vor
Interesse eines Privaten, von Anitswegen,
fuͤr Unser, oder das oͤffentliche Interesse ar-
beitet, und daher die Tare aus der landes-
herrlichen Kasse bezahlt werden müßte, sind
hieren ausgenommen.
I. l%1. Nur wahrhaft Arme, welche
ihre Armurh durch Notorietäc, oder Zeug-
nisse ihrer Polizet: Behörde bewiesen haben,
find von der Tar-Erlage befeeit.
Nachlaß in Tar-Sachen.
9. 102. In Taren hat kein Nachlaß statt.
Taren in Beziehung auf verschiedene Stellen.
I. 103. Die hier regulircen Taren, ohne
Unterschied, ob der Gegenstand bei einer hö-
hern, oder niedern Behörde verhandelt wird,
bleiben die nämlichen.
S. 104. Die Taren einer Stelle schlies
sen die Taren der andern Stelle nicht aus.
Perzeption und Verrechnung der Taren.
I. 2ro5. Die Taren perzipirt der Beamte,
bei höhern Behörden der eigens bestellte Er-
peditor eder Tarator.
F. 106. Der perzipirende Bramte hat
auch die Verrechnung hierüber zu leisten.
Kentrelle bei dem Tarwesen.
I. roy. Das Sportel= oder Tax-Register,
und das Geschäfts-Protokoll kontrolliren zu-
nälöst die Peczertion und Verrechnung der
Taren.
E log. Bei jeder Tare im Spertel: Re-
gister muß die Rumer des Geschäfts-Proto-
kolls allegirt werden.
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h. 109. Bei Briefereien, Inventarien,
Schaͤzungen, Rechnungen, Strasen, Depo-
siten 2c. denen kein Numer im Geschifté=
Protokolle enesprechen kann, wird die Tare
in dem Briefs-Protokolle, in dem Verhörs-
Protokolle, in den Inventarien, Schadzungen,
und dem Depositen-Buche ad marginem bei-
gemerkt. *
. o. Das Sportel= und Tax-Register,
(Beleg der Tar-Berrechnung) das. Briefs-
Protokoll, die Schäzungen, das Inventurs=
buch, und das Verhörs-Protokoll müssen mit
den Jahres-Rechnungen eingesendet werden.
F. 111. Die revidirende Stelle kann nö-
thigen Falls auch das Geschäfts-Protokoll,
und das Depositen-Buch zur Einsicht ab-
fodern.
Weitere Kautellen.
G. 112. Auf allen Ausfertigungen, und
bei Berichten, und anderen groͤßeren, und
kleineren Kanzlei-Ausfertigungen, auch auf
dem bei den Akten bleibenden Aufsaze muß die
betreffende Taxe notirt werden.
h. 113. Bei hoͤheren Behoͤrden haftet auch
der Vorstand für das Gesezliche der Tarfede-
rung, in soferne sie auf dem Aufsaze notirt
ist; daher derselbe keinem Aufsaze seine Sank-
tion geben wird, auf dem nicht schon die Tare
bemerkt sich zeigt.
§. 114. Die Umerthanen sind (nach den
schon bestehenden Verordnungen) wiederholt
strenge anzuweisen, sich besondere Büchelchen.
zu halten, in welche ihnen das Amt (neben