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I. Es sollen in Zukunft nur mehr neun
Kreis--Finanz-Direktionen bestehen: nämlich
1. jene des Main-Kreises.
a. „ des Rezat Kreises.
3.„„ des Regen-Kreises.
4. „ des Ober-Donaukreises.
§5. „ des Unter-Denaukreises.
6. „ des Iller-Kreises.
7. „ des Isar Kreises.
8. „ des Salzach -Kreises.
9. „des Jun--Kreises.
II. Der Territorial-Umfang eines jeden Krei-
ses ist durch die allerhöchste Verordnung
vom 23 September l. J. bezeichnet, welche
somit auch das Obsekt der Verwaltung einer
jeden Finanz= Direkticn ausspriche.
Der Siz der Finanz-Direbtienen folgt dem
Size des einschlägigen General-Kommissariats.
Das Fürstenehum Baireuth nach seinem gan-
zen Umfange, in welchem Kreise seine Bestand-
theileimmer gelegen seyn mögen, wird in finan-
zieller Beziehung von der Verwaltung der ein-
schlägigen Finanz-Direktion ausgenommen,
und einer besondern Administration unterworfen.
Auch wird die Finanz-Verwaltung des
Fürstenthums Regensburg und der dazu ge-
hörigen Gebierstheile, abgesondert von den
übrigen Bestandtheilen des Regen-Kreises be-
handelt, und über gesammte Einnahmen und
Ausgaben des ersten eigene Rechnung geführt.
Ein gleiches wird rücksichrlich des Kasse-
und Rechnungs = Wesens im Fürsten=
thume Salzburg und Berchtesgaden, so
wie in deni Innviertel und dem abgetrekenen
Theile des Hausruck-Viertels beobachtet,
welche zwar mit dem Salzach= und
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Uncer-Donaukreise vereinigt werden, jedoch
so lange die Recherchen in denselben über das
Finanz-ermögen und dessen Verwaltungs=
Art nicht vollendet, und die vollständigen Etats
darüber nicht eingesendet sind, in finanzieller
Hinsicht einstweilen noch abgesondert von dem
übrigen Kreisgebiete, nach dem bisherigen Ver-
waltungs-Systeme, durch die Finanz-Direk-
tionen behandelt werden, und ihre eigene Buch-
und Rechnungs-Führung für sich behalten.
III. In einem jeden Kreise stehr der Fi-
nanz-Verwaltung desselben
1. ein Kreis-Finanzdirektor vor, welchem Wir
a. drei Finanz-Räthe beigeben, und unter-
ordnen wollen.
Das übrige Personale der Finanz-Di-
rektionen soll
3. aus vier Rechnungs-Kommissären und
zwei Rechnungs-Gehilfen
4. aus einem Sekretär
5. aus einem Registrator und
„„ einem Registrators= Gehilfen
6. aus einem Erpeditor
7. aus vier Kanzellisten
8. aus einem Kanzleidiener
aus zwei Kauzleiboten;
9. Jede Kreis-Kasse
a) aus einem Kreis-Kassier
b) aus einem Kontrolleur, welcher zu-
gleich Buchhalter ist,
e) aus einem Zahlmeister
d) aus zwei Offizianten
e) und aus einem Kassadiener bestehen.
In jedem Kreise wollen Wrr ferner
to. ein Ober-Aufschlagamt
mit einem Ober-Aufschlagsbeamtes
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