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1808 in Muͤnchen und Bamberg angeordneten
Medizinal: Komiceen haben in ihren bisherigen
Verhälenissen fortzubestehen, bis Wir diese-
nigen Abänderungen bestimmen werden, wel-
che die neue Territorial-Eintheilung Unsers
Reiches radehlich machen wird.
VI.
Um eines Theils den General-Kommis-
sariaten eine Auahilfe in dem untergeordneten
Geschäfts-Detail zu verschaffen, theils eine
vorzügliche Pflanzschule für den Staatsdienst
zu bilden, wollen Wir die rücksichtlich der
Accessisten unterm 15. August 1803 Art. VIII.
erlassene Verordnung erneuern, und in Folge
dessen jedem General-Kommissariare drei, je-
nem des Isarkreises aber vier Accessisten be-
willigen, wodei die allegirte Verordnung in
allen Punkten genau befolgt werden solle.
VII. «
Wir werden unverzuͤglich die Nomination
des verschiedenen Kreis-Kommissariats-Per-
sonals bekannt machen, und verordnen vorldufig:
a. daß diesenigen Individuen, welche eine
Versezung treffen wird, rücksichtlich der
Umzugskosten nach dem Normale vom
15. September 1808. und
b. diejenigen Individnen, welche Wir nicht
mehr zur Activität berufen werden, rück-
sichtlich des ihnen zu bewilligenden Quies-
zenzgehaltes strenge nach der pragmati-
schen Verordnung vom 1. Jänner 1305
behandelt werden sollen.
VIII.
Wir erklären endlich, daß die Konstirution
Unsers Königreichs, so wie alle den Orga-
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nismus ihrer Anwendung bestimmenden Edikte
zwar auf die neu erworbenen Gebiete, als
jezige Bestandtheile des Reiches ohne Aus-
nahme übergehen sollen; die völlige Gleich-
stellung derselben mit dem übrigen Reichs-
gebiete bleibr jedoch rücksichtlich ihrer innern
Einrichtung so lange ausgesezt, bis der Ue-
bergang zu jener Gleichstellung durch die nd-
hern Anträge, welche Wir hierüber von den
treffenden General-Kreis-Kommissariaten er-
warten, gehörig vorbereitet seyn wird.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir
durch das allgemeine Regierungsblatt zur öf-
fentlichen Kennruiß gelangen.
München den 7. Oktober #r810.
Mar Josepbp.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Formation der Kreis-Finan;-Direktionen
betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben durch Unsere allgemeine Ver-
ordnung vom à3. September lI. Jahres, wo-
durch Wir nach reiflicher Erwäzung der be-
stehenden Verhälenisse Unser Reich in neun
Kreise einzutheilen beschlossen haben, zugleich
die Kreis-Hauptstädre, und den künfeigen
Siz der General: Kommissariate beslunmt.
In Beziehung auf die Finanz= Berwaltung
wollen Wir nunmehr folgende Bestimmungen
festsezen: