Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

100r 
Koͤniglich-Baierisches 
1002 
Re gierungsblat t. 
  
LVI. Stück. München, Mlttwoch, den 17. Oktober 1810. 
  
Allgemelne GVerordnung. 
  
(Die nähere Erläuterung des 712. C. des orga- 
nischen Ediktes vom 89. September 2808, 
über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Maochdem über den eigentlichen Sinn des 
G. u12. des organischen Ediktes vom 8. 
September 1808, uͤber die Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit sich Anstände ergeben ha- 
ben, so wollen Wir hiemit nach Verneh- 
mung Unsers geheimen Raths folgende 
Erlduterung ertheilen: 
Sogenaunte einschichtige Unterthanen 
(nämlich diejenigen, über welche die Ge- 
richtsbarkeit aus dem Grunde der Edel- 
mannsfreiheit ausgeübt wurde) können von 
den Guteherren bei Bildung der Patrimonial= 
Gerichte eingerechnet werden, wenn zur Zeir 
der Publikation des obenerwähnten Ediktes 
der Bessz derselben (Possessoriam) nicht 
streitig war, obgleich mit Unserm Fieeus 
ein petiterischer Streic hierüber obwaltet. 
Besteht der Streit über die Real-Per- 
tinenz-Eigenschaft der Hintersassen, so soll 
der wirkliche Civil-Besizer der Gerichtsbar- 
keit über dieselben, unter Vorbehalt der 
richterlichen Entscheidung, diese Hintersassen 
bei Bildung der Patrimonialgerichte einzus 
rechnen befugt seyn. 
Wirx erklären diese gegenwärtige Erldu= 
terung, welche Wir durch Unser Regie- 
rungoblatt bek. ut machen lassen, als einen 
integrirenden Theil des Ediktes über die 
Patrimonial: Gerichtsbarkeit, und wollen, 
daß von sämtlichen Behörden in vorkom- 
menden Fällen sich hiernach geachtet werde, 
wie auch, daß dasjenige, was in der Zwi- 
schenzeir dagegen geschehen seyn mochte, 
nach der Vorschrift derselben abgeändert 
und berichtiget werden solle. 
München den 4. Oktober 1810. 
Max Joseph. 
Graf von Monrgelas. 
Auf kbnigl. allerhbchsten Befehl 
der General = Sekretär 
F. Kobell. 
—.--z"#—— 
(68)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.