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terthanen, daß sie allen von demselben in Un-
serm Ramen zu treffenden Anordnungen und
Einrichtungen Folge leisten werden; Wir
sezen dabei fest, daß vor der Hantd sämtliche
dert angestellte Beamten die ihnen zukom-
menden Amts-Verrichtungen ordnungsmäßig
nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt
provisorisch fortsezen, daß sie Unserer Gna-
de und Unsers fernern Vertrauens würdig
bleiben.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärti-
tiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzo-
gen, und mit Unserm königlichen Instegel
bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben in Unserer Haupe-
und Residenzstadt München den 20. Tag des
Septembers im Jahre nach Christi Geburr
ein Tausend achthundert und zehen, Unseres
Reichs im Fünften.
Max Josepyh.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumiller.
(Die Besizergreifung des Inn= und Haus-
reuck-WViertels betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Emtbieten allen und jeden, die dieses lesen oder
lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß,
und sügen denselben zu wissen:
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Nachdem in Folge eines zwischen Seiner
Majestaͤt dem Kaiser von Frankreich und Koͤ-
nig von Italien, und Uns geschlossenen Ver-
trags das Inn= und Hausruck-Vier-
tel, — als jener Theil von Oesterreich ob der
Enns, so wie er im Wiener Frieden dd. r4. Ok-
tober 1809 bezeichnet ist, an Unser königliches
Haus überwiesen worden, und demselben auf
ewige Zeiten angehören solle; so haben Wir
nunmehr in Folge dieses Vertrags und des zu
Frankfurt unterm 12. September l. J. ausge-
fertigten Uebergabs-Protokolls beschlossen, von
diesen Landen, allen deren Octen, Zugeh#run-
gen und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu
lassen, und Unsere Regierung darin anzu-
treten. 4
Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen
Patents, und verlangen daher von der Geiste
lichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten,
Einsassen, Civil= und Militärbedieuten, Ma-
gistraten und von sämelichen Unterthanen und
Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie
seyn mögen, so Inddig als ernstlich; daß sie
sich Unserer Reglerung unterwerfen, und Uns
von nun an als ihren rechtmässigen König und
Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns
vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänig-
keit und Treue erwelsen, und demnachst, so
bald Wir es fodern werden, die gewöhnliche
Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen
dagegen die Versichèrung, daß wir ihnen mit
Unserer königlichen Huld und Gnade, und
landesraterlichem Wohlwollen jederzeit zuge;
than seyn, und ihrer Wohlfahrt und Glück-