Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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gewoͤhnlichen Einfahrt= und Einzug- 
gelder, und die Umschreibgelder zu 
behandeln. 
I. 81. Von den Inleuten und Taglöh= 
nern, wenn sie von einem Gerichtsbezirke in 
den andern ziehen, erholt der Beamte des 
Gerichts, wohin sie ziehen, das Einfahrt= 
und Einzuggeld, wie biöher, mit 25 Kreu- 
zer von der Familie. 
G. 82. Von jedem neuen Mayer oder Un- 
terthan, der nämlich auf ein Gut oder häus- 
liches Anwesen neu aufzieht, wird für die 
Einschreibung seines Namens in den Gerichts- 
büchern und Heberegister das Einschreib- 
oder Umschreibgeld mit 6 Kreuzer ab 
jedem einzelnen Kataster bezahlt. 
xll. Abschnitt. 
Abschriften. 
§. 33. Von allen in den vorstehenden 
I1 Abschnicten vorkommenden Urkunden, In- 
strumenten, Rechnungen, Schäzungen, In- 
ventarien, Protokollen, wie immer Namen 
habenden grösseren oder kleineren Ausferti- 
gungen werden für jedes Blatt, aus welchen 
sie bestehen, (mit Ausnahme eines Bogens 
von welchen die Schreibgebühr schon als in 
der Tare aufgenommen vorausgesezt wird,) 
6 Krenzer, oder vom Bogen 12 Kreuzer zur 
Abschrift Gebühr genommen. 
S. 84. Wenn von den Parteien ausser den 
gewöhnlichen Ausfertigungen, die sie erhalten, 
noch besonders Abschriften erbeten werden, 
wird von solchen der nämliche Betrag, jedoch 
  
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nach der gesammten Bogenzahl, mithin ohne 
Ausnahme des ersten Bogens, entrichtet. 
§. 85. Die Tare für Fertigung dieser Ab- 
schriften ist im folgenden XIII. Abschnicte 
F. bestimme. 
XIII. Abschnitt. 
Taxen für verschiedene kleinere Bemu- 
hungen und Bestellungen. 
  
I. 86. Hieher sind alle Targebühren za 
beziehen, welche bisher unter den Rubriken, 
Eingabgelder (Präsentivgelder) Vorla- 
dungen (Verschafgelder), Ein saggelder, 
Zustellgelder, Aufsuchgelder, Vor- 
merkungen der Restanten, Jahlgel- 
der, Vidimirung un? Ferrigung, 
wie dann auch für Verpflegung der 
Gezeugen und Schdzleute erholt wor- 
den sind. 
I. 37. Die hie und da noch üblichen Ein- 
gabgeld er, (Praͤsentivgelder) welche bei der 
Eingabe eines Exhibits von der Partei bezahlt 
werden mußten, werden ferners einzubringen 
durchgehends verboten. 
§. 88. Wegen Vorladung (Verschaf—- 
fung, Einsagung) einer Partei, werden fuͤr 
jede vorzuladende Person 4 Kreuzer zu erho- 
len bewilligt. 
§. 80. Auf gleiche Weise wird das Zu- 
stellgeld künftig in tarablen Gegenstän- 
den, ohne Rücksicht auf den Juhalt des 
Erhibits, von jeder Expedition auf 4 Kreu- 
zer gesenz.
	        
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