987
gewoͤhnlichen Einfahrt= und Einzug-
gelder, und die Umschreibgelder zu
behandeln.
I. 81. Von den Inleuten und Taglöh=
nern, wenn sie von einem Gerichtsbezirke in
den andern ziehen, erholt der Beamte des
Gerichts, wohin sie ziehen, das Einfahrt=
und Einzuggeld, wie biöher, mit 25 Kreu-
zer von der Familie.
G. 82. Von jedem neuen Mayer oder Un-
terthan, der nämlich auf ein Gut oder häus-
liches Anwesen neu aufzieht, wird für die
Einschreibung seines Namens in den Gerichts-
büchern und Heberegister das Einschreib-
oder Umschreibgeld mit 6 Kreuzer ab
jedem einzelnen Kataster bezahlt.
xll. Abschnitt.
Abschriften.
§. 33. Von allen in den vorstehenden
I1 Abschnicten vorkommenden Urkunden, In-
strumenten, Rechnungen, Schäzungen, In-
ventarien, Protokollen, wie immer Namen
habenden grösseren oder kleineren Ausferti-
gungen werden für jedes Blatt, aus welchen
sie bestehen, (mit Ausnahme eines Bogens
von welchen die Schreibgebühr schon als in
der Tare aufgenommen vorausgesezt wird,)
6 Krenzer, oder vom Bogen 12 Kreuzer zur
Abschrift Gebühr genommen.
S. 84. Wenn von den Parteien ausser den
gewöhnlichen Ausfertigungen, die sie erhalten,
noch besonders Abschriften erbeten werden,
wird von solchen der nämliche Betrag, jedoch
988
nach der gesammten Bogenzahl, mithin ohne
Ausnahme des ersten Bogens, entrichtet.
§. 85. Die Tare für Fertigung dieser Ab-
schriften ist im folgenden XIII. Abschnicte
F. bestimme.
XIII. Abschnitt.
Taxen für verschiedene kleinere Bemu-
hungen und Bestellungen.
I. 86. Hieher sind alle Targebühren za
beziehen, welche bisher unter den Rubriken,
Eingabgelder (Präsentivgelder) Vorla-
dungen (Verschafgelder), Ein saggelder,
Zustellgelder, Aufsuchgelder, Vor-
merkungen der Restanten, Jahlgel-
der, Vidimirung un? Ferrigung,
wie dann auch für Verpflegung der
Gezeugen und Schdzleute erholt wor-
den sind.
I. 37. Die hie und da noch üblichen Ein-
gabgeld er, (Praͤsentivgelder) welche bei der
Eingabe eines Exhibits von der Partei bezahlt
werden mußten, werden ferners einzubringen
durchgehends verboten.
§. 88. Wegen Vorladung (Verschaf—-
fung, Einsagung) einer Partei, werden fuͤr
jede vorzuladende Person 4 Kreuzer zu erho-
len bewilligt.
§. 80. Auf gleiche Weise wird das Zu-
stellgeld künftig in tarablen Gegenstän-
den, ohne Rücksicht auf den Juhalt des
Erhibits, von jeder Expedition auf 4 Kreu-
zer gesenz.