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Königlich-Baierisches
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RNRegierungsblatt.
XLVIII. Stück. München, Samstag, den 20. September 282r0.
Allgemelne Verordnung.
(Die Einführung des baierischen Malzaufschla-
ges in der Provinz Baireuth betressend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Nachdem Wir auf den Antrag Unsers
Ministeriums der Finanzen allergnaͤdigst be-
schlossen haben, daß auch in der Provinz
Baireuth der in Unserm Königreiche Bai-
ern bereits bestehende Malzaufschlag einge-
führr, und dadurch eine völlige Gleichheit
dieser Staarsabgabe hergestellt werden soll,
so verordnen Wir allergnädigst, wie folgt:
J.
Soll vom Anfange des naͤchst eintreten-
den Sudjahres, oder vielmehr genau be—-
stimnit, vom 1. Oktober l. J. an, von je-
dem baierischen Schaͤffel eingesprengten Mal-
zes ohne Unterschied der in Baiern beste-
hende Malzaufschlag auch in der Provinz
Baireuth entrichtet, und uͤberhaupt die in
Ausschlagssachen für das Königreich Bai-
ern unterm 28. Juli 1807 erlassene aller-
höchste Verordnung und jede in diesem Ge-
Fenstande weiters erfolgte Novelle genau
angewendet und befolgt, und miehin von
demjenigen eingesprengten Malze, welches
am r. Oktober in die Mühle gebracht wird,
lum ersten Male der Malzaufschlag ent-
richtet werden.
II.
Dagegen hoͤren von demselben Tage an
alle in der Provinz Baireuth bisher bestan-
denen Trank- Umgelds-- oder andere auf
das Bier, Essig oder Bier-Brannwein
sich beziehenden Abgaben gänzlich auf.
III.
Soll von derselben Jeit an das Bier,
der Branumwein, und der Essig aus der
Provinz Baireurh in das Königreich Bai-
ern, und so auch umgekehrt, von diesem in
jene ungehindert und zollfrei ein= und aus-
gehen, und dießfalls keine fernere Beschrän-
kung mehr bestehen.
IV.
In Ansehung der Staats-Braͤuhaͤuser,
sie moͤgen verpachtet sehn, oder nicht, bleibt
es einsweilen, und provisorisch bei den etwa
bestehenden Zwangsrechten.
Es haben auch weder Kompositionen
noch Exemptionen von irgend einer Art statt.
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