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b) die Revision der Rechnungen pro
180—# gehört zum laufenden Dienste,
und liegt dem Rechnungs-Kommissartate
des Kreises ob.
ck) Jede Finanz-Direktion hat Uns, so
bald die neue Kreis-Eintheilung in Vell-
zug gesezt seyn wird, und am spätesten
bis zum 16. November ein reifliches
Gutachten vorzulegen, aus welchem
Personale (wozu vorzüglich die im Ru-
hestande sich befindlichen, oder noch zu
versezenden Rechnungs-Kommissädre und
andere täugliche Quieszenten ausgewählt
werden müssen) dieses Büreau niederzu-
sezen, und auf welche Weise? und wo?
am zweckmässigsten zu organistren seyn
möchte; wobei
#4) der Bedache dahin zu nehmen ist, daß
alle Retardaten, bis zum Schlusse des
laufenden Rechnungs-Jahres 1872 zu-
verlässig aufgcarbeitet werden.
VI. In Behandlung des Schuldenwesens
bleibt es bei den bisherigen Verfügungen, bis
Wir diesem äußerst wichtigen Gegenstande eine
selche umfassende, und feste Einrichtung ge-
ben werden, welche sowohl den Staats= Kre-
dit als die Sicherheit der Staats= Gläubiger
je mehr und mehr begründen solle.
Einsweilen empfangen die Spezial-Schul-
dentilgungs-Kassen ihre Fonds ven den ih-
neu. zugewiesenen Aemtern und Kassen, und
sezen ihre Verrichtungen und Zahlungen auf
bie bisherige Weise, und an ihrem bisherigen
Size bis auf weitere Verordnung fort.
Für die Schuldentilgungs = Kasse zu
München bleibt daher die Spezial-Schulden-
tilgungs-Kommission dahier in ihrer Funktion;
für die Schuldeutilgungs-Kasse zu Eiche-
städt tritt die Finanz-Direktion des Ober-
Donaukreises,
für die Schuldentilgungs-Kassa zu Am-
berg die Finanz-Direktion des Regen-Kreises,
für die Schuldentilgungs-Kasse zu Bam-
berg die Finanz-Direktion des Main-Kreises,
für die Schuldentilgungs-Kasse zu Ans-
bach die dortige Finanz= Direktion,
für die Schuldentilgungs: Kasse zu Inns-
bruck die Finanz-Direktion des Jnn.reises
als Spezial-Schuldentilgungs-Kommission
in Wirkung; wogegen Wir für das Schulden=
wesen der Stadt Rürnberg und der ehemali-
gen Provinz Schwaben in Augsburg eine be-
sondere Verfügung Uns vorbehalten.
VII. Wir werden für die Stellen der Kreis-
Finanz-Direktionen das Personale ungesäumt
benennen, und verordnen vorldufig, daß
a) dieienigen Individuen, welche Wir ver-
Fezen werden, rücksichtlich der ihnen zu be-
willigenden Umzugs Gebühren nach dem
Normativ vom 15. September 1808. und
b) diejenigen Individuen, welche Wir nicht
wieder zur Aktivitaͤt berufen werden,
rücksichtlich ihres Quieszenz-Gehaltes
strenge nach der pragmatischen Verord-
nung vom 1. Jaͤnner 1805. behandelt
werden sollen.
Gegenwaͤrtige Verordnung lassen Wir zu
Jedermanns Wissen durch das allgemeine Re-
gierungsblatt bekannt machen.
München den 7. Oktober 1910.
Mar Jose ph.
Graf von Monrgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.