Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
LIV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 13. Oktober 1810. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Ausfertigung der Amortisations- Edikte 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von. Gottes Gnaden König von Bajern. 
Da in verschiedenen Gebietstheilen Unsers 
Königreichs keine vollständige Rechtonor= 
men, rücküchtlich der Amortisations= Edikte, 
vorhanden sind, so haben Wir auf erstat- 
teten Vorfrag, nach Vernehmung Unsers 
geheimen Raches, beschlossen, und beschlief 
sen wie folgt: 
I. I. Das Gesich um Amortiffrung 
einer verlornen oder vermißten Urkunde, 
deren gegenwärtiger Inhaber unbekannt ist, 
soll bei dem Gerichte des Imploranten an- 
gebracht werden. 
G. II. Der die Anortisation Nachsu= 
chende hat zuförderst sein Interesse, und 
daß er im Bestze der in Frage stehenden 
Urkunde gewesen, im Allgemeinen zu be- 
scheinigen. 
C. III. Das Gericht erlätzt sodann eine 
Ediktal: Citation an den unbekannten In- 
haber der Urkunde. 
muß enthalten: 
Diese Ediktal-Citation 
1. den Namen des Imploranten, 
2. eine genaue Bezeichnung der Urkunde 
selbst, dergestalt, daß darin der Name 
des Ausstellers, und desjenigen, dem 
sie ausgestellt worden, die Beschaffen- 
heit der Foderung samt dem Orte und 
Datum ihrer Ausstellung, bei öffent- 
lichen Fonds-Obligarionen hingegen der 
Nunier, unter welchem die Obligation 
ausgestellt worden, genau ausgedrücke 
ist; 
4 einen sechsmonatlichen Termin, 
endlich 
4 die Auffoderung an den unbekanmen 
Jnhaber der Urkunde, daß er dieselbe 
bis zu dem bestimmten Termine vor 
Gericht vorweise, widrigenfalls dieselbe 
für kraftles erklärt werden würde. 
C. IV. Diese Ediktal: Citation ist an 
dem Orte des Gerichts, von welchem sie 
erlassen worden, und desjenigen Gerichtes, 
in dessen Bezirke oder Nähe die Urkunde 
angeblich zu Verlust gegangen, bei öffent- 
und 
□ 
lichen Fonds-Obligationen hingegen zugleich 
in dersenigen Kasse, bei welcher die Zinsen 
(6%
	        
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