Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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1808 in Muͤnchen und Bamberg angeordneten 
Medizinal: Komiceen haben in ihren bisherigen 
Verhälenissen fortzubestehen, bis Wir diese- 
nigen Abänderungen bestimmen werden, wel- 
che die neue Territorial-Eintheilung Unsers 
Reiches radehlich machen wird. 
VI. 
Um eines Theils den General-Kommis- 
sariaten eine Auahilfe in dem untergeordneten 
Geschäfts-Detail zu verschaffen, theils eine 
vorzügliche Pflanzschule für den Staatsdienst 
zu bilden, wollen Wir die rücksichtlich der 
Accessisten unterm 15. August 1803 Art. VIII. 
erlassene Verordnung erneuern, und in Folge 
dessen jedem General-Kommissariare drei, je- 
nem des Isarkreises aber vier Accessisten be- 
willigen, wodei die allegirte Verordnung in 
allen Punkten genau befolgt werden solle. 
VII. « 
Wir werden unverzuͤglich die Nomination 
des verschiedenen Kreis-Kommissariats-Per- 
sonals bekannt machen, und verordnen vorldufig: 
a. daß diesenigen Individuen, welche eine 
Versezung treffen wird, rücksichtlich der 
Umzugskosten nach dem Normale vom 
15. September 1808. und 
b. diejenigen Individnen, welche Wir nicht 
mehr zur Activität berufen werden, rück- 
sichtlich des ihnen zu bewilligenden Quies- 
zenzgehaltes strenge nach der pragmati- 
schen Verordnung vom 1. Jänner 1305 
behandelt werden sollen. 
VIII. 
Wir erklären endlich, daß die Konstirution 
Unsers Königreichs, so wie alle den Orga- 
904 
nismus ihrer Anwendung bestimmenden Edikte 
zwar auf die neu erworbenen Gebiete, als 
jezige Bestandtheile des Reiches ohne Aus- 
nahme übergehen sollen; die völlige Gleich- 
stellung derselben mit dem übrigen Reichs- 
gebiete bleibr jedoch rücksichtlich ihrer innern 
Einrichtung so lange ausgesezt, bis der Ue- 
bergang zu jener Gleichstellung durch die nd- 
hern Anträge, welche Wir hierüber von den 
treffenden General-Kreis-Kommissariaten er- 
warten, gehörig vorbereitet seyn wird. 
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir 
durch das allgemeine Regierungsblatt zur öf- 
fentlichen Kennruiß gelangen. 
München den 7. Oktober #r810. 
Mar Josepbp. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Formation der Kreis-Finan;-Direktionen 
betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben durch Unsere allgemeine Ver- 
ordnung vom à3. September lI. Jahres, wo- 
durch Wir nach reiflicher Erwäzung der be- 
stehenden Verhälenisse Unser Reich in neun 
Kreise einzutheilen beschlossen haben, zugleich 
die Kreis-Hauptstädre, und den künfeigen 
Siz der General: Kommissariate beslunmt. 
In Beziehung auf die Finanz= Berwaltung 
wollen Wir nunmehr folgende Bestimmungen 
festsezen:
	        
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