Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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6. 37. Bei den Kemmissionen zweiter 
Art können Tagsgebühren, nur als bohn 
der Bemühung, und also nur.in dem Falle 
statt haben, wenn eine andere ausgespro- 
chene Taxe diese Bemühung nicht belohnt. 
V. 38. Ueber die Tagsgebühren erster 
Art wird sich auf die den verschiedenen Be- 
hörden bei deren Organisation ertheilten, 
neuesten Spezial-Instruktionen, und besen- 
ders auf das im Regierungsblatte (Jahr= 
gang r#9oq9, Stück 34, Blatt 765 2c.) be- 
kannt gemachte Regulativ bezogen, wobei es 
sein Verbleiben hat. 
§. 30. Alle Tagsgebühren zweiter Art 
werden bei minder erheblichen Geschäften, 
welche in elnem halben Tage füglich abge- 
than werden können, zum halben Tagsde- 
putat (Tagssazung, Tagsfahrt) zwei Gul- 
den, und bei erheblichen Geschäften, welche 
die Verwendung eines ganzen Tages fo- 
dern, zum ganzen Tagsdeputate vier Gulden 
bewilligt. 
I. 40. Wenn bei Kommissionen erster 
oder zweiter Art mehr, als eine ganze Tags- 
gebuhr angerechnet wird, so muß das Ge- 
schäft durch ein umständliches Diorium nach- 
gewiesen, und dieses Diarium dem Tar oder 
Sportel-Register angelegt werden. 
FS. 4. Die Tagsgebühren erster Arr, 
als Ersaz der Zehrungs= und Reisekosten, 
gehören dem Beamten, welcher reiset. 
§. 42. Die Tagegebühren zweiter Arr, 
als blosser Lohn der Bemühung, müssen 
dem Aerar rerrechnet werden, und hat der 
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Beanite hieven nur die ihm ausgesprochene 
Tantieme zu beziehen. 
F 43. Die bei Gelegenheit von Kommis- 
sionen bisher noch hie und da eingebrachten, 
Mahlgelder (besondere Zehrungen in Geld 
oder Natura) werden ferners noch einzufodern 
hiemit verboten: dagegen koͤnnen auch bei 
Kommissionen über Land in dem oben H. 37. 
bezeichneren Falle, wenn ndmlich die Verrich- 
tung durch keine besonders ausgesprochene Ta#- 
re belohnt wird, halbe oder ganze Tagssazun- 
gen erholt werden; welche aber (außer der 
Tantieme) dem Aerar zu verrechnen kommen. 
F. 44. Daß hier nur von Kommisstonen 
in Angelegenheiten der Parteien die Rede 
ist, versteht sich von selbst. In wie ferne 
Tagsgebühren auch in Causis Domini ange- 
sezt werden dürfen, ist in dem oben G. 38. 
angeführten Regulativ bestimmc. 
VII. Abschnitt. 
Schäzungen und Inventuren. 
K. 45. Es giebt Schazungen und Invenin- 
ren über Land, welche nur durch Reisen aus- 
gerichtet werden können, und es giebt deren 
bei Hause, oder so nahe am Wohnorte, daß 
eine Reise hiebei nicht nöchig ist. 
I. 46. Bei diesen Schäzungen und Inven- 
turen erster und zweiter Art werden zur Tare 
(Schäzungs= und Invenrurs-Deputat) ge- 
nommen, 
von dem Vermäögen bis soo fl. einschlu- 
big von jedem Gulden 1. Kreuzer.
	        
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