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gigen Kassen uͤber die Aechtheit zu korrespon-
diren, und bei erfolgter Bestaͤtigung der Aecht-
heit kassirt sie dieselben, siellt sie in Ausgabe,
und sendet sie mit den andern Rechnungsbele-
gen vorschriftmaͤßig zur Central-Staatskasse
ein.
. 14. Ungeachtet der gegenwaͤrtigen Ab-
loͤsbarkeits: Zulassung bleibt es fuͤr die Zukunft
und wo nicht besondere Ausnahmen gemacht
werden, doch noch immer die Regel, daß die
entbehrlichen Staats-Realitaͤten nach den
bisherigen Normen auf bodenzinsiges Eigen-
thum verkauft, und nachgehends die Abléfun-
gen derselben Bodenzinse wieder besonders be-
handelt werden sollen, weil auch die Ablösung
der künftigen neuen Bodenzinse für die Til-
gung der Reichsschulden bestimmt seyn und
bleiben soll.
München den 18. September 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Einen Handwerkomißbrauch der Nagelschmide be-
trefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist Uns angezeigt worden, daß
in einigen Kreisen Unseres Königreiches
bei den Nagelschmid= Gesellen ein Un-
terschied besteht, nach welchen einige die
schwarzen Nagelschmide, und andere die
weissen genannt werden, und darnach die er-
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stern neben den übrigen Gesellen nur dann
ungestört arbeiten dürsen, wenn e sich weiß
machen lassen, das heißt, nach Willkühr
ihrer Kameraden einige Gulden bezahlen. Da
dergleichen sogenannte Gesellen = Gebruche
schon in den altern Polizei-Gesezen abgeschaft,
und verboten sind, so verordnen Wir, daß
der Unterschied zwischen Schwarz= und Weiß-
Nagelschmiden künftig gänzlich aufhdren,
und das sogenannte Weißmachen als ein
zweckloser und unvernünftiger Gebrauch nicht
sferner gedulder werden soll.
Diejenigen Gesellen, welche dieses erneu-
erten Verbots ungeachtit diesen Gebrauch auf
irgend eine Art noch fortzusezen wagen wer-
den, sollen mit einem Cwil-Arrest von acht
Tagen bestraft werden.
Unsere sämtliche Polizei-Behörden haben
über die genaue Beobachtung dicser Verord=
nung zu wachen.
München den zz. September 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanutmachungen.
(Das Verbitten nachgesuchter katholischer Pfarr-
siellen betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Mehrere auf katholische Pfarreien von
Uns ernannte und präsentirte Geistliche haben