Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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I. Es sollen in Zukunft nur mehr neun 
Kreis--Finanz-Direktionen bestehen: nämlich 
1. jene des Main-Kreises. 
a. „ des Rezat Kreises. 
3.„„ des Regen-Kreises. 
4. „ des Ober-Donaukreises. 
§5. „ des Unter-Denaukreises. 
6. „ des Iller-Kreises. 
7. „ des Isar Kreises. 
8. „ des Salzach -Kreises. 
9. „des Jun--Kreises. 
II. Der Territorial-Umfang eines jeden Krei- 
ses ist durch die allerhöchste Verordnung 
vom 23 September l. J. bezeichnet, welche 
somit auch das Obsekt der Verwaltung einer 
jeden Finanz= Direkticn ausspriche. 
Der Siz der Finanz-Direbtienen folgt dem 
Size des einschlägigen General-Kommissariats. 
Das Fürstenehum Baireuth nach seinem gan- 
zen Umfange, in welchem Kreise seine Bestand- 
theileimmer gelegen seyn mögen, wird in finan- 
zieller Beziehung von der Verwaltung der ein- 
schlägigen Finanz-Direktion ausgenommen, 
und einer besondern Administration unterworfen. 
Auch wird die Finanz-Verwaltung des 
Fürstenthums Regensburg und der dazu ge- 
hörigen Gebierstheile, abgesondert von den 
übrigen Bestandtheilen des Regen-Kreises be- 
handelt, und über gesammte Einnahmen und 
Ausgaben des ersten eigene Rechnung geführt. 
Ein gleiches wird rücksichrlich des Kasse- 
und Rechnungs = Wesens im Fürsten= 
thume Salzburg und Berchtesgaden, so 
wie in deni Innviertel und dem abgetrekenen 
Theile des Hausruck-Viertels beobachtet, 
welche zwar mit dem Salzach= und 
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Uncer-Donaukreise vereinigt werden, jedoch 
so lange die Recherchen in denselben über das 
Finanz-ermögen und dessen Verwaltungs= 
Art nicht vollendet, und die vollständigen Etats 
darüber nicht eingesendet sind, in finanzieller 
Hinsicht einstweilen noch abgesondert von dem 
übrigen Kreisgebiete, nach dem bisherigen Ver- 
waltungs-Systeme, durch die Finanz-Direk- 
tionen behandelt werden, und ihre eigene Buch- 
und Rechnungs-Führung für sich behalten. 
III. In einem jeden Kreise stehr der Fi- 
nanz-Verwaltung desselben 
1. ein Kreis-Finanzdirektor vor, welchem Wir 
a. drei Finanz-Räthe beigeben, und unter- 
ordnen wollen. 
Das übrige Personale der Finanz-Di- 
rektionen soll 
3. aus vier Rechnungs-Kommissären und 
zwei Rechnungs-Gehilfen 
4. aus einem Sekretär 
5. aus einem Registrator und 
„„ einem Registrators= Gehilfen 
6. aus einem Erpeditor 
7. aus vier Kanzellisten 
8. aus einem Kanzleidiener 
aus zwei Kauzleiboten; 
9. Jede Kreis-Kasse 
a) aus einem Kreis-Kassier 
b) aus einem Kontrolleur, welcher zu- 
gleich Buchhalter ist, 
e) aus einem Zahlmeister 
d) aus zwei Offizianten 
e) und aus einem Kassadiener bestehen. 
In jedem Kreise wollen Wrr ferner 
to. ein Ober-Aufschlagamt 
mit einem Ober-Aufschlagsbeamtes 
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