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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
LIV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 13. Oktober 1810.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Ausfertigung der Amortisations- Edikte
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von. Gottes Gnaden König von Bajern.
Da in verschiedenen Gebietstheilen Unsers
Königreichs keine vollständige Rechtonor=
men, rücküchtlich der Amortisations= Edikte,
vorhanden sind, so haben Wir auf erstat-
teten Vorfrag, nach Vernehmung Unsers
geheimen Raches, beschlossen, und beschlief
sen wie folgt:
I. I. Das Gesich um Amortiffrung
einer verlornen oder vermißten Urkunde,
deren gegenwärtiger Inhaber unbekannt ist,
soll bei dem Gerichte des Imploranten an-
gebracht werden.
G. II. Der die Anortisation Nachsu=
chende hat zuförderst sein Interesse, und
daß er im Bestze der in Frage stehenden
Urkunde gewesen, im Allgemeinen zu be-
scheinigen.
C. III. Das Gericht erlätzt sodann eine
Ediktal: Citation an den unbekannten In-
haber der Urkunde.
muß enthalten:
Diese Ediktal-Citation
1. den Namen des Imploranten,
2. eine genaue Bezeichnung der Urkunde
selbst, dergestalt, daß darin der Name
des Ausstellers, und desjenigen, dem
sie ausgestellt worden, die Beschaffen-
heit der Foderung samt dem Orte und
Datum ihrer Ausstellung, bei öffent-
lichen Fonds-Obligarionen hingegen der
Nunier, unter welchem die Obligation
ausgestellt worden, genau ausgedrücke
ist;
4 einen sechsmonatlichen Termin,
endlich
4 die Auffoderung an den unbekanmen
Jnhaber der Urkunde, daß er dieselbe
bis zu dem bestimmten Termine vor
Gericht vorweise, widrigenfalls dieselbe
für kraftles erklärt werden würde.
C. IV. Diese Ediktal: Citation ist an
dem Orte des Gerichts, von welchem sie
erlassen worden, und desjenigen Gerichtes,
in dessen Bezirke oder Nähe die Urkunde
angeblich zu Verlust gegangen, bei öffent-
und
□
lichen Fonds-Obligationen hingegen zugleich
in dersenigen Kasse, bei welcher die Zinsen
(6%