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allen uͤbrigen Abgaben,) auch alleihre Tax-Er-
lagen einzuschreiben har.
Taren müssen rein, und ohne Abbruch (mit Aus-
nahme der Tantieme des Beamtens) ver-
rechnet werden.
S. 115. Keine Tax perzipirende höhere
oder niedere Behörde darf von den eingehen-
den Taxen Erwas für ihre Erigenz, Regie-
Ausgaben rc. verwenden.
§. 116. Wegen der Tantieme, welche die
Taxperzipirende, und verrechnende Beamten
von den Taxen zu beziehen haben, bleibt es
bei den bisherigen Verordnungen, infoferne
wir seiner Zeit hierin eine Abänderung zu
treffen, nicht für nöthig finden werden.
S. 117. Ausser dieser Tantieme, und den
Zehrungs= und Reise-Geldern der Beamten,
Scházleute und Zeugen, müssen sämtliche
einlaufende Taren unserm Aerar verrechnet
werden; und haben besonders die Rechtsver-
tretter (Prokuratoren) der Partei hieran nicht
den geringsten Antheil, sondern liegt es der-
Partei, welche deren benöthige ist, gleichwohl
selbst ob, solche besonders zu befriedigen.
Strafen der Nachlässigkeit, und Ercesse Tar-
perzlpirender Beamfen.
I. #113. Für jede gegen diese Vorschriften
unterlassene Tarirung eines Gegenprandes haf-
tet Uns der Beamte mit Regreß an die Tax-
psflichtigen.
S. 119. Jedes gegen diese Vorschriften
sich bezeigende Uebermaas in der Tarirung
wird der Partei ersezt, und der etzedirende
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Beamte (wenn uͤbrigens die eingebrachte
uͤbermaͤssige Taxe dem Aerar, gebuͤhrend ver-
rechnet worden ist,) nach Ermessen der höhe-
herrn Scelle um 1 Gulden gestraft.
§. 120. Die vorsäzliche Unterschlaguns
elner Taxe wird an den unterschlagenden Be-
amten im ersten Falle mit dem Ersaze des Drei-
sachen, im zweiten Falle mit dem Ersaze des
Zehnfachen, um dritten oder weitern Falle mic
der Kassation bestraft.
S. 11. Diese Geldstrase (nach dem der
Parrei allenfalls zu leistenden Ersaze) gehört
zur Hälste dem Aufbringer, (auch wenn sol-
cher die Partei selbst ist.) und die andere
Hälfte wird unserm Aerar verrechnet.
I. 12z. Für jede einer Aufertigung,
einem Aufsaze, oder dem betreffenden Doku-
mente 2c. (nach obigen Verschriften F. roq,
und 1123) nicht adnotirte Taxe bezahlt der
Beamte 1 Gulden Strafe.
§. 13. Wenn ein Beamte, die erhobene
Tare zu rezerissiren, oder dem Unterthan in
sein Büchelchen (X. 114) einzuschreiben, er-
weislich verweigert hat, wird derselbe im er-
sten Falle um 1, im zweiten Falle um 3,
im dritten und weiteren Falle um 10 Gulden
bestraft.
Instanz in Klog-Sachen.
C. 124. Beschwerden in Tar-Sachen) über
Verhandlungen der nicht kontentiosen
Gerichtsbarkeit) werden gegen die Land-
richter, und untere Gerichte, bei den Gene=
ral-Kreis-Kommissariaten, gegen die Rent-
oder andere administralive Beamten bei den