Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Geld auggelieferten Obligatlonen namentlich 
ausgedrückt sind. 
6. 10. Die theils im Gelde, theils in Ob- 
ligationen entrichrete Ablösungssumme führt 
das Rentamt sowohl in seinem Journal als 
in seiner Rechnung, gegen Genuß des Bruto- 
Perzentes, auf, sendet aber das Ablösungs- 
geld same den Obligationen, abgesondert von 
den ordindren Staatsgefällen, auf der Stelle 
und ohne allen Verzug zur einschlágigen Kreis- 
Kasse ein, samt einer in Triplo geschriebenen 
Designation, welche den Namen des Ablösers, 
das Objekt, und die Summe der Ablösung 
sowohl an Geld, als an Obligationen deut- 
lich und bestimmt enthält. 
H. 11. Die Kreiskasse behält ein Eremplar 
dieser Designationen, um das Rentamt aus- 
quittiren zu können, und übergibt die andern 
beiden Exemplarien auf der Stelle an die Finanz- 
Direktion, welche nach vorläufiger Prüfung 
der Aechtheit der Obligationen, den im 4. V. 
erwähnten Ablösungsbrief förmlich ausfertiget, 
und ihn dem Rentamte übersendek, damit lez- 
teres denselben dem ablösenden Individuum 
gegen Einziehung der rentämtlichen Interims- 
Quittung zustelle, und hiernach mit Allegi- 
rung des Datums von diesem Ablösungsbriefe, 
die Vormerkung auf dem Original-Kaufbriefe 
mache. 
Da für sedes ablösende Individuum nur 
der von der Finanz= Direktion ausgefertigte 
Ablösungsbrief das für ewige Zeiten gültige 
Hauptinstrument ist, so ist jeder Ablösende 
berechtiget, und es sich selbst schuldig, auf 
die ehebaldeste Auswechslung der rentämtlichen 
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Interims = Quittungen gegen dieses Haupt- 
Instrument zu dringen. 
##. 1a. Der Ertrag dieser Ablösungen ist 
einzig und allein für die Tilgung der 
Reichsschulden bestimmt. 
Jede Finanz-Direktion hat also sowohl 
die eingegangenen baaren Gelder, als die state 
baar Geld eingegangenen Schuldobligationen 
mit einem Exemplar der hieroben erwähnten 
rentamtlichen Designationen ohne allen Ver- 
zug an jene Speical-Schuldentilgungskasse 
abgeben zu lassen, zu deren Distrikt das Rent- 
amt, in welchem die Ablösung geschehen ist, 
gehört. 
Die hierüber ausgestellten Quictungen der 
SpecialSchuldenrilgungs-Kassen dienen den 
Kreiskassen bei ihrer Abrechnung mit der Cen- 
tral-Staats= Kasse eben so gur, wie Central- 
Kasse-Quittungen. 
. 13. Jede Special= Schuldentilgungs- 
Kasse sezt die aus den Abläsungen eingegange- 
nen baaren Gelder und Obligationen nach der 
Grundlage der rentamtlichen Designationen 
spezisisch und namentlich in Einnahme. 
Die baaren Gelder muß sie zur Tilgung 
einer gleichen Masse von Kapitalien, keines- 
wegs also zur blossen Zinszahlung verwenden, 
die statt baar Geld eingegangenen Obligario- 
nen aber vernichtec sie, und stellt sie in ihre 
Rechnung als saldict in Ausgabe. 
Wenn solche Obligationen statt baar Geld 
vorkommen, welche nicht auf derselben, son- 
dern auf anderen Special-Schuldentilgungs= 
Kassen, oder auf der Cemral-Staats-Kasse 
selbst liegen, so hat sie zuerst mit den einschlä- 
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