Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

913 
Königlich = Baierisches 
914 
Regierungsblaeatt. 
  
TLm. Stück. München, Samstag den 13. Oktober 18ro. 
  
Allerhöchste Verordnung. 
  
(Dle kandgerichts. Verfassung in JInn= und 
Eisack-Kreise berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
W. haben Uns aus den Berichten Unserer 
Hofkommissien in Innsbruck vom 29. Juni 
und 7. Juli l. J., so wie aus den frühern 
Berichten Unserer ehemaligen General-Kom- 
missäre des Inn, und Eisack-Kreises, und 
den Uns darüber durch die Minister des 
Innern, der Finanzen und der Justiz er- 
starteten Vorträgen von der großen Schwie- 
rigkeit überzeugt, mit der im Gebirge-Lande 
die bisher suspendirt gewesene Einfahrung 
der Landgerichts-WVerfassung, wie dieselbe 
nach Maßgabe des organischen Ediktes vom 
24. Juli in den übrigen Theilen Unsers 
Reiches bestehe, verbunden ist. 
In der Wechselwahl, eneweder die Be- 
wohner des Inn= und Etsack-Kreises der 
Wohlthat einer bereiten Rechtshilfe und 
strengen Pelizei= Aufsicht, deren sich Unsere 
übrigen Unterthanen ersceuen, zu berauben, 
oder aber bei der Einführung jener Verfas- 
sung Modifikationen eintreten zu lassen, 
welche auf der einen Seite wesentliche Ab- 
ä#inderungen in derselben zur Folge gehabr, 
auf der andern aber den Unterehanen doch 
die beabsichteten Vortheile nie in vollem 
Maße gewährt haben würden, haben Wir 
vielmehr vorgezogen, und nach Vernehmung 
Unsers geheimen Rathes beschlossen, die 
Wirkung Unsers organischen Edikts über die 
Gerichts-Werfassung, so weit es die Land- 
gerichte betrifft, vorläufig in dem Inn= und 
Eisack-Kreise zu suspendiren, und über die- 
sen Gegenstand folgende Normen festzusetzen. 
I. 1. Die Landgrrichte des Inn und 
Eisack-Kreises sollen vorzüglich nach der 
verschiedenen Bevölkerung ihrer Bezirke in 
drei Klassen getheilt werden, von denen die 
erste die Landgerichte mit mehr als 11000 
Einwohnern, die zweite die Landgerichte von 
7 —- 11000, die dritte die Landgerichte von 
weniger als 7000 Einwohnern umfaßt. Es 
sollen jedoch bei dieser Klassifikation nebst 
der Bevölkerung, auch der Umfang des Be- 
zirkes, die Wohlhabenheit der Einwohner 
und andere auf die Menge und Wtlchtigkeit 
der Gescheste einsliessende Umstände beach- 
tet werden. 
#. . Die Klassifikation der Landgerichte 
hat keinen Einstuß auf den Wirkungskreis 
derselben, oder auf den Ranz der Landrich- 
ter, welcher vtelmehr, so wie die Uniform, 
(62)
	        
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