag am 1. Oktober
l. J. anfangen, und von demsjenigen einge-
sprengten Malz, welches an diesem Tage in
die Mühle gebracht wird, zum erstenmale ent-
richtet werden soll.
II. Von demselben Tage an hören alle bis-
her in dem gedachten Fürstenthume bestande-
nen Trank-Umgelds= oder andere auf das
798
Bier, den Esg und Brantwein sich bezle-
hende Abgaben gänzlich auf.
III. Soll von nun an das Bier, der Brant-
wein und Essig aus den Bestandtheilen des
Fürstenthums in das Königreich Baiern, und
so auch umgekehrt ungehindert und gollfrei
ein= und ausgehen, und diesfalls keine fer-
nere Beschränkung mehr bestehen.
IV. In Ansehung der Staatsbrauhcuser,
sie mögen verpachtet seyn oder nicht, bleibt
es einsweilen und provisorisch bei den hie
und da bestehenden Zwangsrechten, so wie
auch wegen der Malzmühlen.
Es haben auch weder Kompositionen noch
Erxemtionen von irgend einer Arrt statt.
V. Der von der Sctadt Regensburg bis-
her bezogene Umgeldsantheil wird derselben
nach dem bieherigen Durchschnitts-Betrag
bis auf nähere Untersuchung der Sache zu
Tilgung der Schulden ferner belassen, und
aus den Aufschlags-Gefällen dahin bezahlt.
Wegen des seit dem Februar dieses Jah-
res im ganzen Umfange des Fürstenthums
zu Bestreitung der ausserordentlichen Kriegs-
kosten eingeführten ausserordentlichen Umgelds.
zu ½ pf. von jedem Köpfl Bier oder 15 kr.
vom Eimer wird die weitere allerhöchste Ent-
schliessung vorbehalten.
Es hat aber dieses besondere Umgeld, wel-
ches auf diese Art neben dem Aufschlage vom
Malze nicht bestehen kann, vom r. Oktober
d. J. an aufzuhören.
VI. Das Aufschlags-Gefäll von dem ge-
dachten Landeskompler wird nach dem gan-
zen Inhalt des obenangeführten Aufschlago-
(*s)