Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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terthanen, daß sie allen von demselben in Un- 
serm Ramen zu treffenden Anordnungen und 
Einrichtungen Folge leisten werden; Wir 
sezen dabei fest, daß vor der Hantd sämtliche 
dert angestellte Beamten die ihnen zukom- 
menden Amts-Verrichtungen ordnungsmäßig 
nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt 
provisorisch fortsezen, daß sie Unserer Gna- 
de und Unsers fernern Vertrauens würdig 
bleiben. 
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärti- 
tiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzo- 
gen, und mit Unserm königlichen Instegel 
bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben in Unserer Haupe- 
und Residenzstadt München den 20. Tag des 
Septembers im Jahre nach Christi Geburr 
ein Tausend achthundert und zehen, Unseres 
Reichs im Fünften. 
Max Josepyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
(Die Besizergreifung des Inn= und Haus- 
reuck-WViertels betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Emtbieten allen und jeden, die dieses lesen oder 
lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, 
und sügen denselben zu wissen: 
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Nachdem in Folge eines zwischen Seiner 
Majestaͤt dem Kaiser von Frankreich und Koͤ- 
nig von Italien, und Uns geschlossenen Ver- 
trags das Inn= und Hausruck-Vier- 
tel, — als jener Theil von Oesterreich ob der 
Enns, so wie er im Wiener Frieden dd. r4. Ok- 
tober 1809 bezeichnet ist, an Unser königliches 
Haus überwiesen worden, und demselben auf 
ewige Zeiten angehören solle; so haben Wir 
nunmehr in Folge dieses Vertrags und des zu 
Frankfurt unterm 12. September l. J. ausge- 
fertigten Uebergabs-Protokolls beschlossen, von 
diesen Landen, allen deren Octen, Zugeh#run- 
gen und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu 
lassen, und Unsere Regierung darin anzu- 
treten. 4 
Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen 
Patents, und verlangen daher von der Geiste 
lichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, 
Einsassen, Civil= und Militärbedieuten, Ma- 
gistraten und von sämelichen Unterthanen und 
Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie 
seyn mögen, so Inddig als ernstlich; daß sie 
sich Unserer Reglerung unterwerfen, und Uns 
von nun an als ihren rechtmässigen König und 
Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns 
vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänig- 
keit und Treue erwelsen, und demnachst, so 
bald Wir es fodern werden, die gewöhnliche 
Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen 
dagegen die Versichèrung, daß wir ihnen mit 
Unserer königlichen Huld und Gnade, und 
landesraterlichem Wohlwollen jederzeit zuge; 
than seyn, und ihrer Wohlfahrt und Glück-
	        
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