Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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gigen Kassen uͤber die Aechtheit zu korrespon- 
diren, und bei erfolgter Bestaͤtigung der Aecht- 
heit kassirt sie dieselben, siellt sie in Ausgabe, 
und sendet sie mit den andern Rechnungsbele- 
gen vorschriftmaͤßig zur Central-Staatskasse 
ein. 
. 14. Ungeachtet der gegenwaͤrtigen Ab- 
loͤsbarkeits: Zulassung bleibt es fuͤr die Zukunft 
und wo nicht besondere Ausnahmen gemacht 
werden, doch noch immer die Regel, daß die 
entbehrlichen Staats-Realitaͤten nach den 
bisherigen Normen auf bodenzinsiges Eigen- 
thum verkauft, und nachgehends die Abléfun- 
gen derselben Bodenzinse wieder besonders be- 
handelt werden sollen, weil auch die Ablösung 
der künftigen neuen Bodenzinse für die Til- 
gung der Reichsschulden bestimmt seyn und 
bleiben soll. 
München den 18. September 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Einen Handwerkomißbrauch der Nagelschmide be- 
trefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist Uns angezeigt worden, daß 
in einigen Kreisen Unseres Königreiches 
bei den Nagelschmid= Gesellen ein Un- 
terschied besteht, nach welchen einige die 
schwarzen Nagelschmide, und andere die 
weissen genannt werden, und darnach die er- 
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stern neben den übrigen Gesellen nur dann 
ungestört arbeiten dürsen, wenn e sich weiß 
machen lassen, das heißt, nach Willkühr 
ihrer Kameraden einige Gulden bezahlen. Da 
dergleichen sogenannte Gesellen = Gebruche 
schon in den altern Polizei-Gesezen abgeschaft, 
und verboten sind, so verordnen Wir, daß 
der Unterschied zwischen Schwarz= und Weiß- 
Nagelschmiden künftig gänzlich aufhdren, 
und das sogenannte Weißmachen als ein 
zweckloser und unvernünftiger Gebrauch nicht 
sferner gedulder werden soll. 
Diejenigen Gesellen, welche dieses erneu- 
erten Verbots ungeachtit diesen Gebrauch auf 
irgend eine Art noch fortzusezen wagen wer- 
den, sollen mit einem Cwil-Arrest von acht 
Tagen bestraft werden. 
Unsere sämtliche Polizei-Behörden haben 
über die genaue Beobachtung dicser Verord= 
nung zu wachen. 
München den zz. September 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Bekanutmachungen. 
  
(Das Verbitten nachgesuchter katholischer Pfarr- 
siellen betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Mehrere auf katholische Pfarreien von 
Uns ernannte und präsentirte Geistliche haben
	        
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