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Koͤniglich-Baierisches
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Re gierungsblat t.
LVI. Stück. München, Mlttwoch, den 17. Oktober 1810.
Allgemelne GVerordnung.
(Die nähere Erläuterung des 712. C. des orga-
nischen Ediktes vom 89. September 2808,
über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Maochdem über den eigentlichen Sinn des
G. u12. des organischen Ediktes vom 8.
September 1808, uͤber die Patrimonial-
Gerichtsbarkeit sich Anstände ergeben ha-
ben, so wollen Wir hiemit nach Verneh-
mung Unsers geheimen Raths folgende
Erlduterung ertheilen:
Sogenaunte einschichtige Unterthanen
(nämlich diejenigen, über welche die Ge-
richtsbarkeit aus dem Grunde der Edel-
mannsfreiheit ausgeübt wurde) können von
den Guteherren bei Bildung der Patrimonial=
Gerichte eingerechnet werden, wenn zur Zeir
der Publikation des obenerwähnten Ediktes
der Bessz derselben (Possessoriam) nicht
streitig war, obgleich mit Unserm Fieeus
ein petiterischer Streic hierüber obwaltet.
Besteht der Streit über die Real-Per-
tinenz-Eigenschaft der Hintersassen, so soll
der wirkliche Civil-Besizer der Gerichtsbar-
keit über dieselben, unter Vorbehalt der
richterlichen Entscheidung, diese Hintersassen
bei Bildung der Patrimonialgerichte einzus
rechnen befugt seyn.
Wirx erklären diese gegenwärtige Erldu=
terung, welche Wir durch Unser Regie-
rungoblatt bek. ut machen lassen, als einen
integrirenden Theil des Ediktes über die
Patrimonial: Gerichtsbarkeit, und wollen,
daß von sämtlichen Behörden in vorkom-
menden Fällen sich hiernach geachtet werde,
wie auch, daß dasjenige, was in der Zwi-
schenzeir dagegen geschehen seyn mochte,
nach der Vorschrift derselben abgeändert
und berichtiget werden solle.
München den 4. Oktober 1810.
Max Joseph.
Graf von Monrgelas.
Auf kbnigl. allerhbchsten Befehl
der General = Sekretär
F. Kobell.
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